[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.vnd vnnernünfftig sein / wo keine ordnung oder satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / so solle in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zugeben schüldig sein. Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet einen schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten. Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut ein jeder dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten. Von begrebnis / den Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten. Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten. So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jtzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zugeben / das selbig sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein. vnd vnnernünfftig sein / wo keine ordnung oder satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / so solle in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zugeben schüldig sein. Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet einen schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten. Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut ein jeder dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten. Von begrebnis / den Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten. Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten. So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jtzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zugeben / das selbig sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0028"/> vnd vnnernünfftig sein / wo keine ordnung oder satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / so solle in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zugeben schüldig sein.</p> <p>Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet einen schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten.</p> <p>Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut ein jeder dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten.</p> <p>Von begrebnis / den Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten.</p> <p>Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten.</p> <p>So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jtzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zugeben / das selbig sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0028]
vnd vnnernünfftig sein / wo keine ordnung oder satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / so solle in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zugeben schüldig sein.
Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet einen schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten.
Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut ein jeder dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten.
Von begrebnis / den Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten.
Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen schilling / dem Cüster einen Witten.
So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jtzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zugeben / das selbig sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/28>, abgerufen am 27.07.2024. |