[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.Zu dem sollen die Leute Man vnd Frawes personen / Knecht vnd Megde / vnd Kind / so zur Beicht komen / vnd der Sacrament gebrauchen / in den vier hohen Festen / Als Weinnachten / Ostern / Pfingsten / vnd auff Michaelis tag / opffern / vnd ein jeder nach seiner gelegenheit / auffs wenigst / von jeder Person einen Pfennig zu opffern schüldig sein. Da auch gewonlich den Pastorn Schincken / vnd dem Cüster Schultern / oder andere Pröuen / an Korn / Fleisch / Eyer / oder andern zugeben / dasselbig sol auch fürder gegeben werden. Weil auch zu förderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassen Widwen vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wollen wir aus gnedigem Veterlichen willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnd Caspel / in vnserm Fürstenthumb eine Wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit raht vnser Ampten / oder des Radts in Stedten / förderlich sollen bawen / Zu dem sollen die Leute Man vnd Frawes personen / Knecht vnd Megde / vnd Kind / so zur Beicht komen / vnd der Sacrament gebrauchen / in den vier hohen Festen / Als Weinnachten / Ostern / Pfingsten / vnd auff Michaelis tag / opffern / vnd ein jeder nach seiner gelegenheit / auffs wenigst / von jeder Person einen Pfennig zu opffern schüldig sein. Da auch gewonlich den Pastorn Schincken / vnd dem Cüster Schultern / oder andere Pröuen / an Korn / Fleisch / Eyer / oder andern zugeben / dasselbig sol auch fürder gegeben werden. Weil auch zu förderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassen Widwẽ vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wollen wir aus gnedigem Veterlichen willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnd Caspel / in vnserm Fürstenthumb eine Wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit raht vnser Ampten / oder des Radts in Stedten / förderlich sollen bawen / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0029"/> <p>Zu dem sollen die Leute Man vnd Frawes personen / Knecht vnd Megde / vnd Kind / so zur Beicht komen / vnd der Sacrament gebrauchen / in den vier hohen Festen / Als Weinnachten / Ostern / Pfingsten / vnd auff Michaelis tag / opffern / vnd ein jeder nach seiner gelegenheit / auffs wenigst / von jeder Person einen Pfennig zu opffern schüldig sein.</p> <p>Da auch gewonlich den Pastorn Schincken / vnd dem Cüster Schultern / oder andere Pröuen / an Korn / Fleisch / Eyer / oder andern zugeben / dasselbig sol auch fürder gegeben werden.</p> <p>Weil auch zu förderung des <hi rendition="#i">Ministerij</hi> nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassen Widwẽ vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wollen wir aus gnedigem Veterlichen willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnd Caspel / in vnserm Fürstenthumb eine Wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit raht vnser Ampten / oder des Radts in Stedten / förderlich sollen bawen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0029]
Zu dem sollen die Leute Man vnd Frawes personen / Knecht vnd Megde / vnd Kind / so zur Beicht komen / vnd der Sacrament gebrauchen / in den vier hohen Festen / Als Weinnachten / Ostern / Pfingsten / vnd auff Michaelis tag / opffern / vnd ein jeder nach seiner gelegenheit / auffs wenigst / von jeder Person einen Pfennig zu opffern schüldig sein.
Da auch gewonlich den Pastorn Schincken / vnd dem Cüster Schultern / oder andere Pröuen / an Korn / Fleisch / Eyer / oder andern zugeben / dasselbig sol auch fürder gegeben werden.
Weil auch zu förderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassen Widwẽ vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wollen wir aus gnedigem Veterlichen willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnd Caspel / in vnserm Fürstenthumb eine Wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit raht vnser Ampten / oder des Radts in Stedten / förderlich sollen bawen /
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/29>, abgerufen am 16.02.2025. |