[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.Von Ehegelübden. ES sollen die Pastores / sonderlich auff den Dörffern / offtmals vñ auffs wenigst des Jars ein oder zwey mal nodtürfftigen bericht thun vom Ehestand / wozu derselbig eingesetzt / vnd das Gott alle verbotene vermischung vnd Vnzucht hasset vnd straffet / wie sie des Exempel aus der heiligen Schrifft anzuziehen haben / Vnnd sollen derwegen das Volck / von Vnzucht / Hurerey / Ehebruch / vnd aller verbotener vermischung / mit ernst vnd bedrawung / nicht allein Göttlicher / sondern auch vnser / als der Oberkeit / zeitlichen straffen abmanen / Denn wir bedacht vnd entschlossen sein / ernstliche Leibs / vnd andere gebürliche straffe / gegen Ehebrecher vnd öffentliche Hurer / vnd Junckfrawen schender / fürzunemen. Zu dem / Weil der Ehestand nicht in allen graden zugelassen / sondern etzliche in Gottes vñ natürlichen gesetzen / auch löblichen ordnungen / sein verboten / So sollen sie dem Volcke zu Suche im WerkInformationen zum Werk
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/149>, abgerufen am 21.02.2025. |