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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Demnach setzen vnd ordnen wir / das in den Stedten vnnd Flecken / vnd grossen Dörffern vnsers Fürstenthumbs / Kinder Schulen sollen gehalten werden / wie auch bisher Gott lob geschehen / Vnd sollen in den Stedten / wo nicht vier / jedoch drey / zwen / oder nach gele genheit ein Schulmeister oder Gesel gehalten / vnnd einem jeden nach seiner gelegenheit / besoldung verordnet werden.

Desgleichen wollen wir auch / das allenthalben Megdlein vnnd Jungfrawen Schulen verordnet sein sollen / damit auch die Megdlin in der Jugent wol vnterrichtet werden mögen / in lesen / schreiben / neyen / vnd dergleichen stücken.

Vnd damit die Jugent wol vnnd nützlich allenthalben müge vnterrichtet werden / so sollen die Superintendenten / vnnd Pastores eines jeden Orts / gut auffsehen haben / das bey die Schulen verordnet werden / solche Leute / die der Jugent wol fürstehen können / vnd das nach gelegenheit der Knaben / solche Lectiones gelesen / so der Jugent nützlich sein mügen / damit sie in Gottes forcht / guter zucht / Kunst vnd sprachen aufferzogen werden.

Demnach setzen vnd ordnen wir / das in den Stedten vnnd Flecken / vnd grossen Dörffern vnsers Fürstenthumbs / Kinder Schulen sollen gehalten werden / wie auch bisher Gott lob geschehen / Vnd sollen in den Stedten / wo nicht vier / jedoch drey / zwen / oder nach gele genheit ein Schulmeister oder Gesel gehalten / vnnd einem jeden nach seiner gelegenheit / besoldung verordnet werden.

Desgleichen wollen wir auch / das allenthalben Megdlein vnnd Jungfrawen Schulen verordnet sein sollen / damit auch die Megdlin in der Jugent wol vnterrichtet werden mögen / in lesen / schreiben / neyen / vnd dergleichen stücken.

Vnd damit die Jugent wol vnnd nützlich allenthalben müge vnterrichtet werden / so sollen die Superintendenten / vnnd Pastores eines jeden Orts / gut auffsehen haben / das bey die Schulen verordnet werden / solche Leute / die der Jugent wol fürstehen können / vnd das nach gelegenheit der Knaben / solche Lectiones gelesen / so der Jugent nützlich sein mügen / damit sie in Gottes forcht / guter zucht / Kunst vnd sprachen aufferzogen werden.

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[0152] Demnach setzen vnd ordnen wir / das in den Stedten vnnd Flecken / vnd grossen Dörffern vnsers Fürstenthumbs / Kinder Schulen sollen gehalten werden / wie auch bisher Gott lob geschehen / Vnd sollen in den Stedten / wo nicht vier / jedoch drey / zwen / oder nach gele genheit ein Schulmeister oder Gesel gehalten / vnnd einem jeden nach seiner gelegenheit / besoldung verordnet werden. Desgleichen wollen wir auch / das allenthalben Megdlein vnnd Jungfrawen Schulen verordnet sein sollen / damit auch die Megdlin in der Jugent wol vnterrichtet werden mögen / in lesen / schreiben / neyen / vnd dergleichen stücken. Vnd damit die Jugent wol vnnd nützlich allenthalben müge vnterrichtet werden / so sollen die Superintendenten / vnnd Pastores eines jeden Orts / gut auffsehen haben / das bey die Schulen verordnet werden / solche Leute / die der Jugent wol fürstehen können / vnd das nach gelegenheit der Knaben / solche Lectiones gelesen / so der Jugent nützlich sein mügen / damit sie in Gottes forcht / guter zucht / Kunst vnd sprachen aufferzogen werden.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/152>, abgerufen am 22.11.2024.