Herders Conversations-Lexikon. Bd. 5. Freiburg im Breisgau, 1857.der Satire günstigen Seiten, aber das Christenthum widerspricht ihr, indem nach seiner Anschauung der Mensch nur einmal hienieden lebt, das Erdenleben für Hölle, Himmel oder Fegfeuer des Individuums entscheidet, welches nach seinem Absterben sofort gemäß seinem Thun gerichtet wird. Seelgeräthe, was der Erblasser, um seine Seele wohl zu berathen, an die Kirche zur Stiftung von Jahreszeiten oder Armengüter vermachte, dann aber auch andere letztwillige Verfügungen aus Pietätsgründen, woraus sich später das Vermächtniß überhaupt entwickelte. Seelöwe, s. Robbe. Seemäuse, die Eier des Rochen. Seemeile, Meilenmaß für Entfernungen auf der See = 1/4 geographische Meile od. = 1/60 des Aequatorgrades, die engl., franz. und span. S. = 1/20 Seenesseln eine Art Aktinien (s. d.). S. e. e. o., s. Salva. Seeotter, s. Fischotter. Seepferdchen (Hippocampus), eine Gattung kleiner Fische aus der Ordnung der Büschelkiemer, mit gestrecktem, zusammengedrücktem, ganz mit Schildern gepanzertem Körper. Getrocknet zieht sich dieser S-förmig zusammen, so daß er einige Aehnlichkeit mit dem Rumpf eines Pferdes erhält. Man kennt 2 Arten, beide gemein in den europ. Meeren, das kurzrüsselige S. (H. brevirostris) und das gefleckte S. (H. guttulatus). Seeprotest, Verklarung, die aus dem Schiffsjournale entnommene und von der Mannschaft beschworene Beweisschrift, daß der Schiffer ohne sein Verschulden Haverie erlitten hat; vgl. Haverie und Dispache. Seeräuberei (Piraterie), der mit bewaffneten Schiffen an Handels schiffen verübte Raub; jedes Schiff hat das Recht auf Raubschiffe Jagd zu machen und sie zu nehmen, muß sie aber dann in den Hafen der Seemacht bringen, zu deren Staatsangehörigen der Seeräuber gehört, und den dortigen Gerichten übergeben; doch ist es erlaubt, daß der Seeräuber in den Hafen der Flagge gebracht wird, die ihn genommen hat, wenn er an dieser Flagge S. verübt hat. Seeräuber, die Staaten angehören, mit denen keine Verträge bestehen oder die überhaupt kein Seerecht anerkennen, werden summarisch behandelt. Im Kriege gelten Kaper, die keine Kaperbriefe führen, als Seeräuber. Seerecht, der Inbegriff der Gesetze, welche für die Schiffahrt gelten, namentlich bei dem Seekriege. Sie sind privatrechtlicher Natur, sofern sie die Schiffahrt und den Seehandel der Angehörigen des Staats betreffen, der sie erläßt, hingegen völkerrechtlicher od. internationaler, wenn sie auf Verträgen beruhen, welche verschiedene Seemächte unter einander abgeschlossen haben. Das älteste S. ist das rhodische, die Grundlage des röm. und mittelbar des mittelalterlich en ital. consolato del mare, mittelalterliche Seegesetze waren ferner die Roles d'Oleron, die barcelonesischen, die von Wisby, Lübeck, Hamburg, Amsterdam. Ihnen folgten die Ordonnanz Karls V., die franz. ordonnances maritimes, die engl. Navigationsakte u. s. w. Seit die Engländer die Oberherrschaft zur See gewannen, suchten sie das S. zu ihren Gunsten umzugestalten; der Satz "Freie Flagge, frei Gut", od. "die Flagge deckt die Ladung" d. h. auf neutralen Schiffen ist feindliches Gut, sofern dasselbe nicht Kriegscontrebande ist, sicher, wurde von ihnen nicht anerkannt, die bewaffnete Neutralität der nordischen Mächte gegen die engl. Anmaßung hatte keine Folgen, da Dänemark von Schweden und Rußland im Stiche gelassen wurde und so gelang es England, den Handel der Neutralen während der engl.-franz. Kriege zu lähmen; vgl. Durchsuchungsrecht. Ebenso erklärten die Engländer ganze Küstenstrecken in Blokadezustand, ohne daß die Blokade thatsächlich ausgeführt werden konnte u. gaben dem Artikel "Kriegscontrebande" eine ungemessene Ausdehnung. Die nordamerikan. Freistaaten widersetzten sich 1813-14 dem engl. Durchsuchungsrechte mit Gewalt u. willigten 1841 auch nicht in das auf gewisse Breiten beschränkte Durchsuchungsrecht ein, das die europ. Großmächte auf Englands Betreiben sich gegenseitig einräumten, um dem Sklavenhandel nachdrücklich zu steuern. In dem Kriege gegen Rußland der Satire günstigen Seiten, aber das Christenthum widerspricht ihr, indem nach seiner Anschauung der Mensch nur einmal hienieden lebt, das Erdenleben für Hölle, Himmel oder Fegfeuer des Individuums entscheidet, welches nach seinem Absterben sofort gemäß seinem Thun gerichtet wird. Seelgeräthe, was der Erblasser, um seine Seele wohl zu berathen, an die Kirche zur Stiftung von Jahreszeiten oder Armengüter vermachte, dann aber auch andere letztwillige Verfügungen aus Pietätsgründen, woraus sich später das Vermächtniß überhaupt entwickelte. Seelöwe, s. Robbe. Seemäuse, die Eier des Rochen. Seemeile, Meilenmaß für Entfernungen auf der See = 1/4 geographische Meile od. = 1/60 des Aequatorgrades, die engl., franz. und span. S. = 1/20 Seenesseln eine Art Aktinien (s. d.). S. e. e. o., s. Salva. Seeotter, s. Fischotter. Seepferdchen (Hippocampus), eine Gattung kleiner Fische aus der Ordnung der Büschelkiemer, mit gestrecktem, zusammengedrücktem, ganz mit Schildern gepanzertem Körper. Getrocknet zieht sich dieser S-förmig zusammen, so daß er einige Aehnlichkeit mit dem Rumpf eines Pferdes erhält. Man kennt 2 Arten, beide gemein in den europ. Meeren, das kurzrüsselige S. (H. brevirostris) und das gefleckte S. (H. guttulatus). Seeprotest, Verklarung, die aus dem Schiffsjournale entnommene und von der Mannschaft beschworene Beweisschrift, daß der Schiffer ohne sein Verschulden Haverie erlitten hat; vgl. Haverie und Dispache. Seeräuberei (Piraterie), der mit bewaffneten Schiffen an Handels schiffen verübte Raub; jedes Schiff hat das Recht auf Raubschiffe Jagd zu machen und sie zu nehmen, muß sie aber dann in den Hafen der Seemacht bringen, zu deren Staatsangehörigen der Seeräuber gehört, und den dortigen Gerichten übergeben; doch ist es erlaubt, daß der Seeräuber in den Hafen der Flagge gebracht wird, die ihn genommen hat, wenn er an dieser Flagge S. verübt hat. Seeräuber, die Staaten angehören, mit denen keine Verträge bestehen oder die überhaupt kein Seerecht anerkennen, werden summarisch behandelt. Im Kriege gelten Kaper, die keine Kaperbriefe führen, als Seeräuber. Seerecht, der Inbegriff der Gesetze, welche für die Schiffahrt gelten, namentlich bei dem Seekriege. Sie sind privatrechtlicher Natur, sofern sie die Schiffahrt und den Seehandel der Angehörigen des Staats betreffen, der sie erläßt, hingegen völkerrechtlicher od. internationaler, wenn sie auf Verträgen beruhen, welche verschiedene Seemächte unter einander abgeschlossen haben. Das älteste S. ist das rhodische, die Grundlage des röm. und mittelbar des mittelalterlich en ital. consolato del mare, mittelalterliche Seegesetze waren ferner die Roles d'Oleron, die barcelonesischen, die von Wisby, Lübeck, Hamburg, Amsterdam. Ihnen folgten die Ordonnanz Karls V., die franz. ordonnances maritimes, die engl. Navigationsakte u. s. w. Seit die Engländer die Oberherrschaft zur See gewannen, suchten sie das S. zu ihren Gunsten umzugestalten; der Satz „Freie Flagge, frei Gut“, od. „die Flagge deckt die Ladung“ d. h. auf neutralen Schiffen ist feindliches Gut, sofern dasselbe nicht Kriegscontrebande ist, sicher, wurde von ihnen nicht anerkannt, die bewaffnete Neutralität der nordischen Mächte gegen die engl. Anmaßung hatte keine Folgen, da Dänemark von Schweden und Rußland im Stiche gelassen wurde und so gelang es England, den Handel der Neutralen während der engl.-franz. Kriege zu lähmen; vgl. Durchsuchungsrecht. Ebenso erklärten die Engländer ganze Küstenstrecken in Blokadezustand, ohne daß die Blokade thatsächlich ausgeführt werden konnte u. gaben dem Artikel „Kriegscontrebande“ eine ungemessene Ausdehnung. Die nordamerikan. Freistaaten widersetzten sich 1813–14 dem engl. Durchsuchungsrechte mit Gewalt u. willigten 1841 auch nicht in das auf gewisse Breiten beschränkte Durchsuchungsrecht ein, das die europ. 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der Satire günstigen Seiten, aber das Christenthum widerspricht ihr, indem nach seiner Anschauung der Mensch nur einmal hienieden lebt, das Erdenleben für Hölle, Himmel oder Fegfeuer des Individuums entscheidet, welches nach seinem Absterben sofort gemäß seinem Thun gerichtet wird.
Seelgeräthe, was der Erblasser, um seine Seele wohl zu berathen, an die Kirche zur Stiftung von Jahreszeiten oder Armengüter vermachte, dann aber auch andere letztwillige Verfügungen aus Pietätsgründen, woraus sich später das Vermächtniß überhaupt entwickelte.
Seelöwe, s. Robbe.
Seemäuse, die Eier des Rochen.
Seemeile, Meilenmaß für Entfernungen auf der See = 1/4 geographische Meile od. = 1/60 des Aequatorgrades, die engl., franz. und span. S. = 1/20
Seenesseln eine Art Aktinien (s. d.).
S. e. e. o., s. Salva.
Seeotter, s. Fischotter.
Seepferdchen (Hippocampus), eine Gattung kleiner Fische aus der Ordnung der Büschelkiemer, mit gestrecktem, zusammengedrücktem, ganz mit Schildern gepanzertem Körper. Getrocknet zieht sich dieser S-förmig zusammen, so daß er einige Aehnlichkeit mit dem Rumpf eines Pferdes erhält. Man kennt 2 Arten, beide gemein in den europ. Meeren, das kurzrüsselige S. (H. brevirostris) und das gefleckte S. (H. guttulatus).
Seeprotest, Verklarung, die aus dem Schiffsjournale entnommene und von der Mannschaft beschworene Beweisschrift, daß der Schiffer ohne sein Verschulden Haverie erlitten hat; vgl. Haverie und Dispache.
Seeräuberei (Piraterie), der mit bewaffneten Schiffen an Handels schiffen verübte Raub; jedes Schiff hat das Recht auf Raubschiffe Jagd zu machen und sie zu nehmen, muß sie aber dann in den Hafen der Seemacht bringen, zu deren Staatsangehörigen der Seeräuber gehört, und den dortigen Gerichten übergeben; doch ist es erlaubt, daß der Seeräuber in den Hafen der Flagge gebracht wird, die ihn genommen hat, wenn er an dieser Flagge S. verübt hat. Seeräuber, die Staaten angehören, mit denen keine Verträge bestehen oder die überhaupt kein Seerecht anerkennen, werden summarisch behandelt. Im Kriege gelten Kaper, die keine Kaperbriefe führen, als Seeräuber.
Seerecht, der Inbegriff der Gesetze, welche für die Schiffahrt gelten, namentlich bei dem Seekriege. Sie sind privatrechtlicher Natur, sofern sie die Schiffahrt und den Seehandel der Angehörigen des Staats betreffen, der sie erläßt, hingegen völkerrechtlicher od. internationaler, wenn sie auf Verträgen beruhen, welche verschiedene Seemächte unter einander abgeschlossen haben. Das älteste S. ist das rhodische, die Grundlage des röm. und mittelbar des mittelalterlich en ital. consolato del mare, mittelalterliche Seegesetze waren ferner die Roles d'Oleron, die barcelonesischen, die von Wisby, Lübeck, Hamburg, Amsterdam. Ihnen folgten die Ordonnanz Karls V., die franz. ordonnances maritimes, die engl. Navigationsakte u. s. w. Seit die Engländer die Oberherrschaft zur See gewannen, suchten sie das S. zu ihren Gunsten umzugestalten; der Satz „Freie Flagge, frei Gut“, od. „die Flagge deckt die Ladung“ d. h. auf neutralen Schiffen ist feindliches Gut, sofern dasselbe nicht Kriegscontrebande ist, sicher, wurde von ihnen nicht anerkannt, die bewaffnete Neutralität der nordischen Mächte gegen die engl. Anmaßung hatte keine Folgen, da Dänemark von Schweden und Rußland im Stiche gelassen wurde und so gelang es England, den Handel der Neutralen während der engl.-franz. Kriege zu lähmen; vgl. Durchsuchungsrecht. Ebenso erklärten die Engländer ganze Küstenstrecken in Blokadezustand, ohne daß die Blokade thatsächlich ausgeführt werden konnte u. gaben dem Artikel „Kriegscontrebande“ eine ungemessene Ausdehnung. Die nordamerikan. Freistaaten widersetzten sich 1813–14 dem engl. Durchsuchungsrechte mit Gewalt u. willigten 1841 auch nicht in das auf gewisse Breiten beschränkte Durchsuchungsrecht ein, das die europ. Großmächte auf Englands Betreiben sich gegenseitig einräumten, um dem Sklavenhandel nachdrücklich zu steuern. In dem Kriege gegen Rußland
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