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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603.

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anzumelden nicht vnterlasset. Denn wir gentzlich entschlossen / keinen für vnsern Professorn / Superintendenten / Kirchen oder Schuldiener auff vnd anzunehmen / es sey denn / daß er sich zuuor zu vnserm Corpore Doctrinae durch außdrückliche erklerung bekenne / Wöllen auch gegen die / so sich dieser vnser Christlichen verordnung vngemes verhalten würden / mit gebürlichem ernst wissen zuerzeigen. Befehlen gleichsfals auch vnsern Räthen / Beampten vnd verwandten / daß sie in diesem vnd in andern Puncten vber vnsere Kirchenordnung nicht allein für sich fleissig halten / Sondern allen fleiß anwenden / daß solches auch von andern geschehe / vnd von niemands ichtes dawider fürgenommen oder gehandelt möge werden.

Vnd ist entlich vnser gnediger Wille / vnd ernster Befehl / daß alle vnsere liebe getrewe Vnterthanen vnd verwandten jhnen dis Corpus Doctrinae wollen trewlich lassen befohlen seyn / dasselbige vmb jhres eigenen heils vnd Seligkeit willen fleissig lesen / daraus die Heuptstück der heilsamen vnd allein seligmachenden Lerefassen / alle andere frembde Lere / so diesem Fürbild zuwieder meiden / vnd sich dafür hüten. Daran zu forderst geschicht Gotte im Himmel ein gehorsames angenehmes gefallen / gereicht einem jeden zu ewiger wolfart / bringet dem gantzen Lande zeitlichen vnd ewigen Segen Gottes. Diß meynen wir ernstlich / vnd wollen vns des also in gnaden versehen / auch in allem guten zu erkennen genetgt seyn. Geben Heinrichstadt bey vnserm Hofflager Wolffenbüttel / im Jar nach Christi vnsers HErrn vnd Heilandes Geburt / Tausent / Fünffhundert / Sechs vnd Siebentzig / am Tage Petri vnd Pauli Apostolorum.

anzumelden nicht vnterlasset. Denn wir gentzlich entschlossen / keinen für vnsern Professorn / Superintendenten / Kirchen oder Schuldiener auff vnd anzunehmen / es sey denn / daß er sich zuuor zu vnserm Corpore Doctrinae durch außdrückliche erklerung bekenne / Wöllen auch gegen die / so sich dieser vnser Christlichen verordnung vngemes verhalten würden / mit gebürlichem ernst wissen zuerzeigen. Befehlen gleichsfals auch vnsern Räthen / Beampten vnd verwandten / daß sie in diesem vnd in andern Puncten vber vnsere Kirchenordnung nicht allein für sich fleissig halten / Sondern allen fleiß anwenden / daß solches auch von andern geschehe / vnd von niemands ichtes dawider fürgenommen oder gehandelt möge werden.

Vnd ist entlich vnser gnediger Wille / vnd ernster Befehl / daß alle vnsere liebe getrewe Vnterthanen vnd verwandten jhnen dis Corpus Doctrinae wollen trewlich lassen befohlen seyn / dasselbige vmb jhres eigenen heils vnd Seligkeit willen fleissig lesen / daraus die Heuptstück der heilsamen vñ allein seligmachenden Lerefassen / alle andere frembde Lere / so diesem Fürbild zuwieder meiden / vnd sich dafür hüten. Daran zu forderst geschicht Gotte im Himmel ein gehorsames angenehmes gefallen / gereicht einem jeden zu ewiger wolfart / bringet dem gantzen Lande zeitlichen vnd ewigen Segen Gottes. Diß meynen wir ernstlich / vnd wollen vns des also in gnaden versehen / auch in allem guten zu erkennen genetgt seyn. Geben Heinrichstadt bey vnserm Hofflager Wolffenbüttel / im Jar nach Christi vnsers HErrn vnd Heilandes Geburt / Tausent / Fünffhundert / Sechs vnd Siebentzig / am Tage Petri vnd Pauli Apostolorum.

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[0025] anzumelden nicht vnterlasset. Denn wir gentzlich entschlossen / keinen für vnsern Professorn / Superintendenten / Kirchen oder Schuldiener auff vnd anzunehmen / es sey denn / daß er sich zuuor zu vnserm Corpore Doctrinae durch außdrückliche erklerung bekenne / Wöllen auch gegen die / so sich dieser vnser Christlichen verordnung vngemes verhalten würden / mit gebürlichem ernst wissen zuerzeigen. Befehlen gleichsfals auch vnsern Räthen / Beampten vnd verwandten / daß sie in diesem vnd in andern Puncten vber vnsere Kirchenordnung nicht allein für sich fleissig halten / Sondern allen fleiß anwenden / daß solches auch von andern geschehe / vnd von niemands ichtes dawider fürgenommen oder gehandelt möge werden. Vnd ist entlich vnser gnediger Wille / vnd ernster Befehl / daß alle vnsere liebe getrewe Vnterthanen vnd verwandten jhnen dis Corpus Doctrinae wollen trewlich lassen befohlen seyn / dasselbige vmb jhres eigenen heils vnd Seligkeit willen fleissig lesen / daraus die Heuptstück der heilsamen vñ allein seligmachenden Lerefassen / alle andere frembde Lere / so diesem Fürbild zuwieder meiden / vnd sich dafür hüten. Daran zu forderst geschicht Gotte im Himmel ein gehorsames angenehmes gefallen / gereicht einem jeden zu ewiger wolfart / bringet dem gantzen Lande zeitlichen vnd ewigen Segen Gottes. Diß meynen wir ernstlich / vnd wollen vns des also in gnaden versehen / auch in allem guten zu erkennen genetgt seyn. Geben Heinrichstadt bey vnserm Hofflager Wolffenbüttel / im Jar nach Christi vnsers HErrn vnd Heilandes Geburt / Tausent / Fünffhundert / Sechs vnd Siebentzig / am Tage Petri vnd Pauli Apostolorum.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Julius von]: Corpus Doctrinae, Das ist/ Die Summa/ Form und Fürbilde der reinen Christlichen Lehre/ aus der heiligen Göttlichen Schrifft der Propheten und Aposteln zusammen gezogen. Helmstedt, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_corpus_1603/25>, abgerufen am 24.11.2024.