[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.Benedicat vobis Dominus, vt faciatis fructum multum, Amen. Do aber einer oberzelter massen zu einem Kirchenampt vocirt würde / der vorhin ordinirt were / vnd des zeugnis fürzulegen hat / so sol er sich nichts desto weniger bey vnserm Superintendenten zu Zell angeben / vnd durch denselbigen vnd andere Kirchendiener / sich seiner Lere erkundet / vnd do dieselbige rein vnd recht besunden wird / obberürte verpflichtung von jme genomen / vnd jme kundtschafft an die Pfarr / dahin er beruffen / mitgeteilt werden / das er zu derselbigen gestattet worden ist. Vnd sollen in allewege / die newe Prediger / wenn sie also / wie obstehet ordinirt / vnd bestetigt / durch den Superintendenten des orts / dahin er beruffen / vnd durch die Ampten eingewiesen / vnd solchs dem Volck auff einen Sontag verkündiget werden / damit sie wissen haben / das er ordentlich vocirt / vnd sie jme als jren Pastorn / so viel sich gebüret / vnd seines Ampts ist / folg / vnd das jenige / was sie jme schüldig / leisten sollen. Benedicat vobis Dominus, vt faciatis fructum multum, Amen. Do aber einer oberzelter massen zu einem Kirchenampt vocirt würde / der vorhin ordinirt were / vnd des zeugnis fürzulegen hat / so sol er sich nichts desto weniger bey vnserm Superintendenten zu Zell angeben / vnd durch denselbigen vnd andere Kirchendiener / sich seiner Lere erkundet / vnd do dieselbige rein vnd recht besunden wird / obberürte verpflichtung von jme genomen / vnd jme kundtschafft an die Pfarr / dahin er beruffen / mitgeteilt werden / das er zu derselbigen gestattet worden ist. Vnd sollen in allewege / die newe Prediger / wenn sie also / wie obstehet ordinirt / vnd bestetigt / durch den Superintendenten des orts / dahin er beruffen / vnd durch die Ampten eingewiesen / vnd solchs dem Volck auff einen Sontag verkündiget werden / damit sie wissen haben / das er ordentlich vocirt / vnd sie jme als jren Pastorn / so viel sich gebüret / vnd seines Ampts ist / folg / vnd das jenige / was sie jme schüldig / leisten sollen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0018"/> <p> <hi rendition="#i">Benedicat vobis Dominus, vt faciatis fructum multum, Amen.</hi> </p> <p>Do aber einer oberzelter massen zu einem Kirchenampt vocirt würde / der vorhin ordinirt were / vnd des zeugnis fürzulegen hat / so sol er sich nichts desto weniger bey vnserm Superintendenten zu Zell angeben / vnd durch denselbigen vnd andere Kirchendiener / sich seiner Lere erkundet / vnd do dieselbige rein vnd recht besunden wird / obberürte verpflichtung von jme genomen / vnd jme kundtschafft an die Pfarr / dahin er beruffen / mitgeteilt werden / das er zu derselbigen gestattet worden ist.</p> <p>Vnd sollen in allewege / die newe Prediger / wenn sie also / wie obstehet ordinirt / vnd bestetigt / durch den Superintendenten des orts / dahin er beruffen / vnd durch die Ampten eingewiesen / vnd solchs dem Volck auff einen Sontag verkündiget werden / damit sie wissen haben / das er ordentlich vocirt / vnd sie jme als jren Pastorn / so viel sich gebüret / vnd seines Ampts ist / folg / vnd das jenige / was sie jme schüldig / leisten sollen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0018]
Benedicat vobis Dominus, vt faciatis fructum multum, Amen.
Do aber einer oberzelter massen zu einem Kirchenampt vocirt würde / der vorhin ordinirt were / vnd des zeugnis fürzulegen hat / so sol er sich nichts desto weniger bey vnserm Superintendenten zu Zell angeben / vnd durch denselbigen vnd andere Kirchendiener / sich seiner Lere erkundet / vnd do dieselbige rein vnd recht besunden wird / obberürte verpflichtung von jme genomen / vnd jme kundtschafft an die Pfarr / dahin er beruffen / mitgeteilt werden / das er zu derselbigen gestattet worden ist.
Vnd sollen in allewege / die newe Prediger / wenn sie also / wie obstehet ordinirt / vnd bestetigt / durch den Superintendenten des orts / dahin er beruffen / vnd durch die Ampten eingewiesen / vnd solchs dem Volck auff einen Sontag verkündiget werden / damit sie wissen haben / das er ordentlich vocirt / vnd sie jme als jren Pastorn / so viel sich gebüret / vnd seines Ampts ist / folg / vnd das jenige / was sie jme schüldig / leisten sollen.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/18>, abgerufen am 16.02.2025. |