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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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bey den Armen so fleissig / willig vnd getrew zu sein / als bey den Reichen / wie denn billich.

Darnach wollen wir auch / das die Pastores / die Frawen vnd verordenten Hebammen / in der Predigt / vnd auch Priuatim / mit sonderlichem fleis vnterrichten / wie sie sich in der zeit der Not / mit der Tauffe halten sollen / damit in dem falle nichts geschehe / das Vnchristlich oder jemands ergerlich sey. Es sol aber in der vnterweisung von nachbeschriebenen Puncten geredet werden.

Erstlich / Das sie nicht leichtlich / ohne hochdringende not zur Nottauffe eilen oder greiffen sollen / Sondern sich so viel als möglich / vnd die gelegenheit erleiden kan / befleissigen / mit dem förderlichsten das geborn Kindlein in die Kirchen zu bringen / damit es vor der Gemeine öffentlich getaufft werden möge.

Zum Andern / Das sie in zeit der Not / da es mit der geburt schwerlich felt / vnd auch zu beförchten / das die Frucht nicht lebendig zur Welt komen möchte / dennoch mit der

bey den Armen so fleissig / willig vnd getrew zu sein / als bey den Reichen / wie denn billich.

Darnach wollen wir auch / das die Pastores / die Frawen vnd verordenten Hebammen / in der Predigt / vnd auch Priuatim / mit sonderlichem fleis vnterrichten / wie sie sich in der zeit der Not / mit der Tauffe halten sollen / damit in dem falle nichts geschehe / das Vnchristlich oder jemands ergerlich sey. Es sol aber in der vnterweisung von nachbeschriebenen Puncten geredet werden.

Erstlich / Das sie nicht leichtlich / ohne hochdringende not zur Nottauffe eilen oder greiffen sollen / Sondern sich so viel als möglich / vnd die gelegenheit erleiden kan / befleissigen / mit dem förderlichsten das geborn Kindlein in die Kirchen zu bringen / damit es vor der Gemeine öffentlich getaufft werden möge.

Zum Andern / Das sie in zeit der Not / da es mit der geburt schwerlich felt / vnd auch zu beförchten / das die Frucht nicht lebendig zur Welt komen möchte / dennoch mit der

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[0112] bey den Armen so fleissig / willig vnd getrew zu sein / als bey den Reichen / wie denn billich. Darnach wollen wir auch / das die Pastores / die Frawen vnd verordenten Hebammen / in der Predigt / vnd auch Priuatim / mit sonderlichem fleis vnterrichten / wie sie sich in der zeit der Not / mit der Tauffe halten sollen / damit in dem falle nichts geschehe / das Vnchristlich oder jemands ergerlich sey. Es sol aber in der vnterweisung von nachbeschriebenen Puncten geredet werden. Erstlich / Das sie nicht leichtlich / ohne hochdringende not zur Nottauffe eilen oder greiffen sollen / Sondern sich so viel als möglich / vnd die gelegenheit erleiden kan / befleissigen / mit dem förderlichsten das geborn Kindlein in die Kirchen zu bringen / damit es vor der Gemeine öffentlich getaufft werden möge. Zum Andern / Das sie in zeit der Not / da es mit der geburt schwerlich felt / vnd auch zu beförchten / das die Frucht nicht lebendig zur Welt komen möchte / dennoch mit der

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/112>, abgerufen am 22.11.2024.