[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.Fehrligkeit vnd beschwerung derselbigen belanget / haben es die vnsern gewiß dafür gehalten daß die Wiedersacher solche abschrifft / ohn alle beschwerung / gantz willig vnd gern vberreichen / oder auch vns anbieten würden. Aber die Vnsern haben solchs gar nicht anders erlangen mögen / denn mit fast besch werlichen angehefften verpflichtungen vnd Condition / welche sie in keinen weg haben willigen mögen. Darnach ist ein vnterhandlung / vnd etliche wege der güte oder Süne fürgenomen / da sich denn die Vnsern auffs höhest erboten / alles gern zu tragen / zu dulden / vnd zu thun / das ohn beschwerung der Gewissen geschehen künd. Aber die Wiedersacher haben darauff allein hart gestanden / daß wir in etliche öffentliche Mißbreuch vnd Irrthumb haben willigen sollen. Vnd so wirdas nicht thun kündten noch wolten / hat die Keyserliche Majestat wider begert / daß vnsere Herrn vnd Fürsten willigen solten / so zu gleuben / so zu halten / wie der Theologen Confutation lautet / welches vnser Fürsten gantz vnd gar abgeschlagen. Denn wie solten jhr Chur. vnd Fürst. Gnaden in so hoher allerwichtigsten sachen / vieler / vnd jhr eigen Seel vnd Gewissen belangend / in eine Schrifft willigen / die man jhnen nicht vbergeben / noch zu vberlesen vergönnen / oder vberreichen wolt / sonderlich / so sie in der verlesung angehört / daß solche Artickel verworffen waren / die sie nicht mochten noch kundten nachgeben / sie wolten denn öffentlich wieder GOtt vnd Erbarkeit handeln. Derhalben jhr Chur. vnd Fürst. G. mir vnd andern befohlen / ein Schutzrede oder Apologia vnsers ersten Fehrligkeit vnd beschwerung derselbigen belanget / haben es die vnsern gewiß dafür gehalten daß die Wiedersacher solche abschrifft / ohn alle beschwerung / gantz willig vnd gern vberreichen / oder auch vns anbieten würden. Aber die Vnsern haben solchs gar nicht anders erlangen mögen / denn mit fast besch werlichen angehefften verpflichtungen vnd Condition / welche sie in keinen weg haben willigen mögen. Darnach ist ein vnterhandlung / vnd etliche wege der güte oder Süne fürgenomen / da sich denn die Vnsern auffs höhest erboten / alles gern zu tragen / zu dulden / vnd zu thun / das ohn beschwerung der Gewissen geschehen künd. Aber die Wiedersacher haben darauff allein hart gestandẽ / daß wir in etliche öffentliche Mißbreuch vnd Irrthumb haben willigen sollen. Vnd so wirdas nicht thun kündten noch wolten / hat die Keyserliche Majestat wider begert / daß vnsere Herrn vnd Fürsten willigen solten / so zu gleuben / so zu halten / wie der Theologen Confutation lautet / welches vnser Fürsten gantz vnd gar abgeschlagen. Denn wie solten jhr Chur. vnd Fürst. Gnaden in so hoher allerwichtigsten sachen / vieler / vnd jhr eigen Seel vnd Gewissen belangend / in eine Schrifft willigen / die man jhnen nicht vbergeben / noch zu vberlesen vergönnen / oder vberreichen wolt / sonderlich / so sie in der verlesung angehört / daß solche Artickel verworffen waren / die sie nicht mochten noch kundten nachgeben / sie wolten denn öffentlich wieder GOtt vnd Erbarkeit handeln. Derhalben jhr Chur. vnd Fürst. G. mir vnd andern befohlen / ein Schutzrede oder Apologia vnsers ersten <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0362"/> Fehrligkeit vnd beschwerung derselbigen belanget / haben es die vnsern gewiß dafür gehalten daß die Wiedersacher solche abschrifft / ohn alle beschwerung / gantz willig vnd gern vberreichen / oder auch vns anbieten würden.</p> <p>Aber die Vnsern haben solchs gar nicht anders erlangen mögen / denn mit fast besch werlichen angehefften verpflichtungen vnd Condition / welche sie in keinen weg haben willigen mögen.</p> <p>Darnach ist ein vnterhandlung / vnd etliche wege der güte oder Süne fürgenomen / da sich denn die Vnsern auffs höhest erboten / alles gern zu tragen / zu dulden / vnd zu thun / das ohn beschwerung der Gewissen geschehen künd. Aber die Wiedersacher haben darauff allein hart gestandẽ / daß wir in etliche öffentliche Mißbreuch vnd Irrthumb haben willigen sollen. Vnd so wirdas nicht thun kündten noch wolten / hat die Keyserliche Majestat wider begert / daß vnsere Herrn vnd Fürsten willigen solten / so zu gleuben / so zu halten / wie der Theologen Confutation lautet / welches vnser Fürsten gantz vnd gar abgeschlagen.</p> <p>Denn wie solten jhr Chur. vnd Fürst. Gnaden in so hoher allerwichtigsten sachen / vieler / vnd jhr eigen Seel vnd Gewissen belangend / in eine Schrifft willigen / die man jhnen nicht vbergeben / noch zu vberlesen vergönnen / oder vberreichen wolt / sonderlich / so sie in der verlesung angehört / daß solche Artickel verworffen waren / die sie nicht mochten noch kundten nachgeben / sie wolten denn öffentlich wieder GOtt vnd Erbarkeit handeln.</p> <p>Derhalben jhr Chur. vnd Fürst. G. mir vnd andern befohlen / ein Schutzrede oder Apologia vnsers ersten </p> </div> </body> </text> </TEI> [0362]
Fehrligkeit vnd beschwerung derselbigen belanget / haben es die vnsern gewiß dafür gehalten daß die Wiedersacher solche abschrifft / ohn alle beschwerung / gantz willig vnd gern vberreichen / oder auch vns anbieten würden.
Aber die Vnsern haben solchs gar nicht anders erlangen mögen / denn mit fast besch werlichen angehefften verpflichtungen vnd Condition / welche sie in keinen weg haben willigen mögen.
Darnach ist ein vnterhandlung / vnd etliche wege der güte oder Süne fürgenomen / da sich denn die Vnsern auffs höhest erboten / alles gern zu tragen / zu dulden / vnd zu thun / das ohn beschwerung der Gewissen geschehen künd. Aber die Wiedersacher haben darauff allein hart gestandẽ / daß wir in etliche öffentliche Mißbreuch vnd Irrthumb haben willigen sollen. Vnd so wirdas nicht thun kündten noch wolten / hat die Keyserliche Majestat wider begert / daß vnsere Herrn vnd Fürsten willigen solten / so zu gleuben / so zu halten / wie der Theologen Confutation lautet / welches vnser Fürsten gantz vnd gar abgeschlagen.
Denn wie solten jhr Chur. vnd Fürst. Gnaden in so hoher allerwichtigsten sachen / vieler / vnd jhr eigen Seel vnd Gewissen belangend / in eine Schrifft willigen / die man jhnen nicht vbergeben / noch zu vberlesen vergönnen / oder vberreichen wolt / sonderlich / so sie in der verlesung angehört / daß solche Artickel verworffen waren / die sie nicht mochten noch kundten nachgeben / sie wolten denn öffentlich wieder GOtt vnd Erbarkeit handeln.
Derhalben jhr Chur. vnd Fürst. G. mir vnd andern befohlen / ein Schutzrede oder Apologia vnsers ersten
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/362>, abgerufen am 16.02.2025. |