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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Amen / Auch nicht zweiffeln / das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi befehl getaufft worden.

Diese vnterrichtung sol offtermals geschehen / wie zuuor vermeldet / damit auch in solchem fall / alles Christlich zugehen müge.

Wir wollen auch / das wenn ein Kindlein / also in der not getaufft / vnnd im leben bleibt / dennoch in die Kirchen sol getragen werden / vmb nachgesetzter vrsach willen.

Erstlich / vmb der Eltern willen / auff das dieselbige durch das offentliche gezeugnisse / des Pastors mögen vergewisset werden / das jr Kindlein / so in der Not nach Christi befehlich getaufft / recht getaufft / vnd derhalben / durch die empfangen heilige Tauffe warhafftigen / in die zall der gemeine Gottes eingeleibet vnd angenomen / vnd von allen jren Sünden abgewaschen sein / auch zu Kindern Gottes / vnd in Christo Ihesu / zu erben aller Himlischen güter worden.

Zum andern / Auch vmb der lieben Kindlein willen / so in der Not getaufft sein / auff

Amen / Auch nicht zweiffeln / das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi befehl getaufft worden.

Diese vnterrichtung sol offtermals geschehen / wie zuuor vermeldet / damit auch in solchem fall / alles Christlich zugehen müge.

Wir wollen auch / das wenn ein Kindlein / also in der not getaufft / vnnd im leben bleibt / dennoch in die Kirchen sol getragen werden / vmb nachgesetzter vrsach willen.

Erstlich / vmb der Eltern willen / auff das dieselbige durch das offentliche gezeugnisse / des Pastors mögen vergewisset werden / das jr Kindlein / so in der Not nach Christi befehlich getaufft / recht getaufft / vnd derhalben / durch die empfangen heilige Tauffe warhafftigen / in die zall der gemeine Gottes eingeleibet vnd angenomen / vnd von allen jren Sünden abgewaschen sein / auch zu Kindern Gottes / vnd in Christo Ihesu / zu erben aller Himlischen güter worden.

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[0112] Amen / Auch nicht zweiffeln / das Kind sey recht getaufft / weil es nach Christi befehl getaufft worden. Diese vnterrichtung sol offtermals geschehen / wie zuuor vermeldet / damit auch in solchem fall / alles Christlich zugehen müge. Wir wollen auch / das wenn ein Kindlein / also in der not getaufft / vnnd im leben bleibt / dennoch in die Kirchen sol getragen werden / vmb nachgesetzter vrsach willen. Erstlich / vmb der Eltern willen / auff das dieselbige durch das offentliche gezeugnisse / des Pastors mögen vergewisset werden / das jr Kindlein / so in der Not nach Christi befehlich getaufft / recht getaufft / vnd derhalben / durch die empfangen heilige Tauffe warhafftigen / in die zall der gemeine Gottes eingeleibet vnd angenomen / vnd von allen jren Sünden abgewaschen sein / auch zu Kindern Gottes / vnd in Christo Ihesu / zu erben aller Himlischen güter worden. Zum andern / Auch vmb der lieben Kindlein willen / so in der Not getaufft sein / auff

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/112>, abgerufen am 27.11.2024.