[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.ffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben. Sie sollen auch keine vnehliche beywohnung gestatten / So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen. Vnd sol der Ehestandt mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etzlicher Leut / als Zeugen / angefangen werden. Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweimal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen. Wo nu jrrung zwischen zweien Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde / In casu prohibito / sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so solle sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori- ffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben. Sie sollen auch keine vnehliche beywohnung gestatten / So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen. Vnd sol der Ehestandt mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etzlicher Leut / als Zeugen / angefangen werden. Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweimal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen. Wo nu jrrung zwischen zweien Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde / In casu prohibito / sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so solle sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0021"/> ffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben.</p> <p>Sie sollen auch keine vnehliche beywohnung gestatten / So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen.</p> <p>Vnd sol der Ehestandt mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etzlicher Leut / als Zeugen / angefangen werden.</p> <p>Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweimal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen.</p> <p>Wo nu jrrung zwischen zweien Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein <hi rendition="#i">tertia Persona</hi> darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde / <hi rendition="#i">In casu prohibito</hi> / sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so solle sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0021]
ffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben.
Sie sollen auch keine vnehliche beywohnung gestatten / So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen.
Vnd sol der Ehestandt mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etzlicher Leut / als Zeugen / angefangen werden.
Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweimal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen.
Wo nu jrrung zwischen zweien Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde / In casu prohibito / sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so solle sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori-
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/21>, abgerufen am 27.07.2024. |