[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.oder Abends / fürnemlich zur Beicht komen sollen / sampt jren Gesinde vnd Kindern / auff das die Kirchendiener nicht zu sehr beschwert werden / vnd kein vnordnung daraus entstehen möge. An gemeinen Sontagen vnd Feiertagen. DEs Morgens früe nach fünff vhren / sol zur Metten geleutet werden / vnd dar nach die Schüler einen Psalm / zwen oder drey singen / mit der Antiphona de Dominica vel Festo. Darnach lese ein Knab die Sontags Episteln / Lateinisch oder deudsch. Darnach singe man Te Deum laudamus &c. den einen Sontag Lateinisch / den andern deudsch / vnd das Benedictus darauff / vnd beschliesse der Priester oder Diacon mit einer Collecten. Bald darnach vmb sechs vhren / werde die früe Predigt angefangen / bis vmb sieben / vnd mag vor der Predigt ein deudscher Psalm / aus Lutheri Psalmbuch gesungen werden. Es sol aber in Stedten / vnd da Schulen oder Abends / fürnemlich zur Beicht komen sollen / sampt jren Gesinde vnd Kindern / auff das die Kirchendiener nicht zu sehr beschwert werden / vnd kein vnordnung daraus entstehen möge. An gemeinen Sontagen vnd Feiertagen. DEs Morgens früe nach fünff vhren / sol zur Metten geleutet werden / vnd dar nach die Schüler einen Psalm / zwen oder drey singẽ / mit der Antiphona de Dominica vel Festo. Darnach lese ein Knab die Sontags Episteln / Lateinisch oder deudsch. Darnach singe man Te Deum laudamus &c. den einen Sontag Lateinisch / den andern deudsch / vnd das Benedictus darauff / vnd beschliesse der Priester oder Diacon mit einer Collecten. Bald darnach vmb sechs vhren / werde die früe Predigt angefangen / bis vmb sieben / vnd mag vor der Predigt ein deudscher Psalm / aus Lutheri Psalmbuch gesungen werden. Es sol aber in Stedten / vnd da Schulen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0038"/> oder Abends / fürnemlich zur Beicht komen sollen / sampt jren Gesinde vnd Kindern / auff das die Kirchendiener nicht zu sehr beschwert werden / vnd kein vnordnung daraus entstehen möge.</p> </div> <div> <head>An gemeinen Sontagen vnd Feiertagen.</head><lb/> <p>DEs Morgens früe nach fünff vhren / sol zur Metten geleutet werden / vnd dar nach die Schüler einen Psalm / zwen oder drey singẽ / mit der <hi rendition="#i">Antiphona de Dominica vel Festo</hi>.</p> <p>Darnach lese ein Knab die Sontags Episteln / Lateinisch oder deudsch.</p> <p>Darnach singe man <hi rendition="#i">Te Deum laudamus &c.</hi> den einen Sontag Lateinisch / den andern deudsch / vnd das <hi rendition="#i">Benedictus</hi> darauff / vnd beschliesse der Priester oder Diacon mit einer Collecten.</p> <p>Bald darnach vmb sechs vhren / werde die früe Predigt angefangen / bis vmb sieben / vnd mag vor der Predigt ein deudscher Psalm / aus Lutheri Psalmbuch gesungen werden.</p> <p>Es sol aber in Stedten / vnd da Schulen </p> </div> </body> </text> </TEI> [0038]
oder Abends / fürnemlich zur Beicht komen sollen / sampt jren Gesinde vnd Kindern / auff das die Kirchendiener nicht zu sehr beschwert werden / vnd kein vnordnung daraus entstehen möge.
An gemeinen Sontagen vnd Feiertagen.
DEs Morgens früe nach fünff vhren / sol zur Metten geleutet werden / vnd dar nach die Schüler einen Psalm / zwen oder drey singẽ / mit der Antiphona de Dominica vel Festo.
Darnach lese ein Knab die Sontags Episteln / Lateinisch oder deudsch.
Darnach singe man Te Deum laudamus &c. den einen Sontag Lateinisch / den andern deudsch / vnd das Benedictus darauff / vnd beschliesse der Priester oder Diacon mit einer Collecten.
Bald darnach vmb sechs vhren / werde die früe Predigt angefangen / bis vmb sieben / vnd mag vor der Predigt ein deudscher Psalm / aus Lutheri Psalmbuch gesungen werden.
Es sol aber in Stedten / vnd da Schulen
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/38>, abgerufen am 16.02.2025. |