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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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WVrden aber die Leute / so das Kindlein zur Tauffe bringen / auff des Pfarherrs frage / vngewisse antwort geben / vnd sagen / sie wüsten nicht / was sie gedacht / viel weniger was sie geredt oder gethan / in solcher grossen not (Alsdenn zu zeiten zu geschehen pfleget) so mache man nicht viel disputirens / sondern neme das Kind als vngetaufft / vnd fördere es zur Tauffe / Also / wie man alle vngetauffte zur Tauffe zu fördern / vnd zu teuffen pfleget.

Vnd wenn man die Gebet / sampt den Exorcismis gesprochen / vnd die Kinder durch die Paten / dem Teuffel entsagen / vnd des Glaubens bekentnis hat thun lassen / Als denn teuffe der Pfarherr die Kinder ohn alle Condition / im namen des Vaters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geistes / Amen.

WVrden aber die Leute / so das Kindlein zur Tauffe bringen / auff des Pfarherrs frage / vngewisse antwort geben / vnd sagen / sie wüsten nicht / was sie gedacht / viel weniger was sie geredt oder gethan / in solcher grossen not (Alsdenn zu zeiten zu geschehen pfleget) so mache man nicht viel disputirens / sondern neme das Kind als vngetaufft / vnd fördere es zur Tauffe / Also / wie man alle vngetauffte zur Tauffe zu fördern / vnd zu teuffen pfleget.

Vnd wenn man die Gebet / sampt den Exorcismis gesprochen / vnd die Kinder durch die Paten / dem Teuffel entsagen / vnd des Glaubens bekentnis hat thun lassen / Als denn teuffe der Pfarherr die Kinder ohn alle Condition / im namen des Vaters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geistes / Amen.

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[0120] WVrden aber die Leute / so das Kindlein zur Tauffe bringen / auff des Pfarherrs frage / vngewisse antwort geben / vnd sagen / sie wüsten nicht / was sie gedacht / viel weniger was sie geredt oder gethan / in solcher grossen not (Alsdenn zu zeiten zu geschehen pfleget) so mache man nicht viel disputirens / sondern neme das Kind als vngetaufft / vnd fördere es zur Tauffe / Also / wie man alle vngetauffte zur Tauffe zu fördern / vnd zu teuffen pfleget. Vnd wenn man die Gebet / sampt den Exorcismis gesprochen / vnd die Kinder durch die Paten / dem Teuffel entsagen / vnd des Glaubens bekentnis hat thun lassen / Als denn teuffe der Pfarherr die Kinder ohn alle Condition / im namen des Vaters / vnd des Sons / vnd des heiligen Geistes / Amen.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/120>, abgerufen am 22.11.2024.