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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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Eshat auch vor langen zeiten Augustinus lib. 2. de Baptismo paruulorum, cap. 25. & 26. bemelten Wahn der Sacramentirer / von der gleubigen Kindern an den Pelagianern aus der Schrifft recht gestraffet vnd verworffen / da er den Spruch Pauli 1. Corinth. 7. Ewre Kinder sind heilig / außleget durch den vorgehenden Spruch / Ein Vngleubiger Man wird geheiliget durch ein gleubiges Weib. Vnd saget / daß dieser Spruch weder von der Erbsünde / noch von vergebung der Sünden rede / Sondern sey alleine die meynung / wie ein gleubiges Weib einem vngleubigen Ehemanne ohne verletzung jhres Gewissens wol beywonen könne / also könne sie auch wol mit gutem Gewissen von einem solchen Manne Kinder zeugen.

Wie aber die Gottseligen Eltern mögen vnd sollen getröstet werden / in sonderlichen Fellen / da jhre Kinder / etliche in Mutterleibe / etliche in der Geburt / etliche aber vnuersehens / vor der Tauffe versterben / das sollen die Pastores aus dem Büchlein Lutheri vnd Pomerani hieuon beschrieben / lernen.

Zum Andern / belangend den Exorcismum, wie derselbige von alters her bey der heiligen Tauffe gebrauchet ist / Als wir lesen bey dem Tertulliano, Cypriano, Nazianzeno vnd Augustino, so ist die Sache klar. Denn weil die Sacramentirer den gebrauch des Exorcismi eben darumb vnterlassen vnd verwerffen / daß sie tichten / daß der gleubigen Kinder / auch ehe sie getaufft werden / vnd ohn die Tauffe / mit nichte sollen seyn Kinder des Zorns / vnd ausser dem Himmelreich / vnter der gewalt der Finsternis zur Verdamnis / Sol man eben darumb den Sacramentirern zu wieder in vnsern Kirchen den Exorcismum behalten vnd gebrauchen / zu einer öffentlichen Bekentnis / daß wir nicht bemelten Sacramentirischen Wahn approbieren oder billichen / welcher / wie gewiesen / mit der gantzen Schrifft streitet / Psa. 51. Eph. 2. Johan. 3. Rom. 5. Col. 1.

Es sind aber etliche andere / die vermeynen / man solle den gar alten Gebrauch des Exorcismi in der verhandelung der Tauffe darumb vnterlassen / weil die Wort etwas gar zu hart lauten / als ob der Teuffel leibhafftig in den Kindern wonete vnd sie leiblich besessen hette. Item / daß der Tauffe kein Abbruch geschehe / ob schon der Exorcismus würde außgelassen. Weil aber benanter Exorcismus bey alten zeiten in der verhandelung der Tauffe im gebrauch gewesen / hat jhn Lutherus seliger ohne zweiffel aus hochwichtigen Vrsachen vnd bedencken bey der Tauffe behalten. Derwegen denn auch die Pastores solche Nütze / angenommene / horgebrachte vnd gebreuchliche Ceremonien nicht leichtfertig / aus eigenem bedencken / verwerffen vnd zerrüt-

Eshat auch vor langen zeiten Augustinus lib. 2. de Baptismo paruulorum, cap. 25. & 26. bemelten Wahn der Sacramentirer / von der gleubigen Kindern an den Pelagianern aus der Schrifft recht gestraffet vnd verworffen / da er den Spruch Pauli 1. Corinth. 7. Ewre Kinder sind heilig / außleget durch den vorgehenden Spruch / Ein Vngleubiger Man wird geheiliget durch ein gleubiges Weib. Vnd saget / daß dieser Spruch weder von der Erbsünde / noch von vergebung der Sünden rede / Sondern sey alleine die meynung / wie ein gleubiges Weib einem vngleubigen Ehemanne ohne verletzung jhres Gewissens wol beywonen könne / also könne sie auch wol mit gutem Gewissen von einem solchen Manne Kinder zeugen.

Wie aber die Gottseligen Eltern mögen vnd sollen getröstet werden / in sonderlichen Fellen / da jhre Kinder / etliche in Mutterleibe / etliche in der Geburt / etliche aber vnuersehens / vor der Tauffe versterben / das sollen die Pastores aus dem Büchlein Lutheri vnd Pomerani hieuon beschrieben / lernen.

Zum Andern / belangend den Exorcismum, wie derselbige von alters her bey der heiligen Tauffe gebrauchet ist / Als wir lesen bey dem Tertulliano, Cypriano, Nazianzeno vnd Augustino, so ist die Sache klar. Denn weil die Sacramentirer den gebrauch des Exorcismi eben darumb vnterlassen vnd verwerffen / daß sie tichten / daß der gleubigen Kinder / auch ehe sie getaufft werden / vnd ohn die Tauffe / mit nichte sollen seyn Kinder des Zorns / vnd ausser dem Himmelreich / vnter der gewalt der Finsternis zur Verdamnis / Sol man eben darumb den Sacramentirern zu wieder in vnsern Kirchen den Exorcismum behalten vnd gebrauchen / zu einer öffentlichen Bekentnis / daß wir nicht bemelten Sacramentirischen Wahn approbieren oder billichen / welcher / wie gewiesen / mit der gantzen Schrifft streitet / Psa. 51. Eph. 2. Johan. 3. Rom. 5. Col. 1.

Es sind aber etliche andere / die vermeynen / man solle den gar alten Gebrauch des Exorcismi in der verhandelung der Tauffe darumb vnterlassen / weil die Wort etwas gar zu hart lauten / als ob der Teuffel leibhafftig in den Kindern wonete vnd sie leiblich besessen hette. Item / daß der Tauffe kein Abbruch geschehe / ob schon der Exorcismus würde außgelassen. Weil aber benanter Exorcismus bey alten zeiten in der verhandelung der Tauffe im gebrauch gewesen / hat jhn Lutherus seliger ohne zweiffel aus hochwichtigen Vrsachen vnd bedencken bey der Tauffe behalten. Derwegen denn auch die Pastores solche Nütze / angenom̃ene / horgebrachte vnd gebreuchliche Ceremonien nicht leichtfertig / aus eigenem bedencken / verwerffen vnd zerrüt-

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[111/0779] Eshat auch vor langen zeiten Augustinus lib. 2. de Baptismo paruulorum, cap. 25. & 26. bemelten Wahn der Sacramentirer / von der gleubigen Kindern an den Pelagianern aus der Schrifft recht gestraffet vnd verworffen / da er den Spruch Pauli 1. Corinth. 7. Ewre Kinder sind heilig / außleget durch den vorgehenden Spruch / Ein Vngleubiger Man wird geheiliget durch ein gleubiges Weib. Vnd saget / daß dieser Spruch weder von der Erbsünde / noch von vergebung der Sünden rede / Sondern sey alleine die meynung / wie ein gleubiges Weib einem vngleubigen Ehemanne ohne verletzung jhres Gewissens wol beywonen könne / also könne sie auch wol mit gutem Gewissen von einem solchen Manne Kinder zeugen. Wie aber die Gottseligen Eltern mögen vnd sollen getröstet werden / in sonderlichen Fellen / da jhre Kinder / etliche in Mutterleibe / etliche in der Geburt / etliche aber vnuersehens / vor der Tauffe versterben / das sollen die Pastores aus dem Büchlein Lutheri vnd Pomerani hieuon beschrieben / lernen. Zum Andern / belangend den Exorcismum, wie derselbige von alters her bey der heiligen Tauffe gebrauchet ist / Als wir lesen bey dem Tertulliano, Cypriano, Nazianzeno vnd Augustino, so ist die Sache klar. Denn weil die Sacramentirer den gebrauch des Exorcismi eben darumb vnterlassen vnd verwerffen / daß sie tichten / daß der gleubigen Kinder / auch ehe sie getaufft werden / vnd ohn die Tauffe / mit nichte sollen seyn Kinder des Zorns / vnd ausser dem Himmelreich / vnter der gewalt der Finsternis zur Verdamnis / Sol man eben darumb den Sacramentirern zu wieder in vnsern Kirchen den Exorcismum behalten vnd gebrauchen / zu einer öffentlichen Bekentnis / daß wir nicht bemelten Sacramentirischen Wahn approbieren oder billichen / welcher / wie gewiesen / mit der gantzen Schrifft streitet / Psa. 51. Eph. 2. Johan. 3. Rom. 5. Col. 1. Es sind aber etliche andere / die vermeynen / man solle den gar alten Gebrauch des Exorcismi in der verhandelung der Tauffe darumb vnterlassen / weil die Wort etwas gar zu hart lauten / als ob der Teuffel leibhafftig in den Kindern wonete vnd sie leiblich besessen hette. Item / daß der Tauffe kein Abbruch geschehe / ob schon der Exorcismus würde außgelassen. Weil aber benanter Exorcismus bey alten zeiten in der verhandelung der Tauffe im gebrauch gewesen / hat jhn Lutherus seliger ohne zweiffel aus hochwichtigen Vrsachen vnd bedencken bey der Tauffe behalten. Derwegen denn auch die Pastores solche Nütze / angenom̃ene / horgebrachte vnd gebreuchliche Ceremonien nicht leichtfertig / aus eigenem bedencken / verwerffen vnd zerrüt-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/779>, abgerufen am 25.11.2024.