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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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Paulum / welcher an allen orten das streitet / daß solche Satzungen für Gott nicht gerecht machen / vnd nicht nötig seyn zur Seligkeit.

Auch lehren die Vnsern deutlich vnd klar / daß man der Christlichen Freyheit in den dingen also gebrauchen sol / daß man für den schwachen / so solchs nicht vnterrichtet seyn / nicht Ergernis anrichte / Vnd daß nicht etwa die jenigen / so der Freyheit mißbrauchen / die schwachen von der Lehre des Euangelij abschrecken. Darumb lehren auch vnser Prediger / daß ohne sondere / ohne bewegende vrsachen / an den Kirchen breuchen nichts geendert sol werden / Sondern vmb Friedes vnd Einigkeit willen / sol man die jenige gewonheiten halten / so man ohn Sünde / vnd ohne beschwerung der Gewissen halten kan. Vnd auff diesem Augspurger Reichstag haben wir vns gleich gnug finden vnd vernehmen lassen / daß wir vmb Liebe willen vnbeschwert seyn wolten / etliche Adiaphora mit den andern zu halten. Denn wir haben auch bey vns wol bedacht / daß gemeine Einigkeit vnd Friede / so viel derselbigen ohne beschwerung der Gewissen zu erhalten were / billich allen andern geringen Sachen würde fürgezogen. Aber von dem allen wollen wir hernach weiter reden / wenn wir von Klöstergelübden / vnd von der Potestate Ecclesiastica handeln werden.

DEn XVI. Artickel lassen jhnen die Wiedersacher gefallen ohn alle weiter fragen / da wir in der Confession sagen vnd lehren / daß ein Christ mit Gott vnd Gewissen in der Obrigkeit seyn mag / Land vnd Leute regieren / Vrtheil vnd Recht sprechen aus Keyserlichen vnd andern Landleufftigen Rechten / die Vbeltheter mit dem Schwert / vnd sonst nach der scherffe straffen / Kriege führen / keuffen vnd verkeuffen / Hauß / Hoff / vnd sonst eigens haben / vnd behalten / auffgelegte Eyde in Gerichten schweren / In Summa / da wir lehren / das Obrigkeit vnd Regiment / Item / jhr Recht vnd Straff / vnd alles was dazu gehört / seyn gute Creaturen Gottes / vnd Gottes Ordnung / der ein Christ mit gutem Gewissen brauchen mag. Dieser Artickel gefelt jhnen wol.

Dieser gantz wichtiger / nötiger Artickel / von Vnterscheid des Geistlichen Reichs Christi / vnd Weltlichen Reichs / welcher fast nötig ist zu wissen / ist durch die vnsern gantz eigentlich / richtig / vnd klar geben / vielen Gewissen zu mercklichem grossem Trost.

Denn wir haben klar gelehret / daß Christi Reich Geistlich ist / da er regiert durch das Wort vnd die Predigt / wircket durch den heiligen Geist / vnd mehret in vns Glauben / Gottes furcht / Liebe / Ge-

Paulum / welcher an allen orten das streitet / daß solche Satzungen für Gott nicht gerecht machen / vnd nicht nötig seyn zur Seligkeit.

Auch lehren die Vnsern deutlich vnd klar / daß man der Christlichen Freyheit in den dingen also gebrauchen sol / daß man für den schwachen / so solchs nicht vnterrichtet seyn / nicht Ergernis anrichte / Vnd daß nicht etwa die jenigen / so der Freyheit mißbrauchen / die schwachen von der Lehre des Euangelij abschrecken. Darumb lehren auch vnser Prediger / daß ohne sondere / ohne bewegende vrsachen / an den Kirchen breuchen nichts geendert sol werden / Sondern vmb Friedes vnd Einigkeit willen / sol man die jenige gewonheiten halten / so man ohn Sünde / vnd ohne beschwerung der Gewissen halten kan. Vnd auff diesem Augspurger Reichstag haben wir vns gleich gnug finden vnd vernehmen lassen / daß wir vmb Liebe willen vnbeschwert seyn wolten / etliche Adiaphora mit den andern zu halten. Denn wir haben auch bey vns wol bedacht / daß gemeine Einigkeit vnd Friede / so viel derselbigen ohne beschwerung der Gewissen zu erhalten were / billich allen andern geringen Sachen würde fürgezogen. Aber von dem allen wollen wir hernach weiter reden / wenn wir von Klöstergelübden / vnd von der Potestate Ecclesiastica handeln werden.

DEn XVI. Artickel lassen jhnen die Wiedersacher gefallen ohn alle weiter fragen / da wir in der Confession sagen vnd lehren / daß ein Christ mit Gott vnd Gewissen in der Obrigkeit seyn mag / Land vnd Leute regieren / Vrtheil vnd Recht sprechen aus Keyserlichen vnd andern Landleufftigen Rechten / die Vbeltheter mit dem Schwert / vnd sonst nach der scherffe straffen / Kriege führen / keuffen vnd verkeuffen / Hauß / Hoff / vnd sonst eigens haben / vnd behalten / auffgelegte Eyde in Gerichten schweren / In Summa / da wir lehren / das Obrigkeit vnd Regiment / Item / jhr Recht vnd Straff / vnd alles was dazu gehört / seyn gute Creaturen Gottes / vñ Gottes Ordnung / der ein Christ mit gutem Gewissen brauchen mag. Dieser Artickel gefelt jhnen wol.

Dieser gantz wichtiger / nötiger Artickel / von Vnterscheid des Geistlichen Reichs Christi / vnd Weltlichen Reichs / welcher fast nötig ist zu wissen / ist durch die vnsern gantz eigentlich / richtig / vnd klar geben / vielen Gewissen zu mercklichem grossem Trost.

Denn wir haben klar gelehret / daß Christi Reich Geistlich ist / da er regiert durch das Wort vnd die Predigt / wircket durch den heiligen Geist / vnd mehret in vns Glauben / Gottes furcht / Liebe / Ge-

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[246/0519] Paulum / welcher an allen orten das streitet / daß solche Satzungen für Gott nicht gerecht machen / vnd nicht nötig seyn zur Seligkeit. Auch lehren die Vnsern deutlich vnd klar / daß man der Christlichen Freyheit in den dingen also gebrauchen sol / daß man für den schwachen / so solchs nicht vnterrichtet seyn / nicht Ergernis anrichte / Vnd daß nicht etwa die jenigen / so der Freyheit mißbrauchen / die schwachen von der Lehre des Euangelij abschrecken. Darumb lehren auch vnser Prediger / daß ohne sondere / ohne bewegende vrsachen / an den Kirchen breuchen nichts geendert sol werden / Sondern vmb Friedes vnd Einigkeit willen / sol man die jenige gewonheiten halten / so man ohn Sünde / vnd ohne beschwerung der Gewissen halten kan. Vnd auff diesem Augspurger Reichstag haben wir vns gleich gnug finden vnd vernehmen lassen / daß wir vmb Liebe willen vnbeschwert seyn wolten / etliche Adiaphora mit den andern zu halten. Denn wir haben auch bey vns wol bedacht / daß gemeine Einigkeit vnd Friede / so viel derselbigen ohne beschwerung der Gewissen zu erhalten were / billich allen andern geringen Sachen würde fürgezogen. Aber von dem allen wollen wir hernach weiter reden / wenn wir von Klöstergelübden / vnd von der Potestate Ecclesiastica handeln werden. DEn XVI. Artickel lassen jhnen die Wiedersacher gefallen ohn alle weiter fragen / da wir in der Confession sagen vnd lehren / daß ein Christ mit Gott vnd Gewissen in der Obrigkeit seyn mag / Land vnd Leute regieren / Vrtheil vnd Recht sprechen aus Keyserlichen vnd andern Landleufftigen Rechten / die Vbeltheter mit dem Schwert / vnd sonst nach der scherffe straffen / Kriege führen / keuffen vnd verkeuffen / Hauß / Hoff / vnd sonst eigens haben / vnd behalten / auffgelegte Eyde in Gerichten schweren / In Summa / da wir lehren / das Obrigkeit vnd Regiment / Item / jhr Recht vnd Straff / vnd alles was dazu gehört / seyn gute Creaturen Gottes / vñ Gottes Ordnung / der ein Christ mit gutem Gewissen brauchen mag. Dieser Artickel gefelt jhnen wol. Dieser gantz wichtiger / nötiger Artickel / von Vnterscheid des Geistlichen Reichs Christi / vnd Weltlichen Reichs / welcher fast nötig ist zu wissen / ist durch die vnsern gantz eigentlich / richtig / vnd klar geben / vielen Gewissen zu mercklichem grossem Trost. Denn wir haben klar gelehret / daß Christi Reich Geistlich ist / da er regiert durch das Wort vnd die Predigt / wircket durch den heiligen Geist / vnd mehret in vns Glauben / Gottes furcht / Liebe / Ge-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/519>, abgerufen am 22.11.2024.