[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertretter nach gelegenheit gestraffet werden. Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / Ius patronatus haben / so sollen sie dasselbig behalten / vnd solle hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach nodturfft geredt werden. Von vnderhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser. WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre zimliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt deste fleissiger obliegen / vnd auswarten mü- Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertretter nach gelegenheit gestraffet werden. Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / Ius patronatus haben / so sollen sie dasselbig behalten / vnd solle hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach nodturfft geredt werden. Von vnderhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser. WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre zimliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt deste fleissiger obliegen / vnd auswarten mü- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0024"/> Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertretter nach gelegenheit gestraffet werden.</p> <p>Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / <hi rendition="#i">Ius patronatus</hi> haben / so sollen sie dasselbig behalten / vnd solle hierauff in den <hi rendition="#i">Visitationibus</hi> auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach nodturfft geredt werden.</p> </div> <div> <head>Von vnderhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser.</head><lb/> <p>WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre zimliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt deste fleissiger obliegen / vnd auswarten mü- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0024]
Vnd so mangel befunden wird / derselbig sol in besserung gerichtet / oder die Vbertretter nach gelegenheit gestraffet werden.
Vnd weil etzliche vom Adel / vnd Bürger an etlichen Lehen / Vicarien / Commenden / vnd dergleichen / Ius patronatus haben / so sollen sie dasselbig behalten / vnd solle hierauff in den Visitationibus auch achtung gegeben / vnd mit den jenigen / da es von nöten / von solchen sachen nach nodturfft geredt werden.
Von vnderhaltung der Pastorn vnd Kirchendiener / Auch Schulmeister vnd Schulgesellen / Cüster / auch der Pfarrherrn vnd Cüster Heuser.
WEil nach der Lere Pauli recht vnd billich ist / das die Pastores vnd Kirchendiener / so dem Altar dienen / auch vom Altar leben / vnd jre zimliche vnterhaltung haben / damit sie jrem studieren vnd Predigtampt deste fleissiger obliegen / vnd auswarten mü-
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/24>, abgerufen am 16.02.2025. |