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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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ffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben.

Sie sollen auch keine vnehliche beywohnung gestatten / So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen.

Vnd sol der Ehestandt mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etzlicher Leut / als Zeugen / angefangen werden.

Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweimal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen.

Wo nu jrrung zwischen zweien Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde / In casu prohibito / sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so solle sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori-

ffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben.

Sie sollen auch keine vnehliche beywohnung gestatten / So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen.

Vnd sol der Ehestandt mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etzlicher Leut / als Zeugen / angefangen werden.

Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweimal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen.

Wo nu jrrung zwischen zweien Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde / In casu prohibito / sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so solle sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori-

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[0021] ffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben. Sie sollen auch keine vnehliche beywohnung gestatten / So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen. Vnd sol der Ehestandt mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etzlicher Leut / als Zeugen / angefangen werden. Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweimal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen. Wo nu jrrung zwischen zweien Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde / In casu prohibito / sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so solle sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/21>, abgerufen am 27.11.2024.