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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.

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Polizei-, Kriegswesen), von der Justiz und Gesetzgebung gesondert, der Regierung (Ministerium) zum Gehorsam verpflichtet und niemals zu einem Widerstande berechtigt. Eine bestimmte Gerichtsbarkeit ist mit der V. in den meisten Staaten verbunden (z. B. die Strafgewalt der Polizei, Forstadministration, Zollverwaltung etc.), die sog. Administrativjustiz, deren gänzliche Beseitigung sich noch immer als unpraktisch erwiesen hat.


Verwandlung gerichtlicher Strafen in mildere, wenn die Vollziehung unmöglich oder lebensgefährlich ist oder nach Ablauf des größern Theils der Strafzeit als Erleichterung wegen Wohlverhaltens (Begnadigung).


Verwandtschaft (lat. consanguinitas, parentela, Blutsfreundschaft, Sippschaft). 1) die durch Zeugung entstehende Familienverbindung. Man hat Verwandte in aufsteigender Linie: Ascendenten (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), in absteigender Linie: Descendenten (Kinder, Enkel, Ur- und Ururenkel) und in der Seitenlinie: Collateralen (Geschwister, Geschwisterkinder u.enkel, Onkel, Großonkel, Tante, Großtante, und ihre Abkömmlinge). Das bildliche Verzeichniß sämmtlicher Verwandten heißt V. stafel, Stammbaum (männliche mit einem Kreise, weibliche mit Drei- od. Viereck, durchkreuzt, wenn sie verstorben). Nach römischer und gemeinrechtlicher Berechnung (computatio) sind zwei Personen im so vielten Grade unter sich verwandt als Zeugungen zwischen ihnen liegen (Onkel u. Neffe im 3.); nach altdeutschem und kanonischem Recht je nach der Entfernung vom gemeinschaftlichen Stammvater (Onkel und Neffe im 2., s. Parentelenordnung); 2) künstliche V. durch Adoption; 3) geistliche V. (c. spiritualis) durch Taufe u. Firmung zwischen den Kindern u. Pathen, als Ehehinderniß; 4) V. durch Schwägerschaft, s. d.


Verwandtschaft, chemische, s. Chemie.


Verweis, die Erklärung, daß eine Handlung eine fehlerhafte oder ungesetzliche war, ist eine gewöhnliche Disciplinarstrafe; der gerichtliche V. ist eine mehr od. minder bedeutende Ehrenstrafe.


Verwesung, s. Fäulniß.


Verwicklung, in der epischen und dramatischen Poesie die der Handlung des Helden entgegentretenden fremden Bestrebungen u. Einwirkungen, deren Höhepunkt als Knoten bezeichnet wird.


Verwitterung, Zerfallen mineralischer Substanzen durch die Einwirkung der Atmosphäre.


Verzicht, lat. renunciatio, Entsagung auf ein Recht, am gebräuchlichsten als Erbverzicht auf Erbrechte, namentlich der Töchter; in der Form gewöhnlicher Verträge, oft auch in solenner (schriftlicher, öffentlicher).


Verzug, s. mora u. moratorium.


Vesalius, Andreas, berühmter Arzt und Anatom, geb. 1514 zu Brüssel, studierte zu Löwen u. Paris, war seit 1540 nacheinander Professor zu Basel, Padua, Bologna und Pisa, hierauf Leibarzt bei Karl V., zuletzt bei Philipp II., st. auf der Rückkehr von seiner Wallfahrt nach Jerusalem durch Schiffbruch auf der Insel Zante 1564. Seinen unsterblichen Namen verdankt er hauptsächlich seinem großen Werke "De humani corporis fabrica libri VII", Basel 1543 und 1555, mit Abbildungen von Titian od. dessen Schüler Johann von Calkar.


Vesica, lat., Blase, Harnblase; vesicantia, Blasen ziehende Heilmittel; vesicatorium, Blasenpflaster. Vesiculärsystem, die Behauptung, daß der Nebel aus luftgefüllten Bläschen bestehe.


Vesoul (Wesuhl), Hauptstadt des frz. Depart. Ober-Saone, Festung, mit 6800 E., Messerfabrikation.


Vespasianus, Titus Flavius, röm. Kaiser von 69-79 n. Chr., geb. 9 n. Chr. bei Reate, zeichnete sich unter Caligula und Nero als Feldherr u. Statthalter aus u. befehligte gegen die Juden, als nach Neros Tod im Abendland die Heere nacheinander den Galba, Otho u. Vitellius erhoben. Als Galba u. Otho gestürzt waren, riefen die morgenländischen Legionen ihn zum Kaiser aus und die mösischen unter Primus Antonius erkämpften ihm in Italien den Thron. Er stellte die Disciplin der Heere wieder her, bezwang den jüdischen und batavischen Aufstand, welchem sich auch die Gallier angeschlossen hatten, stellte einen geordneten Staatshaushalt wieder her

Polizei-, Kriegswesen), von der Justiz und Gesetzgebung gesondert, der Regierung (Ministerium) zum Gehorsam verpflichtet und niemals zu einem Widerstande berechtigt. Eine bestimmte Gerichtsbarkeit ist mit der V. in den meisten Staaten verbunden (z. B. die Strafgewalt der Polizei, Forstadministration, Zollverwaltung etc.), die sog. Administrativjustiz, deren gänzliche Beseitigung sich noch immer als unpraktisch erwiesen hat.


Verwandlung gerichtlicher Strafen in mildere, wenn die Vollziehung unmöglich oder lebensgefährlich ist oder nach Ablauf des größern Theils der Strafzeit als Erleichterung wegen Wohlverhaltens (Begnadigung).


Verwandtschaft (lat. consanguinitas, parentela, Blutsfreundschaft, Sippschaft). 1) die durch Zeugung entstehende Familienverbindung. Man hat Verwandte in aufsteigender Linie: Ascendenten (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), in absteigender Linie: Descendenten (Kinder, Enkel, Ur- und Ururenkel) und in der Seitenlinie: Collateralen (Geschwister, Geschwisterkinder u.enkel, Onkel, Großonkel, Tante, Großtante, und ihre Abkömmlinge). Das bildliche Verzeichniß sämmtlicher Verwandten heißt V. stafel, Stammbaum (männliche mit einem Kreise, weibliche mit Drei- od. Viereck, durchkreuzt, wenn sie verstorben). Nach römischer und gemeinrechtlicher Berechnung (computatio) sind zwei Personen im so vielten Grade unter sich verwandt als Zeugungen zwischen ihnen liegen (Onkel u. Neffe im 3.); nach altdeutschem und kanonischem Recht je nach der Entfernung vom gemeinschaftlichen Stammvater (Onkel und Neffe im 2., s. Parentelenordnung); 2) künstliche V. durch Adoption; 3) geistliche V. (c. spiritualis) durch Taufe u. Firmung zwischen den Kindern u. Pathen, als Ehehinderniß; 4) V. durch Schwägerschaft, s. d.


Verwandtschaft, chemische, s. Chemie.


Verweis, die Erklärung, daß eine Handlung eine fehlerhafte oder ungesetzliche war, ist eine gewöhnliche Disciplinarstrafe; der gerichtliche V. ist eine mehr od. minder bedeutende Ehrenstrafe.


Verwesung, s. Fäulniß.


Verwicklung, in der epischen und dramatischen Poesie die der Handlung des Helden entgegentretenden fremden Bestrebungen u. Einwirkungen, deren Höhepunkt als Knoten bezeichnet wird.


Verwitterung, Zerfallen mineralischer Substanzen durch die Einwirkung der Atmosphäre.


Verzicht, lat. renunciatio, Entsagung auf ein Recht, am gebräuchlichsten als Erbverzicht auf Erbrechte, namentlich der Töchter; in der Form gewöhnlicher Verträge, oft auch in solenner (schriftlicher, öffentlicher).


Verzug, s. mora u. moratorium.


Vesalius, Andreas, berühmter Arzt und Anatom, geb. 1514 zu Brüssel, studierte zu Löwen u. Paris, war seit 1540 nacheinander Professor zu Basel, Padua, Bologna und Pisa, hierauf Leibarzt bei Karl V., zuletzt bei Philipp II., st. auf der Rückkehr von seiner Wallfahrt nach Jerusalem durch Schiffbruch auf der Insel Zante 1564. Seinen unsterblichen Namen verdankt er hauptsächlich seinem großen Werke „De humani corporis fabrica libri VII“, Basel 1543 und 1555, mit Abbildungen von Titian od. dessen Schüler Johann von Calkar.


Vesica, lat., Blase, Harnblase; vesicantia, Blasen ziehende Heilmittel; vesicatorium, Blasenpflaster. Vesiculärsystem, die Behauptung, daß der Nebel aus luftgefüllten Bläschen bestehe.


Vesoul (Wesuhl), Hauptstadt des frz. Depart. Ober-Saône, Festung, mit 6800 E., Messerfabrikation.


Vespasianus, Titus Flavius, röm. Kaiser von 69–79 n. Chr., geb. 9 n. Chr. bei Reate, zeichnete sich unter Caligula und Nero als Feldherr u. Statthalter aus u. befehligte gegen die Juden, als nach Neros Tod im Abendland die Heere nacheinander den Galba, Otho u. Vitellius erhoben. Als Galba u. Otho gestürzt waren, riefen die morgenländischen Legionen ihn zum Kaiser aus und die mösischen unter Primus Antonius erkämpften ihm in Italien den Thron. Er stellte die Disciplin der Heere wieder her, bezwang den jüdischen und batavischen Aufstand, welchem sich auch die Gallier angeschlossen hatten, stellte einen geordneten Staatshaushalt wieder her

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[617/0618] Polizei-, Kriegswesen), von der Justiz und Gesetzgebung gesondert, der Regierung (Ministerium) zum Gehorsam verpflichtet und niemals zu einem Widerstande berechtigt. Eine bestimmte Gerichtsbarkeit ist mit der V. in den meisten Staaten verbunden (z. B. die Strafgewalt der Polizei, Forstadministration, Zollverwaltung etc.), die sog. Administrativjustiz, deren gänzliche Beseitigung sich noch immer als unpraktisch erwiesen hat. Verwandlung gerichtlicher Strafen in mildere, wenn die Vollziehung unmöglich oder lebensgefährlich ist oder nach Ablauf des größern Theils der Strafzeit als Erleichterung wegen Wohlverhaltens (Begnadigung). Verwandtschaft (lat. consanguinitas, parentela, Blutsfreundschaft, Sippschaft). 1) die durch Zeugung entstehende Familienverbindung. Man hat Verwandte in aufsteigender Linie: Ascendenten (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), in absteigender Linie: Descendenten (Kinder, Enkel, Ur- und Ururenkel) und in der Seitenlinie: Collateralen (Geschwister, Geschwisterkinder u.enkel, Onkel, Großonkel, Tante, Großtante, und ihre Abkömmlinge). Das bildliche Verzeichniß sämmtlicher Verwandten heißt V. stafel, Stammbaum (männliche mit einem Kreise, weibliche mit Drei- od. Viereck, durchkreuzt, wenn sie verstorben). Nach römischer und gemeinrechtlicher Berechnung (computatio) sind zwei Personen im so vielten Grade unter sich verwandt als Zeugungen zwischen ihnen liegen (Onkel u. Neffe im 3.); nach altdeutschem und kanonischem Recht je nach der Entfernung vom gemeinschaftlichen Stammvater (Onkel und Neffe im 2., s. Parentelenordnung); 2) künstliche V. durch Adoption; 3) geistliche V. (c. spiritualis) durch Taufe u. Firmung zwischen den Kindern u. Pathen, als Ehehinderniß; 4) V. durch Schwägerschaft, s. d. Verwandtschaft, chemische, s. Chemie. Verweis, die Erklärung, daß eine Handlung eine fehlerhafte oder ungesetzliche war, ist eine gewöhnliche Disciplinarstrafe; der gerichtliche V. ist eine mehr od. minder bedeutende Ehrenstrafe. Verwesung, s. Fäulniß. Verwicklung, in der epischen und dramatischen Poesie die der Handlung des Helden entgegentretenden fremden Bestrebungen u. Einwirkungen, deren Höhepunkt als Knoten bezeichnet wird. Verwitterung, Zerfallen mineralischer Substanzen durch die Einwirkung der Atmosphäre. Verzicht, lat. renunciatio, Entsagung auf ein Recht, am gebräuchlichsten als Erbverzicht auf Erbrechte, namentlich der Töchter; in der Form gewöhnlicher Verträge, oft auch in solenner (schriftlicher, öffentlicher). Verzug, s. mora u. moratorium. Vesalius, Andreas, berühmter Arzt und Anatom, geb. 1514 zu Brüssel, studierte zu Löwen u. Paris, war seit 1540 nacheinander Professor zu Basel, Padua, Bologna und Pisa, hierauf Leibarzt bei Karl V., zuletzt bei Philipp II., st. auf der Rückkehr von seiner Wallfahrt nach Jerusalem durch Schiffbruch auf der Insel Zante 1564. Seinen unsterblichen Namen verdankt er hauptsächlich seinem großen Werke „De humani corporis fabrica libri VII“, Basel 1543 und 1555, mit Abbildungen von Titian od. dessen Schüler Johann von Calkar. Vesica, lat., Blase, Harnblase; vesicantia, Blasen ziehende Heilmittel; vesicatorium, Blasenpflaster. Vesiculärsystem, die Behauptung, daß der Nebel aus luftgefüllten Bläschen bestehe. Vesoul (Wesuhl), Hauptstadt des frz. Depart. Ober-Saône, Festung, mit 6800 E., Messerfabrikation. Vespasianus, Titus Flavius, röm. Kaiser von 69–79 n. Chr., geb. 9 n. Chr. bei Reate, zeichnete sich unter Caligula und Nero als Feldherr u. Statthalter aus u. befehligte gegen die Juden, als nach Neros Tod im Abendland die Heere nacheinander den Galba, Otho u. Vitellius erhoben. Als Galba u. Otho gestürzt waren, riefen die morgenländischen Legionen ihn zum Kaiser aus und die mösischen unter Primus Antonius erkämpften ihm in Italien den Thron. Er stellte die Disciplin der Heere wieder her, bezwang den jüdischen und batavischen Aufstand, welchem sich auch die Gallier angeschlossen hatten, stellte einen geordneten Staatshaushalt wieder her

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857, S. 617. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon05_1857/618>, abgerufen am 27.11.2024.