Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.Volks- oder Nationalhymnen sind der Yankee Dodle, Rule Britannia und die Marseillaise wohl die bekanntesten, bei uns hat man österr., preuß., bad. u. dgl. m. - Vgl. Lied. Volksrecht, im Gegensatz zum gelehrten Recht, das in der Volkssitte und im eingewurzelten, herkömmlichen Rechtsgefühle des Volkes begründete und in den realen Verhältnissen fortlebende, den Betheiligten verständliche Recht (Puchta und Beseler). Volksschriften, nennt man eine Unzahl von Schriften, welche sich den Zweck gesetzt haben, die ungelehrten Volksklassen zu belehren und zu bilden, allein den Namen V. verdienen nur diejenigen, welche einen allgemein interessanten Gegenstand in einer dem Sinne des ungelehrten Volkes zusagenden Darstellung und verständlichen Sprache behandeln. V. und Volksschriftsteller spielen in Deutschland namentlich deßhalb eine große Rolle, weil hier zwischen der Denkweise und Sprache des Gelehrten und der des gemeinen Mannes eine so tiefe Kluft ist, wie man dieselbe bei andern Völkern nirgends antrifft u. welche beihilft, daß bei uns der gemeine Mann von unsern classischen Schriftstellern und Dichtern im Ganzen so viel wie nichts weiß und versteht. Wie schwer es ist, diese Kluft auszufüllen, geht schon aus der äußerst geringen Anzahl wahrer Volksschriftsteller hervor: außer Claudius u. Hebel, dann Ch. Schmid, Jeremias Gotthelf und Alban Stolz wüßten wir aus unserer Zeit fast keinen hervorragenden mehr zu nennen. V. im weitesten Sinn des Wortes sind Katechismen, Bibeln, Gebet- u. Erbauungsschriften, im engsten außer den sog. Volksbüchern (s. d.) populär geschriebene Unterhaltungschriften, Legenden, dann besonders Kalender; auf letztere haben sich Volksschriftsteller und Buchhändler mit solchem Eifer geworfen, daß jedes Land und jede Gegend schon im hohen Sommer mit Dutzenden von Kalendern für das nächste Jahr versorgt ist. Unter denen, welche den Titel "Volkskalender" angenommen haben, erwähnen wir den von K. Steffens (Berlin), den sehr beliebten deutschen von Gubitz, den humoristisch-satirischen des Kladderadatsch (herausgegeben von Kalisch in Berlin), den kathol. zu Köln und Neuß erscheinenden, ferner den illustrirten kathol. von Dr. A. Jarisch, den komischen von A. Brennglas, den christlichen für die Deutschen in den vereinigten Staaten (New-York und Bremen) u. s. f. Auch hat sich ein allgemeiner deutscher V. verein gebildet, der von Berlin aus eine allgemeine deutsche Volksbibliothek herausgibt, in Leipzig aber besorgt F. W. Ebeling eine historische, A. Schrader eine neue und W. Redenbacher zu Dresden eine neueste Volksbibliothek; wohlthätig wirken Vereine zur Verbreitung guter und wohlfeiler Bücher, für das kath. Deutschland vor allem der Borromäusverein (s. d.). Volkssouveränität, s. Souverän. Volksthum, - thümlichkeit, was Nationalität. Volksvertretung, s. Constitution. Volkswirthschaftslehre, s. Nationalökonomie. Vollblütigkeit, lat. plethora, im engern Sinne Ueberfluß an Blut, im weitern Sinn auch Ueberfluß an circulirenden Bildungssäften überhaupt, ein Zustand, dessen wirkliches Vorkommen noch nicht mit Bestimmtheit erhoben ist. Die Erscheinungen, denen V. als Ursache unterlegt wird, sind: stark genährter Körper, blühendes, volles Aussehen, beengte Respiration, Herzklopfen, unruhiger Schlaf, geistige Trägheit, Schwindel, Schwere der Glieder etc. Die Behandlung besteht hauptsächlich in der Entziehungs- u. Hungerkur, viel Pflanzenkost, Wassertrinken, active und passive Bewegung, Antreiben der Secretionen; Aderlassen nur mit großer Vorsicht. Vollgraf. Karl, geb. 1794 zu Schmalkalden, seit 1824 Professor der Staatswissenschaften in Marburg, bekannt durch seine publicistischen und wissenschaftlichen Schriften gegen das System des politisch en Liberalismus. Vollgut, echtes Eigen, Allod, volles Eigenthum. Volljährigkeit, Alter mit voller Rechts- und Handlungsfähigkeit, öffentlich und privat; bei den Römern mit 25 Jahren, nach franz. Recht mit 21, Volks- oder Nationalhymnen sind der Yankee Dodle, Rule Britannia und die Marseillaise wohl die bekanntesten, bei uns hat man österr., preuß., bad. u. dgl. m. – Vgl. Lied. Volksrecht, im Gegensatz zum gelehrten Recht, das in der Volkssitte und im eingewurzelten, herkömmlichen Rechtsgefühle des Volkes begründete und in den realen Verhältnissen fortlebende, den Betheiligten verständliche Recht (Puchta und Beseler). Volksschriften, nennt man eine Unzahl von Schriften, welche sich den Zweck gesetzt haben, die ungelehrten Volksklassen zu belehren und zu bilden, allein den Namen V. verdienen nur diejenigen, welche einen allgemein interessanten Gegenstand in einer dem Sinne des ungelehrten Volkes zusagenden Darstellung und verständlichen Sprache behandeln. V. und Volksschriftsteller spielen in Deutschland namentlich deßhalb eine große Rolle, weil hier zwischen der Denkweise und Sprache des Gelehrten und der des gemeinen Mannes eine so tiefe Kluft ist, wie man dieselbe bei andern Völkern nirgends antrifft u. welche beihilft, daß bei uns der gemeine Mann von unsern classischen Schriftstellern und Dichtern im Ganzen so viel wie nichts weiß und versteht. Wie schwer es ist, diese Kluft auszufüllen, geht schon aus der äußerst geringen Anzahl wahrer Volksschriftsteller hervor: außer Claudius u. Hebel, dann Ch. Schmid, Jeremias Gotthelf und Alban Stolz wüßten wir aus unserer Zeit fast keinen hervorragenden mehr zu nennen. V. im weitesten Sinn des Wortes sind Katechismen, Bibeln, Gebet- u. Erbauungsschriften, im engsten außer den sog. Volksbüchern (s. d.) populär geschriebene Unterhaltungschriften, Legenden, dann besonders Kalender; auf letztere haben sich Volksschriftsteller und Buchhändler mit solchem Eifer geworfen, daß jedes Land und jede Gegend schon im hohen Sommer mit Dutzenden von Kalendern für das nächste Jahr versorgt ist. Unter denen, welche den Titel „Volkskalender“ angenommen haben, erwähnen wir den von K. Steffens (Berlin), den sehr beliebten deutschen von Gubitz, den humoristisch-satirischen des Kladderadatsch (herausgegeben von Kalisch in Berlin), den kathol. zu Köln und Neuß erscheinenden, ferner den illustrirten kathol. von Dr. A. Jarisch, den komischen von A. Brennglas, den christlichen für die Deutschen in den vereinigten Staaten (New-York und Bremen) u. s. f. Auch hat sich ein allgemeiner deutscher V. verein gebildet, der von Berlin aus eine allgemeine deutsche Volksbibliothek herausgibt, in Leipzig aber besorgt F. W. Ebeling eine historische, A. Schrader eine neue und W. Redenbacher zu Dresden eine neueste Volksbibliothek; wohlthätig wirken Vereine zur Verbreitung guter und wohlfeiler Bücher, für das kath. Deutschland vor allem der Borromäusverein (s. d.). Volkssouveränität, s. Souverän. Volksthum, – thümlichkeit, was Nationalität. Volksvertretung, s. Constitution. Volkswirthschaftslehre, s. Nationalökonomie. Vollblütigkeit, lat. plethora, im engern Sinne Ueberfluß an Blut, im weitern Sinn auch Ueberfluß an circulirenden Bildungssäften überhaupt, ein Zustand, dessen wirkliches Vorkommen noch nicht mit Bestimmtheit erhoben ist. 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Volkssouveränität, s. Souverän.
Volksthum, – thümlichkeit, was Nationalität.
Volksvertretung, s. Constitution.
Volkswirthschaftslehre, s. Nationalökonomie.
Vollblütigkeit, lat. plethora, im engern Sinne Ueberfluß an Blut, im weitern Sinn auch Ueberfluß an circulirenden Bildungssäften überhaupt, ein Zustand, dessen wirkliches Vorkommen noch nicht mit Bestimmtheit erhoben ist. Die Erscheinungen, denen V. als Ursache unterlegt wird, sind: stark genährter Körper, blühendes, volles Aussehen, beengte Respiration, Herzklopfen, unruhiger Schlaf, geistige Trägheit, Schwindel, Schwere der Glieder etc. Die Behandlung besteht hauptsächlich in der Entziehungs- u. Hungerkur, viel Pflanzenkost, Wassertrinken, active und passive Bewegung, Antreiben der Secretionen; Aderlassen nur mit großer Vorsicht. Vollgraf. Karl, geb. 1794 zu Schmalkalden, seit 1824 Professor der Staatswissenschaften in Marburg, bekannt durch seine publicistischen und wissenschaftlichen Schriften gegen das System des politisch en Liberalismus.
Vollgut, echtes Eigen, Allod, volles Eigenthum.
Volljährigkeit, Alter mit voller Rechts- und Handlungsfähigkeit, öffentlich und privat; bei den Römern mit 25 Jahren, nach franz. Recht mit 21,
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