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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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vnd sprecht von grund des hertzens / Vater vnser etc.

Wenn denn etwas fürfellet / dauon sonderliche bit zu thun ist / als vor sonderliche Krancken / vor Frawen die in Kindes nöten sein / vnd was sonst vor not vnd sachen des Landes / oder sonderer Personen fürfallen / das sol diesem gemeinem Gebet / auch mit kurtzen worten angehangen werden.

Dieses Gebet sol nach geendigter Predigt / vnd keines zwischen verlesung des Euangelij / vnd auslegung desselbigen geschehen / damit die Leute so viel besser den inhalt des verlesenen Euangelij behalten / vnd durch das Gebet nicht in vergess desselbigen / vnd andere gedancken gefurt werden.

Es sey denn das eine Fraw in Kindes / oder jemands anders in todes nöten were / vnd des gemeinen Gebets begerte / Denn in diesem fall / da auch ein geringer verzug könde nachteilig sein / mag das sonderliche Gebet vor dieselbigen / vor oder nach verlesung des Euangelij wol geschehen.

vnd sprecht von grund des hertzens / Vater vnser etc.

Wenn denn etwas fürfellet / dauon sonderliche bit zu thun ist / als vor sonderliche Krancken / vor Frawen die in Kindes nöten sein / vnd was sonst vor not vnd sachen des Landes / oder sonderer Personen fürfallen / das sol diesem gemeinem Gebet / auch mit kurtzen worten angehangen werden.

Dieses Gebet sol nach geendigter Predigt / vnd keines zwischen verlesung des Euangelij / vnd auslegung desselbigen geschehen / damit die Leute so viel besser den inhalt des verlesenen Euangelij behalten / vnd durch das Gebet nicht in vergess desselbigen / vnd andere gedancken gefurt werden.

Es sey denn das eine Fraw in Kindes / oder jemands anders in todes nöten were / vnd des gemeinen Gebets begerte / Deñ in diesem fall / da auch ein geringer verzug könde nachteilig sein / mag das sonderliche Gebet vor dieselbigen / vor oder nach verlesung des Euangelij wol geschehen.

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[0059] vnd sprecht von grund des hertzens / Vater vnser etc. Wenn denn etwas fürfellet / dauon sonderliche bit zu thun ist / als vor sonderliche Krancken / vor Frawen die in Kindes nöten sein / vnd was sonst vor not vnd sachen des Landes / oder sonderer Personen fürfallen / das sol diesem gemeinem Gebet / auch mit kurtzen worten angehangen werden. Dieses Gebet sol nach geendigter Predigt / vnd keines zwischen verlesung des Euangelij / vnd auslegung desselbigen geschehen / damit die Leute so viel besser den inhalt des verlesenen Euangelij behalten / vnd durch das Gebet nicht in vergess desselbigen / vnd andere gedancken gefurt werden. Es sey denn das eine Fraw in Kindes / oder jemands anders in todes nöten were / vnd des gemeinen Gebets begerte / Deñ in diesem fall / da auch ein geringer verzug könde nachteilig sein / mag das sonderliche Gebet vor dieselbigen / vor oder nach verlesung des Euangelij wol geschehen.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/59>, abgerufen am 22.11.2024.