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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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das dieselbigen hernachmals von der Gemeine Gottes jrer empfangenen Tauffe / desto mehr zeugnis haben mögen / vnd sich derselbigen in allen anfechtungen vnd anligen desto gewisser zu trösten haben / etc.

Zum letzten / Auch vmb der Gemeine Gottes willen / auff das die durch solche öffentliche bestettigung / solcher Nottauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / Das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsetzung Ihesu Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft / nicht zu zweiffeln / Denn die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdigkeit oder vnwirdigkeit der Personen / oder ander auswendige Circumstantias, sondern alleine auff die Einsetzung des HErrn Ihesu Christi / vnd auff Gottes befehl vnd zusage.

Vmb dieser jetzt gemelten vrsache willen / wollen wir / das auch nach empfangener Nottauffe / die Kindlein / wenn sie im leben bleiben /

das dieselbigen hernachmals von der Gemeine Gottes jrer empfangenen Tauffe / desto mehr zeugnis haben mögen / vnd sich derselbigen in allen anfechtungen vnd anligen desto gewisser zu trösten haben / etc.

Zum letzten / Auch vmb der Gemeine Gottes willen / auff das die durch solche öffentliche bestettigung / solcher Nottauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / Das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsetzung Ihesu Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft / nicht zu zweiffeln / Denn die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdigkeit oder vnwirdigkeit der Personen / oder ander auswendige Circumstantias, sondern alleine auff die Einsetzung des HErrn Ihesu Christi / vnd auff Gottes befehl vnd zusage.

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[0116] das dieselbigen hernachmals von der Gemeine Gottes jrer empfangenen Tauffe / desto mehr zeugnis haben mögen / vnd sich derselbigen in allen anfechtungen vnd anligen desto gewisser zu trösten haben / etc. Zum letzten / Auch vmb der Gemeine Gottes willen / auff das die durch solche öffentliche bestettigung / solcher Nottauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / Das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsetzung Ihesu Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft / nicht zu zweiffeln / Denn die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdigkeit oder vnwirdigkeit der Personen / oder ander auswendige Circumstantias, sondern alleine auff die Einsetzung des HErrn Ihesu Christi / vnd auff Gottes befehl vnd zusage. Vmb dieser jetzt gemelten vrsache willen / wollen wir / das auch nach empfangener Nottauffe / die Kindlein / wenn sie im leben bleiben /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/116>, abgerufen am 23.11.2024.