[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.zu Augspurg / Anno 1530. vber antwortet / verfasset vnd erholet ist. Vnd gedencken bey solcher erkanten Lere / mit Göttlicher hülff bestendig zu bleiben / vnd bitten Gott / das er vns vnd vnsere vnterthanen / bey dersebigen gnediglich erhalten wolle / Amen. Sondern ist darumb für nemlich geschehen / wie gemeldet / damit Superintendenten / Pastores vnd Kirchendiener vnsers Fürstenthums / jrer Lere selbst gewis sein / auch jre befohlene Scheflein / desto besser mit gesunder reiner Lere des heiligen Euangelij weiden / vnd Christliche gute ordnung er halten werden mögen. Wie denn auch diese ordnung darnach gerichtet / das sie mit vieler Chur vnd Fürsten / der Augspurgischen Confession verwand / ordnung / vberein stimmet. Wir sein aber hieneben auch des erbietens / da künfftiglich / auff einem gemeinen Christlichen Conciiio / oder versamlung der Reichstende / sich einer andern gemeinen Christlichen ordnung vnd Ceremonien / die Gottes Wort gemes / verglichen würde / Das wir auff den fall / vns jnen gleichförmig machen / vnd diese Ordnung als denn / vnd wenn es die notdurfft erfordert / zu mehren vnd zu bessern / vorbehalten haben wollen. zu Augspurg / Anno 1530. vber antwortet / verfasset vnd erholet ist. Vnd gedencken bey solcher erkanten Lere / mit Göttlicher hülff bestendig zu bleiben / vnd bitten Gott / das er vns vnd vnsere vnterthanen / bey dersebigen gnediglich erhalten wolle / Amen. Sondern ist darumb für nemlich geschehen / wie gemeldet / damit Superintendenten / Pastores vñ Kirchendiener vnsers Fürstenthums / jrer Lere selbst gewis sein / auch jre befohlene Scheflein / desto besser mit gesunder reiner Lere des heiligen Euangelij weiden / vnd Christliche gute ordnung er halten werden mögen. Wie deñ auch diese ordnung darnach gerichtet / das sie mit vieler Chur vnd Fürsten / der Augspurgischen Confession verwand / ordnung / vberein stimmet. Wir sein aber hieneben auch des erbietens / da künfftiglich / auff einem gemeinen Christlichen Conciiio / oder versamlung der Reichstende / sich einer andern gemeinen Christlichen ordnung vnd Ceremonien / die Gottes Wort gemes / verglichen würde / Das wir auff den fall / vns jnen gleichförmig machen / vnd diese Ordnung als denn / vnd wenn es die notdurfft erfordert / zu mehren vnd zu bessern / vorbehalten haben wollen. <TEI> <text> <body> <div type="preface"> <p><pb facs="#f0013"/> zu Augspurg / Anno 1530. vber antwortet / verfasset vnd erholet ist.</p> <p>Vnd gedencken bey solcher erkanten Lere / mit Göttlicher hülff bestendig zu bleiben / vnd bitten Gott / das er vns vnd vnsere vnterthanen / bey dersebigen gnediglich erhalten wolle / Amen.</p> <p>Sondern ist darumb für nemlich geschehen / wie gemeldet / damit Superintendenten / Pastores vñ Kirchendiener vnsers Fürstenthums / jrer Lere selbst gewis sein / auch jre befohlene Scheflein / desto besser mit gesunder reiner Lere des heiligen Euangelij weiden / vnd Christliche gute ordnung er halten werden mögen. Wie deñ auch diese ordnung darnach gerichtet / das sie mit vieler Chur vnd Fürsten / der Augspurgischen Confession verwand / ordnung / vberein stimmet.</p> <p>Wir sein aber hieneben auch des erbietens / da künfftiglich / auff einem gemeinen Christlichen Conciiio / oder versamlung der Reichstende / sich einer andern gemeinen Christlichen ordnung vnd Ceremonien / die Gottes Wort gemes / verglichen würde / Das wir auff den fall / vns jnen gleichförmig machen / vnd diese Ordnung als denn / vnd wenn es die notdurfft erfordert / zu mehren vnd zu bessern / vorbehalten haben wollen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0013]
zu Augspurg / Anno 1530. vber antwortet / verfasset vnd erholet ist.
Vnd gedencken bey solcher erkanten Lere / mit Göttlicher hülff bestendig zu bleiben / vnd bitten Gott / das er vns vnd vnsere vnterthanen / bey dersebigen gnediglich erhalten wolle / Amen.
Sondern ist darumb für nemlich geschehen / wie gemeldet / damit Superintendenten / Pastores vñ Kirchendiener vnsers Fürstenthums / jrer Lere selbst gewis sein / auch jre befohlene Scheflein / desto besser mit gesunder reiner Lere des heiligen Euangelij weiden / vnd Christliche gute ordnung er halten werden mögen. Wie deñ auch diese ordnung darnach gerichtet / das sie mit vieler Chur vnd Fürsten / der Augspurgischen Confession verwand / ordnung / vberein stimmet.
Wir sein aber hieneben auch des erbietens / da künfftiglich / auff einem gemeinen Christlichen Conciiio / oder versamlung der Reichstende / sich einer andern gemeinen Christlichen ordnung vnd Ceremonien / die Gottes Wort gemes / verglichen würde / Das wir auff den fall / vns jnen gleichförmig machen / vnd diese Ordnung als denn / vnd wenn es die notdurfft erfordert / zu mehren vnd zu bessern / vorbehalten haben wollen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/13 |
Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/13>, abgerufen am 17.02.2025. |