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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564.

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tragen / vnd die armen Kindlin / nichts wenigers / sondern eben so wol / als die Alten / von Sünden / Todt vnnd verdamnis / erlöset vnd selig gemacht hat / vnd befohlen / Man solte sie zu jm bringen / das sie gesegnet werden / die er auffs aller gnediglichst annimpt / vnd jnen das Himelreich verheisset. Derhalben wollet aus Christlicher liebe / dieses gegenwertigen armen Kindlins / gegen Gott dem HERRN / euch mit ernst auch annemen / dasselbige dem HErrn CHRIsto fürtragen / vmb vergebung der Sünden / vnd das es ins Reich der Gnaden / vnd seligkeit / auch auffgenomen werden möge / verbitten helffen / Vngezweinelter zuuersicht / vnser lieber HERR Ihesus Christus / werde solches ewer werck der Liebe gegen dem armen Kindelin / erzeiget / in allen gnaden von euch annemen / vnd ewer Gebet auch gewislich erhören / Sintemal er die Kindlein / zu jm zu bringen selbs befohlen / vnnd sie in sein Reich auffzunemen verheissen hat.

Oder es mag nach folgende Form der vermanung gebraucht werden.

tragen / vnd die armen Kindlin / nichts wenigers / sondern eben so wol / als die Alten / von Sünden / Todt vnnd verdamnis / erlöset vnd selig gemacht hat / vnd befohlen / Man solte sie zu jm bringen / das sie gesegnet werden / die er auffs aller gnediglichst annimpt / vnd jnen das Himelreich verheisset. Derhalben wollet aus Christlicher liebe / dieses gegenwertigen armen Kindlins / gegen Gott dem HERRN / euch mit ernst auch annemen / dasselbige dem HErrn CHRIsto fürtragen / vmb vergebung der Sünden / vnd das es ins Reich der Gnaden / vnd seligkeit / auch auffgenomen werden möge / verbitten helffen / Vngezweinelter zuuersicht / vnser lieber HERR Ihesus Christus / werde solches ewer werck der Liebe gegen dem armen Kindelin / erzeiget / in allen gnaden von euch annemen / vnd ewer Gebet auch gewislich erhören / Sintemal er die Kindlein / zu jm zu bringen selbs befohlen / vnnd sie in sein Reich auffzunemen verheissen hat.

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[0101] tragen / vnd die armen Kindlin / nichts wenigers / sondern eben so wol / als die Alten / von Sünden / Todt vnnd verdamnis / erlöset vnd selig gemacht hat / vnd befohlen / Man solte sie zu jm bringen / das sie gesegnet werden / die er auffs aller gnediglichst annimpt / vnd jnen das Himelreich verheisset. Derhalben wollet aus Christlicher liebe / dieses gegenwertigen armen Kindlins / gegen Gott dem HERRN / euch mit ernst auch annemen / dasselbige dem HErrn CHRIsto fürtragen / vmb vergebung der Sünden / vnd das es ins Reich der Gnaden / vnd seligkeit / auch auffgenomen werden möge / verbitten helffen / Vngezweinelter zuuersicht / vnser lieber HERR Ihesus Christus / werde solches ewer werck der Liebe gegen dem armen Kindelin / erzeiget / in allen gnaden von euch annemen / vnd ewer Gebet auch gewislich erhören / Sintemal er die Kindlein / zu jm zu bringen selbs befohlen / vnnd sie in sein Reich auffzunemen verheissen hat. Oder es mag nach folgende Form der vermanung gebraucht werden.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung : wie es mit Christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination der Diener des Evangelij, Ordentlichen Ceremonien, Visitation, Consistorio und Schulen, Im Hertzogthumb Lünenburg gehalten wird. Wittenberg, 1564, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1564/101>, abgerufen am 25.11.2024.