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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd one ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost.

Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden.

So solle an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / für der Leiche gehen / vnnd singen ein Geistlich lied oder zwey.

Mitten wir im leben sind etc.

Mit fried vnd freud etc.

Responsorium, Si bona suscepimus etc.

Aus tieffer not etc.

Erbarm dich mein o HERRE Gott etc.

Wir gleuben etc.

Nu lasset vns den Leib begraben etc.

Nach der Leiche sollen Man vnd Frawes Personen ordentlich folgen.

den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd one ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost.

Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden.

So solle an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / für der Leiche gehen / vnnd singen ein Geistlich lied oder zwey.

Mitten wir im leben sind etc.

Mit fried vnd freud etc.

Responsorium, Si bona suscepimus etc.

Aus tieffer not etc.

Erbarm dich mein o HERRE Gott etc.

Wir gleuben etc.

Nu lasset vns den Leib begraben etc.

Nach der Leiche sollen Man vnd Frawes Personen ordentlich folgen.

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[0132] den Gottes Acker / vnd wir auch dasselbige Christlich achten / vnd one ergernis wol geschehen kan / So wollen wir / das solchs auch forthin also sol gehalten werden / den fromen Eltern zu trost. Vnd weil gebreuchlich / das die todte Cörper ehrlich / vnd mit Christlichen Gesengen / zur Erde bestetiget werden. So solle an den örtern / da Schüler sind / dieselbige vorher / vnnd die Pastores / Oder da keine Schüler sein / der Pastor vnd Cüster / für der Leiche gehen / vnnd singen ein Geistlich lied oder zwey. Mitten wir im leben sind etc. Mit fried vnd freud etc. Responsorium, Si bona suscepimus etc. Aus tieffer not etc. Erbarm dich mein o HERRE Gott etc. Wir gleuben etc. Nu lasset vns den Leib begraben etc. Nach der Leiche sollen Man vnd Frawes Personen ordentlich folgen.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/132>, abgerufen am 24.11.2024.