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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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das acht vnd zwentzigste Capittel Leuitici fürlesen / vnd derichten das solche felle / wie darinne begrieffen / bey ernstlicher straffe verboten sein.

Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zuuermeiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / denn solche Sünden vnter den Sünden Sodome vnd Gomorrhe / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben.

das acht vnd zwentzigste Capittel Leuitici fürlesen / vnd derichten das solche felle / wie darinne begrieffen / bey ernstlicher straffe verboten sein.

Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zuuermeiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / denn solche Sünden vnter den Sünden Sodome vnd Gomorrhe / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben.

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[0150] das acht vnd zwentzigste Capittel Leuitici fürlesen / vnd derichten das solche felle / wie darinne begrieffen / bey ernstlicher straffe verboten sein. Sie sollen auch auffs wenigst des Jars ein mal dem Volck fürhalten / Vnzucht vnd Hurerey zuuermeiden / vnd solche Sünde mit fleis straffen / denn solche Sünden vnter den Sünden Sodome vnd Gomorrhe / in der Sindflut erzelet werden / Vnd werden vmb solcher Sünde willen / Land vnd Leute / vnd Regiment verandert / vnd hart gestraffet / Wie das alle Historien / Göttlich vnd Weltlich voller Exempel sein / die sie dem gemeinen Volck fürzuhalten haben.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/150>, abgerufen am 27.11.2024.