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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Hass / Neid / vnd dergleichen / sich viel lieber der Predigt des Göttlichen worts / vnd gebrauch der heiligen Sacramenta / enthalten wollen / denn sich bessern / vnd von jren Sünden ablassen / auch darüber offtermals / in solcher vnbusfertigkeit hinsterben / So wollen wir / das so dieselbigen sich nach fleissiger vermanung jres Pastoris nicht bessern vnd bekeren werden / sondern ohne den gebrauch des Sacraments dahin sterben / das man dieselbige nicht wie andere Christen / mit Processionen / Gesengen / vnd andern Christlichen Ceremonien begraben solle / Es sollen auch keine Schulmeister / Pastorn / oder Prediger verpflichtet sein / bey solcher Leute begrebnis zu sein / Es mögen die jren solche Leute allein begraben / nach jrer gelegenheit.

Hass / Neid / vnd dergleichen / sich viel lieber der Predigt des Göttlichen worts / vnd gebrauch der heiligen Sacramenta / enthalten wollen / denn sich bessern / vnd von jren Sünden ablassen / auch darüber offtermals / in solcher vnbusfertigkeit hinsterben / So wollen wir / das so dieselbigen sich nach fleissiger vermanung jres Pastoris nicht bessern vnd bekeren werden / sondern ohne den gebrauch des Sacraments dahin sterben / das man dieselbige nicht wie andere Christen / mit Processionen / Gesengen / vnd andern Christlichen Ceremonien begraben solle / Es sollen auch keine Schulmeister / Pastorn / oder Prediger verpflichtet sein / bey solcher Leute begrebnis zu sein / Es mögen die jren solche Leute allein begraben / nach jrer gelegenheit.

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Hass / Neid / vnd dergleichen / sich viel lieber       der Predigt des Göttlichen worts / vnd gebrauch der heiligen Sacramenta / enthalten wollen /       denn sich bessern / vnd von jren Sünden ablassen / auch darüber offtermals / in solcher       vnbusfertigkeit hinsterben / So wollen wir / das so dieselbigen sich nach fleissiger vermanung       jres Pastoris nicht bessern vnd bekeren werden / sondern ohne den gebrauch des Sacraments dahin       sterben / das man dieselbige nicht wie andere Christen / mit Processionen / Gesengen / vnd       andern Christlichen Ceremonien begraben solle / Es sollen auch keine Schulmeister / Pastorn /       oder Prediger verpflichtet sein / bey solcher Leute begrebnis zu sein / Es mögen die jren       solche Leute allein begraben / nach jrer gelegenheit.</p>
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[0140] Hass / Neid / vnd dergleichen / sich viel lieber der Predigt des Göttlichen worts / vnd gebrauch der heiligen Sacramenta / enthalten wollen / denn sich bessern / vnd von jren Sünden ablassen / auch darüber offtermals / in solcher vnbusfertigkeit hinsterben / So wollen wir / das so dieselbigen sich nach fleissiger vermanung jres Pastoris nicht bessern vnd bekeren werden / sondern ohne den gebrauch des Sacraments dahin sterben / das man dieselbige nicht wie andere Christen / mit Processionen / Gesengen / vnd andern Christlichen Ceremonien begraben solle / Es sollen auch keine Schulmeister / Pastorn / oder Prediger verpflichtet sein / bey solcher Leute begrebnis zu sein / Es mögen die jren solche Leute allein begraben / nach jrer gelegenheit.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/140>, abgerufen am 24.11.2024.