[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.das dieselbigen hernachmals von der gemeine Gottes jrer empfangenen Tauffe / deste mehr zeugnis haben mögen / vnd sich derselbigen in allen Anfechtungen vnnd anliegen / deste gewisser zu trösten haben etc. Zum letzten / Auch vmb der gemeine Gottes willen / auff das die durch solche öffentliche bestetigung / solcher Not Tauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsetzung Ihesu Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft nicht zu zweineln / Denn die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdigkeit oder vnwirdigkeit der Personen / oder ander auswendige Circumstantias, sondern alleine auff die Einsetzung des HErrn Ihesu Christi / vnd auff Gottes befehl vnd zusage. Vmb dieser jtzt gemelten vrsache willen / wollen wir / das auch nach empfangener Not Tauffe / die Kindlein / wenn sie im leben bleiben / das dieselbigen hernachmals von der gemeine Gottes jrer empfangenen Tauffe / deste mehr zeugnis haben mögen / vnd sich derselbigen in allen Anfechtungen vnnd anliegen / deste gewisser zu trösten haben etc. Zum letzten / Auch vmb der gemeine Gottes willen / auff das die durch solche öffentliche bestetigung / solcher Not Tauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsetzung Ihesu Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft nicht zu zweineln / Deñ die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdigkeit oder vnwirdigkeit der Personen / oder ander auswendige Circumstantias, sondern alleine auff die Einsetzung des HErrn Ihesu Christi / vnd auff Gottes befehl vnd zusage. Vmb dieser jtzt gemelten vrsache willen / wollen wir / das auch nach empfangener Not Tauffe / die Kindlein / wenn sie im leben bleiben / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0113"/> das dieselbigen hernachmals von der gemeine Gottes jrer empfangenen Tauffe / deste mehr zeugnis haben mögen / vnd sich derselbigen in allen Anfechtungen vnnd anliegen / deste gewisser zu trösten haben etc.</p> <p>Zum letzten / Auch vmb der gemeine Gottes willen / auff das die durch solche öffentliche bestetigung / solcher Not Tauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsetzung Ihesu Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft nicht zu zweineln / Deñ die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdigkeit oder vnwirdigkeit der Personen / oder ander auswendige <hi rendition="#i">Circumstantias</hi>, sondern alleine auff die Einsetzung des HErrn Ihesu Christi / vnd auff Gottes befehl vnd zusage.</p> <p>Vmb dieser jtzt gemelten vrsache willen / wollen wir / das auch nach empfangener Not Tauffe / die Kindlein / wenn sie im leben bleiben / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0113]
das dieselbigen hernachmals von der gemeine Gottes jrer empfangenen Tauffe / deste mehr zeugnis haben mögen / vnd sich derselbigen in allen Anfechtungen vnnd anliegen / deste gewisser zu trösten haben etc.
Zum letzten / Auch vmb der gemeine Gottes willen / auff das die durch solche öffentliche bestetigung / solcher Not Tauffe / so von Frawen geschehen / erinnert werde / das man in den heiligen Sacramenten / für allen dingen achtung geben solle / auff die Einsetzung Ihesu Christi / vnd da dieselbige gehalten wird / da sey an den Sacramenten / vnd jrer krafft nicht zu zweineln / Deñ die Sacrament ja nicht gebunden an sonderliche örter / Stand / Condition / Wirdigkeit oder vnwirdigkeit der Personen / oder ander auswendige Circumstantias, sondern alleine auff die Einsetzung des HErrn Ihesu Christi / vnd auff Gottes befehl vnd zusage.
Vmb dieser jtzt gemelten vrsache willen / wollen wir / das auch nach empfangener Not Tauffe / die Kindlein / wenn sie im leben bleiben /
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/113>, abgerufen am 16.07.2024. |