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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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Item / Das sie in solchem falle / die Todte frucht / one alle Disputation auff den Kirchoff oder Gottes Acker begraben sollen / vnd die Eltern trösten / mit der grossen vnaussprechlichen gnad vnnd barmhertzigkeit Gottes / vnd nicht zweiueln / solche Leibsfrucht / die durch das Gebet der Eltern / vnd anderer Christen / so dabey gewesen / Gott in seine gnade befohlen / sey auch von jme in dem Namen Christi zu gnaden vnd ewigen Leben angenomen.

Zum vierden / Sol auch mit vorgemelten Personen geredet werden / wie sie sich halten sollen / wenn die hohe notturfft erfordert / das das geborne Kindlein seiner schwacheit halben / sol vnd mus im Hause getaufft werden / Nemlich / das die Frawen / so da verhanden sein / ein Person drey / vier / funff / sechsse / oder mehr / GOTT im Himel anruffen sollen / vnnd das Kind so getaufft werden sol / in seine zugesagte Gnaden / durch ein hertz gründlich Gebet befehlen / vnd darnach Wasser nemen / vnd das Kindlein damit teuffen / Im namen des Vaters / des Sons / vnnd des heiligen Geistes /

Item / Das sie in solchem falle / die Todte frucht / one alle Disputation auff den Kirchoff oder Gottes Acker begraben sollen / vnd die Eltern trösten / mit der grossen vnaussprechlichen gnad vnnd barmhertzigkeit Gottes / vnd nicht zweiueln / solche Leibsfrucht / die durch das Gebet der Eltern / vnd anderer Christen / so dabey gewesen / Gott in seine gnade befohlen / sey auch von jme in dem Namen Christi zu gnaden vnd ewigen Leben angenomen.

Zum vierden / Sol auch mit vorgemelten Personen geredet werden / wie sie sich halten sollen / weñ die hohe notturfft erfordert / das das geborne Kindlein seiner schwacheit halben / sol vnd mus im Hause getaufft werden / Nemlich / das die Frawen / so da verhanden sein / ein Person drey / vier / funff / sechsse / oder mehr / GOTT im Himel anruffen sollen / vnnd das Kind so getaufft werden sol / in seine zugesagte Gnaden / durch ein hertz gründlich Gebet befehlen / vnd darnach Wasser nemen / vnd das Kindlein damit teuffen / Im namen des Vaters / des Sons / vnnd des heiligen Geistes /

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[0111] Item / Das sie in solchem falle / die Todte frucht / one alle Disputation auff den Kirchoff oder Gottes Acker begraben sollen / vnd die Eltern trösten / mit der grossen vnaussprechlichen gnad vnnd barmhertzigkeit Gottes / vnd nicht zweiueln / solche Leibsfrucht / die durch das Gebet der Eltern / vnd anderer Christen / so dabey gewesen / Gott in seine gnade befohlen / sey auch von jme in dem Namen Christi zu gnaden vnd ewigen Leben angenomen. Zum vierden / Sol auch mit vorgemelten Personen geredet werden / wie sie sich halten sollen / weñ die hohe notturfft erfordert / das das geborne Kindlein seiner schwacheit halben / sol vnd mus im Hause getaufft werden / Nemlich / das die Frawen / so da verhanden sein / ein Person drey / vier / funff / sechsse / oder mehr / GOTT im Himel anruffen sollen / vnnd das Kind so getaufft werden sol / in seine zugesagte Gnaden / durch ein hertz gründlich Gebet befehlen / vnd darnach Wasser nemen / vnd das Kindlein damit teuffen / Im namen des Vaters / des Sons / vnnd des heiligen Geistes /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/111>, abgerufen am 24.11.2024.