[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.Die vermanung in der Kirchen / bey der Communion zu bleiben / sol etlich mal im Jar geschehen. Nach der Predigt fehet der Pfarherr auff der Cantzel einen Psalm an zusingen. Auff die hohen Fest / mag eine dendsche Praefatio gesungen werden. Darnach thut er die vermanung wie oben stehet. Darnach singet der Pfarherr vor dem Altar / das Vater vnser vnd die Wort von der einsetzung / des Abendmals Ihesu Christi. Nach den worten des Testaments / sol man singen / Ihesus Christus vnser Heiland etc. vnd vnter diesem Gesang die Leute communicirn. Wenn der Communicanten viel sind / singe man dieweile auch andere gesenge / Als / Gott sey gelobet etc. Item / den Psalm. Ich dancke dem HERRN etc. vnnd zu letzt / O Lamb Gottes vnschüldich etc. Oder / Christe du Lamb Gottes. Die vermanung in der Kirchen / bey der Communion zu bleiben / sol etlich mal im Jar geschehen. Nach der Predigt fehet der Pfarherr auff der Cantzel einen Psalm an zusingen. Auff die hohen Fest / mag eine dendsche Praefatio gesungen werden. Darnach thut er die vermanung wie oben stehet. Darnach singet der Pfarherr vor dem Altar / das Vater vnser vnd die Wort von der einsetzung / des Abendmals Ihesu Christi. Nach den worten des Testaments / sol man singen / Ihesus Christus vnser Heiland etc. vnd vnter diesem Gesang die Leute communicirn. Wenn der Communicanten viel sind / singe man dieweile auch andere gesenge / Als / Gott sey gelobet etc. Item / den Psalm. Ich dancke dem HERRN etc. vnnd zu letzt / O Lamb Gottes vnschüldich etc. Oder / Christe du Lamb Gottes. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0090"/> <p>Die vermanung in der Kirchen / bey der Communion zu bleiben / sol etlich mal im Jar geschehen.</p> <p>Nach der Predigt fehet der Pfarherr auff der Cantzel einen Psalm an zusingen.</p> <p>Auff die hohen Fest / mag eine dendsche <hi rendition="#i">Praefatio</hi> gesungen werden.</p> <p>Darnach thut er die vermanung wie oben stehet.</p> <p>Darnach singet der Pfarherr vor dem Altar / das Vater vnser vnd die Wort von der einsetzung / des Abendmals Ihesu Christi.</p> <p>Nach den worten des Testaments / sol man singen / Ihesus Christus vnser Heiland etc. vnd vnter diesem Gesang die Leute communicirn.</p> <p>Wenn der Communicanten viel sind / singe man dieweile auch andere gesenge / Als / Gott sey gelobet etc. Item / den Psalm. Ich dancke dem HERRN etc. vnnd zu letzt / O Lamb Gottes vnschüldich etc. Oder / Christe du Lamb Gottes.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0090]
Die vermanung in der Kirchen / bey der Communion zu bleiben / sol etlich mal im Jar geschehen.
Nach der Predigt fehet der Pfarherr auff der Cantzel einen Psalm an zusingen.
Auff die hohen Fest / mag eine dendsche Praefatio gesungen werden.
Darnach thut er die vermanung wie oben stehet.
Darnach singet der Pfarherr vor dem Altar / das Vater vnser vnd die Wort von der einsetzung / des Abendmals Ihesu Christi.
Nach den worten des Testaments / sol man singen / Ihesus Christus vnser Heiland etc. vnd vnter diesem Gesang die Leute communicirn.
Wenn der Communicanten viel sind / singe man dieweile auch andere gesenge / Als / Gott sey gelobet etc. Item / den Psalm. Ich dancke dem HERRN etc. vnnd zu letzt / O Lamb Gottes vnschüldich etc. Oder / Christe du Lamb Gottes.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/90 |
Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/90>, abgerufen am 16.02.2025. |