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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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nes todes / so offt wir wollen / befohlen / das wir auch im auswendigen Sacrament der Vernunfft verborgen / alleine dem glauben aus dem wort Christi bekandt / essen sollen / vnd trincken / sein Leib vnd Blut / das wir ja nicht zweiueln sollen / sein todt vnd Blutuergiessung am Creutze / sey vnser gewisse seligkeit / Dauon sollen wir singen / lesen / predigen / hören / gleich wie wir in der Misse thun / vnd nachmals auch dauon reden / vnd vnter einander verkündigen / vns zu trost / vnd vielen zur seligkeit / nach dem befehl Christi / Solchs thut zu meinem gedechtnis.

Wer nu wirdig wil essen / vnd trincken / das Sacrament / der sol zwey ding thun / Er sol gleu ben was Christus sagt / vnd thun was er gebeut / Er sagt / Das ist mein Leib / der für euch gegeben wird / Das ist mein Blut / das für euch ausgegossen wird / zur vergebung der Sünden / solches sollet jr gleuben / Er gebeut aber / Nemet hin / Esset vnd trincket alle daraus / vnd gedencket meiner / Solchs sollet jr thun / nach seiner gnaden / wort vnd befehl / Das vns aber der allmechtige Gott vnd barmhertziger Vater seinen heiligen Geist reichlich mitteilen wolle / auff das wir

nes todes / so offt wir wollen / befohlen / das wir auch im auswendigen Sacrament der Vernunfft verborgen / alleine dem glauben aus dem wort Christi bekandt / essen sollen / vnd trincken / sein Leib vnd Blut / das wir ja nicht zweiueln sollen / sein todt vnd Blutuergiessung am Creutze / sey vnser gewisse seligkeit / Dauon sollen wir singen / lesen / predigen / hören / gleich wie wir in der Misse thun / vnd nachmals auch dauon reden / vnd vnter einander verkündigen / vns zu trost / vnd vielen zur seligkeit / nach dem befehl Christi / Solchs thut zu meinem gedechtnis.

Wer nu wirdig wil essen / vnd trincken / das Sacrament / der sol zwey ding thun / Er sol gleu ben was Christus sagt / vnd thun was er gebeut / Er sagt / Das ist mein Leib / der für euch gegeben wird / Das ist mein Blut / das für euch ausgegossen wird / zur vergebung der Sünden / solches sollet jr gleubẽ / Er gebeut aber / Nemet hin / Esset vnd trincket alle daraus / vnd gedencket meiner / Solchs sollet jr thun / nach seiner gnaden / wort vñ befehl / Das vns aber der allmechtige Gott vnd barmhertziger Vater seinen heiligen Geist reichlich mitteilen wolle / auff das wir

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[0065] nes todes / so offt wir wollen / befohlen / das wir auch im auswendigen Sacrament der Vernunfft verborgen / alleine dem glauben aus dem wort Christi bekandt / essen sollen / vnd trincken / sein Leib vnd Blut / das wir ja nicht zweiueln sollen / sein todt vnd Blutuergiessung am Creutze / sey vnser gewisse seligkeit / Dauon sollen wir singen / lesen / predigen / hören / gleich wie wir in der Misse thun / vnd nachmals auch dauon reden / vnd vnter einander verkündigen / vns zu trost / vnd vielen zur seligkeit / nach dem befehl Christi / Solchs thut zu meinem gedechtnis. Wer nu wirdig wil essen / vnd trincken / das Sacrament / der sol zwey ding thun / Er sol gleu ben was Christus sagt / vnd thun was er gebeut / Er sagt / Das ist mein Leib / der für euch gegeben wird / Das ist mein Blut / das für euch ausgegossen wird / zur vergebung der Sünden / solches sollet jr gleubẽ / Er gebeut aber / Nemet hin / Esset vnd trincket alle daraus / vnd gedencket meiner / Solchs sollet jr thun / nach seiner gnaden / wort vñ befehl / Das vns aber der allmechtige Gott vnd barmhertziger Vater seinen heiligen Geist reichlich mitteilen wolle / auff das wir

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/65>, abgerufen am 24.11.2024.