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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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tzunge lehren von vnterscheid der Speis / Kleider / vnd der dinge / welche sich vntern Henden verzehren. Das Ewig Leben aber / welchs inwendig durch den Glauben in diesem Leben anfehet / wirckt der heilige Geist im Hertzen durch das Euangelium. Darumb werden die Wiedersacher nimmermehr nicht beweisen / daß man durch Menschen Satzung das Ewige Leben verdiene.

So nu das Euangelium klar verbeut / daß mit solchen Satzungen die Kirchen vnd Gewissen nicht sollen beschweret werden / Also / daß man dadurch vergebung der Sünde erlangen müsse / oder müsse sie halten / als nötige Gottesdienst / ohn welche Christliche Heiligkeit nicht seyn könne / oder / daßman sie bey einer Todsünde zu halten sol schüldig seyn / so werden die Wiedersacher nimmermehr beweisen / daß die Bischoffe solche Gottesdienst anzurichten Macht haben.

Was aber die Bischoffe für ein Ampt oder Gewalt haben in der Kirchen / haben wir in der Confession gesagt. Die Bischoffe / so jetzund den Bischoffs Namen tragen in der Kirchen / thun gar nicht jhr Bischofflich Ampt nach dem Euangelio. Aber lasse sie gleich Bischoffe seyn / der Canonica politia nach / welche wir in jrem werht lassen / wir reden aber von rechten Christlichen Bischoffen / Vnd es gefelt mir die alte Diuision oder Teilung nicht vbel / die da gesagt haben / Bischoffliche Gewalt stehe in diesen zweyen / Potestate Ordinis vnd Potestate Iurisdictionis, das ist / in reichung der Sacrament / vnd Geistlichen Gerichtszwang. So hat ein jeder Christlicher Bischoff Potestaten Ordinis, das ist / das Euangelium zu predigen / Sacrament zu reichen. Auch hat er gewalt eines Geistlichen Gerichtszwangs in der Kirchen / das ist / Macht vnd Gewalt aus der Christlichen Gemein zu schliessen / die jenigen / so in öffentlichen Lastern funden werden / vnd dieselbigen / wenn sie sich bekeren / wider anzunemen / vnd jnen Absolution mitzutheilen. Sie haben aber nicht ein Tyrannischen Gewalt / das ist / ohn gewiß Gesetz zu vrteilen / so haben sie auch keinen Königlichen Gewalt / das ist / vber die gegeben Gesetz zu schaffen / sondern haben ein gewiß Gottes Gebot / vnd gemessen Befehl / vnter welchem sie sind / nach welchem sie jhres Geistlichen Gewalts / vnd Gerichtszwangs brauchen sollen. Ob sie schon solche Jurisdirtio vber öffentliche Laster haben / so folget doch nicht / daß sie darumb Macht haben / newe Gottesdienst anzurichten. Denn Jurisdictio vnd newe Gottesdienst machen / sind weit von einander. Item / es streckt sich auch die Iurisdictio nicht auff Sünde / wieder jhre newe Gesetze / Sondern allein auff solche Sünde / die wieder Gottes Gebot sind / Denn das Euangelium richt jhn nicht ein Regiment an ausser dem Euangelio / das ist ja klar vnd gewiß.

tzunge lehren von vnterscheid der Speis / Kleider / vnd der dinge / welche sich vntern Henden verzehren. Das Ewig Leben aber / welchs inwendig durch den Glauben in diesem Leben anfehet / wirckt der heilige Geist im Hertzen durch das Euangelium. Darumb werden die Wiedersacher nim̃ermehr nicht beweisen / daß man durch Menschen Satzung das Ewige Leben verdiene.

So nu das Euangelium klar verbeut / daß mit solchen Satzungen die Kirchen vnd Gewissen nicht sollen beschweret werden / Also / daß man dadurch vergebung der Sünde erlangen müsse / oder müsse sie halten / als nötige Gottesdienst / ohn welche Christliche Heiligkeit nicht seyn könne / oder / daßman sie bey einer Todsünde zu halten sol schüldig seyn / so werden die Wiedersacher nim̃ermehr beweisen / daß die Bischoffe solche Gottesdienst anzurichten Macht haben.

Was aber die Bischoffe für ein Ampt oder Gewalt haben in der Kirchẽ / haben wir in der Confession gesagt. Die Bischoffe / so jetzund den Bischoffs Namen tragen in der Kirchen / thun gar nicht jhr Bischofflich Ampt nach dem Euangelio. Aber lasse sie gleich Bischoffe seyn / der Canonica politia nach / welche wir in jrem werht lassen / wir redẽ aber von rechten Christlichen Bischoffen / Vnd es gefelt mir die alte Diuision oder Teilung nicht vbel / die da gesagt haben / Bischoffliche Gewalt stehe in diesen zweyen / Potestate Ordinis vnd Potestate Iurisdictionis, das ist / in reichung der Sacrament / vnd Geistlichẽ Gerichtszwang. So hat ein jeder Christlicher Bischoff Potestatẽ Ordinis, das ist / das Euangelium zu predigen / Sacrament zu reichen. Auch hat er gewalt eines Geistlichen Gerichtszwangs in der Kirchen / das ist / Macht vnd Gewalt aus der Christlichen Gemein zu schliessen / die jenigen / so in öffentlichen Lastern funden werden / vnd dieselbigen / weñ sie sich bekeren / wider anzunemen / vnd jnen Absolution mitzutheilen. Sie haben aber nicht ein Tyrannischen Gewalt / das ist / ohn gewiß Gesetz zu vrteilen / so haben sie auch keinen Königlichen Gewalt / das ist / vber die gegeben Gesetz zu schaffen / sondern haben ein gewiß Gottes Gebot / vnd gemessen Befehl / vnter welchem sie sind / nach welchem sie jhres Geistlichen Gewalts / vnd Gerichtszwangs brauchen sollen. Ob sie schon solche Jurisdirtio vber öffentliche Laster haben / so folget doch nicht / daß sie darumb Macht haben / newe Gottesdienst anzurichten. Denn Jurisdictio vnd newe Gottesdienst machen / sind weit von einander. Item / es streckt sich auch die Iurisdictio nicht auff Sünde / wieder jhre newe Gesetze / Sondern allein auff solche Sünde / die wieder Gottes Gebot sind / Denn das Euangelium richt jhn nicht ein Regiment an ausser dem Euangelio / das ist ja klar vnd gewiß.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/600>, abgerufen am 22.11.2024.