Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.Jahrh. begann auch die wissenschaftliche Bearbeitung der lat. Sprache in grammatikalischer u. lexikalischer Beziehung. Auch heutzutage wird sie mit vollem Recht als ein Hauptzweig der Erziehung der gebildeten Stände betrachtet: denn sie ist unter allen Sprachen die am meisten logische, ihr prosaischer Rhythmus ist unübertrefflich und bildet das Gefühl für die Schönheit der Prosa vorzüglich aus, sie ist theilweise noch die Sprache der Gelehrten und Gebildeten, also eine Weltsprache, endlich ist sie ja die Grundlage der romanischen Sprachen. Römisches Recht: das Recht des röm. Volkes vom Beginn des Staates bis zum Untergang; im engeren Sinne die von Kaiser Justinian veranstaltete und durch seine Gesetze sowie spätere kaiserl. Constitutionen vermehrte Rechtssammlung, welche vorzugsweise das Civilrecht, aber auch das Criminalrecht sowie den Civil- und Criminalproceß um faßt. Alles r. R. unterschied sich in das jus civile, das dem röm. Volke eigenthümliche, im engsten Sinne das durch seine Juristen eingeführte Recht, und in das jus gentium, das allen Völkern gemeinsame, wesentlich von Prätoren gepflegte, auch soviel als Naturrecht. - Geschichte. Lange beruhte das Recht der frühesten Zeit auf Volkssitte, Gewohnheit und den Gesetzen der Könige (leges regiae); 400 Jahre nach Roms Erbauung (300 v. Chr.) wurden die Zwölftafelgesetze, die fortan die Grundlage des r. R.s bilden, von den decemviri legibus scribundis abgefaßt u. in den Centuriat-Comitien bestätigt. Der weitere Ausbau erfolgte durch die leges der höhern sowie durch die plebiscita der niedern Comitien, während der Republik und unter den frühern Kaisern durch senatusconsulta, dann durch die edicta der Magistrate (praetor urbanus und peregrinus) und die Constitutiones der Kaiser. Daneben erlangten die Juristen durch Verarbeitung des R.s hohe Bedeutung, zunächst nur durch die wissenschaftliche Evidenz ihrer Gedanken und Sätze (classische Zeit gegen Ende der Republik und in den ersten Jahrhunderten unter den Kaisern, besonders von Hadrian bis Al. Severus); dann aber wurde ihnen das jus respondendi verliehen und es kam immer mehr in Uebung, auf ihre responsa als auf Autoritäten sich zu berufen, bis endlich Kaiser Justinian die Anfertigung seines großen Rechtsbuches (s. Pandekten, corpus juris) befahl, womit nebst den späteren kaiserl. Constitutionen u. Novellen die R.sbildung abschloß. Die namhaftesten Juristen waren Ulpian, Paulus, Papinian, Julian, Scävola, Pomponius, Gajus; es entwickelten sich unter ihnen in den Grundansichten über Ableitung und Anwendung des Rechts controverse Schulen wie die der Sabinianer, Cassianer u. Proculejaner. Nach mancherlei Stürmen erwachte besonders im 12. Jahrh. in Italien (Bologna, Ravenna) aufs Neue das Studium des r. R.s unter der Pflege der Glossatoren (Irnerius, Bulgarus, Accursius), welche den Text der r. R.sbücher kritisch berichtigten u. mit sacherklärenden Randglossen versahen und dies mit solchem Ansehen, daß der Satz entstand, nur das glossirte Recht besitze Gültigkeit (quod non agnoscit glossa, id nec agnoscit curia). - Aufkommen des r. R.s in Deutschland. Vom 13. Jahrh. an wird von Italien her einige Kenntniß des r. R.s auch in Deutschland verbreitet; der Sachsenspiegel ist noch völlig rein von diesem Einfluß, im Schwabenspiegel aber und den folgenden R.sbüchern spürt man die steigende Autorität der röm. Meister. Seit Mitte des 15. Jahrh. wendet sich die junge deutsche Wissenschaft mehr und mehr dem r. R. zu, das einheimische deutsche R. wird von den Doctores vernachlässigt, zwar niemals aufgehoben, aber die gelehrten Richter kannten und achteten es nicht mehr und in der Wissenschaft, in Räthen und Gerichten erlangte das r. R. alle Autorität. So ging die Reception des r. R.s als eines gemeinen R.s vorzüglich seit dem 16. Jahrh. vor sich; es galt nicht mehr bloß als wissenschaftliches, als höchst gebildetes Recht (ratio scripta), sondern es erlangte die Gesetzgebung Justinians legale Autorität, wie als ob Kaiser und Reich sie als deutsches Reichsgesetz verkündigt hätten. Im 16. u. 17. Jahrh. Jahrh. begann auch die wissenschaftliche Bearbeitung der lat. Sprache in grammatikalischer u. lexikalischer Beziehung. Auch heutzutage wird sie mit vollem Recht als ein Hauptzweig der Erziehung der gebildeten Stände betrachtet: denn sie ist unter allen Sprachen die am meisten logische, ihr prosaischer Rhythmus ist unübertrefflich und bildet das Gefühl für die Schönheit der Prosa vorzüglich aus, sie ist theilweise noch die Sprache der Gelehrten und Gebildeten, also eine Weltsprache, endlich ist sie ja die Grundlage der romanischen Sprachen. Römisches Recht: das Recht des röm. Volkes vom Beginn des Staates bis zum Untergang; im engeren Sinne die von Kaiser Justinian veranstaltete und durch seine Gesetze sowie spätere kaiserl. Constitutionen vermehrte Rechtssammlung, welche vorzugsweise das Civilrecht, aber auch das Criminalrecht sowie den Civil- und Criminalproceß um faßt. Alles r. R. unterschied sich in das jus civile, das dem röm. Volke eigenthümliche, im engsten Sinne das durch seine Juristen eingeführte Recht, und in das jus gentium, das allen Völkern gemeinsame, wesentlich von Prätoren gepflegte, auch soviel als Naturrecht. – Geschichte. Lange beruhte das Recht der frühesten Zeit auf Volkssitte, Gewohnheit und den Gesetzen der Könige (leges regiae); 400 Jahre nach Roms Erbauung (300 v. Chr.) wurden die Zwölftafelgesetze, die fortan die Grundlage des r. R.s bilden, von den decemviri legibus scribundis abgefaßt u. in den Centuriat-Comitien bestätigt. Der weitere Ausbau erfolgte durch die leges der höhern sowie durch die plebiscita der niedern Comitien, während der Republik und unter den frühern Kaisern durch senatusconsulta, dann durch die edicta der Magistrate (praetor urbanus und peregrinus) und die Constitutiones der Kaiser. Daneben erlangten die Juristen durch Verarbeitung des R.s hohe Bedeutung, zunächst nur durch die wissenschaftliche Evidenz ihrer Gedanken und Sätze (classische Zeit gegen Ende der Republik und in den ersten Jahrhunderten unter den Kaisern, besonders von Hadrian bis Al. Severus); dann aber wurde ihnen das jus respondendi verliehen und es kam immer mehr in Uebung, auf ihre responsa als auf Autoritäten sich zu berufen, bis endlich Kaiser Justinian die Anfertigung seines großen Rechtsbuches (s. Pandekten, corpus juris) befahl, womit nebst den späteren kaiserl. Constitutionen u. Novellen die R.sbildung abschloß. Die namhaftesten Juristen waren Ulpian, Paulus, Papinian, Julian, Scävola, Pomponius, Gajus; es entwickelten sich unter ihnen in den Grundansichten über Ableitung und Anwendung des Rechts controverse Schulen wie die der Sabinianer, Cassianer u. Proculejaner. Nach mancherlei Stürmen erwachte besonders im 12. Jahrh. in Italien (Bologna, Ravenna) aufs Neue das Studium des r. R.s unter der Pflege der Glossatoren (Irnerius, Bulgarus, Accursius), welche den Text der r. R.sbücher kritisch berichtigten u. mit sacherklärenden Randglossen versahen und dies mit solchem Ansehen, daß der Satz entstand, nur das glossirte Recht besitze Gültigkeit (quod non agnoscit glossa, id nec agnoscit curia). – Aufkommen des r. R.s in Deutschland. Vom 13. Jahrh. an wird von Italien her einige Kenntniß des r. R.s auch in Deutschland verbreitet; der Sachsenspiegel ist noch völlig rein von diesem Einfluß, im Schwabenspiegel aber und den folgenden R.sbüchern spürt man die steigende Autorität der röm. Meister. Seit Mitte des 15. Jahrh. wendet sich die junge deutsche Wissenschaft mehr und mehr dem r. R. zu, das einheimische deutsche R. wird von den Doctores vernachlässigt, zwar niemals aufgehoben, aber die gelehrten Richter kannten und achteten es nicht mehr und in der Wissenschaft, in Räthen und Gerichten erlangte das r. R. alle Autorität. So ging die Reception des r. R.s als eines gemeinen R.s vorzüglich seit dem 16. Jahrh. vor sich; es galt nicht mehr bloß als wissenschaftliches, als höchst gebildetes Recht (ratio scripta), sondern es erlangte die Gesetzgebung Justinians legale Autorität, wie als ob Kaiser und Reich sie als deutsches Reichsgesetz verkündigt hätten. Im 16. u. 17. Jahrh. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0746" n="745"/> Jahrh. begann auch die wissenschaftliche Bearbeitung der lat. Sprache in grammatikalischer u. lexikalischer Beziehung. Auch heutzutage wird sie mit vollem Recht als ein Hauptzweig der Erziehung der gebildeten Stände betrachtet: denn sie ist unter allen Sprachen die am meisten logische, ihr prosaischer Rhythmus ist unübertrefflich und bildet das Gefühl für die Schönheit der Prosa vorzüglich aus, sie ist theilweise noch die Sprache der Gelehrten und Gebildeten, also eine Weltsprache, endlich ist sie ja die Grundlage der romanischen Sprachen.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Römisches Recht</hi>: das Recht des röm. Volkes vom Beginn des Staates bis zum Untergang; im engeren Sinne die von Kaiser Justinian veranstaltete und durch seine Gesetze sowie spätere kaiserl. Constitutionen vermehrte Rechtssammlung, welche vorzugsweise das Civilrecht, aber auch das Criminalrecht sowie den Civil- und Criminalproceß um faßt. Alles r. R. unterschied sich in das <hi rendition="#i">jus civile</hi>, das dem röm. Volke eigenthümliche, im engsten Sinne das durch seine Juristen eingeführte Recht, und in das <hi rendition="#i">jus gentium</hi>, das allen Völkern gemeinsame, wesentlich von Prätoren gepflegte, auch soviel als Naturrecht. – <hi rendition="#g">Geschichte.</hi> Lange beruhte das Recht der frühesten Zeit auf Volkssitte, Gewohnheit und den Gesetzen der Könige (<hi rendition="#i">leges regiae);</hi> 400 Jahre nach Roms Erbauung (300 v. Chr.) wurden die Zwölftafelgesetze, die fortan die Grundlage des r. R.s bilden, von den <hi rendition="#i">decemviri legibus scribundis</hi> abgefaßt u. in den Centuriat-Comitien bestätigt. Der weitere Ausbau erfolgte durch die <hi rendition="#i">leges</hi> der höhern sowie durch die <hi rendition="#i">plebiscita</hi> der niedern Comitien, während der Republik und unter den frühern Kaisern durch <hi rendition="#i">senatusconsulta</hi>, dann durch die <hi rendition="#i">edicta</hi> der Magistrate (<hi rendition="#i">praetor urbanus</hi> und <hi rendition="#i">peregrinus</hi>) und die <hi rendition="#i">Constitutiones</hi> der Kaiser. Daneben erlangten die Juristen durch Verarbeitung des R.s hohe Bedeutung, zunächst nur durch die wissenschaftliche Evidenz ihrer Gedanken und Sätze (classische Zeit gegen Ende der Republik und in den ersten Jahrhunderten unter den Kaisern, besonders von Hadrian bis Al. Severus); dann aber wurde ihnen das <hi rendition="#i">jus respondendi</hi> verliehen und es kam immer mehr in Uebung, auf ihre <hi rendition="#i">responsa</hi> als auf Autoritäten sich zu berufen, bis endlich Kaiser Justinian die Anfertigung seines großen Rechtsbuches (s. Pandekten, <hi rendition="#i">corpus juris</hi>) befahl, womit nebst den späteren kaiserl. Constitutionen u. Novellen die R.sbildung abschloß. Die namhaftesten Juristen waren Ulpian, Paulus, Papinian, Julian, Scävola, Pomponius, Gajus; es entwickelten sich unter ihnen in den Grundansichten über Ableitung und Anwendung des Rechts controverse Schulen wie die der Sabinianer, Cassianer u. Proculejaner. Nach mancherlei Stürmen erwachte besonders im 12. Jahrh. in Italien (Bologna, Ravenna) aufs Neue das Studium des r. R.s unter der Pflege der Glossatoren (Irnerius, Bulgarus, Accursius), welche den Text der r. R.sbücher kritisch berichtigten u. mit sacherklärenden Randglossen versahen und dies mit solchem Ansehen, daß der Satz entstand, nur das glossirte Recht besitze Gültigkeit <hi rendition="#i">(quod non agnoscit glossa, id nec agnoscit curia)</hi>. – <hi rendition="#g">Aufkommen des r. R.s in Deutschland.</hi> Vom 13. Jahrh. an wird von Italien her einige Kenntniß des r. R.s auch in Deutschland verbreitet; der Sachsenspiegel ist noch völlig rein von diesem Einfluß, im Schwabenspiegel aber und den folgenden R.sbüchern spürt man die steigende Autorität der röm. Meister. Seit Mitte des 15. Jahrh. wendet sich die junge deutsche Wissenschaft mehr und mehr dem r. R. zu, das einheimische deutsche R. wird von den Doctores vernachlässigt, zwar niemals aufgehoben, aber die gelehrten Richter kannten und achteten es nicht mehr und in der Wissenschaft, in Räthen und Gerichten erlangte das r. R. alle Autorität. So ging die Reception des r. R.s als eines gemeinen R.s vorzüglich seit dem 16. Jahrh. vor sich; es galt nicht mehr bloß als wissenschaftliches, als höchst gebildetes Recht <hi rendition="#i">(ratio scripta)</hi>, sondern es erlangte die Gesetzgebung Justinians legale Autorität, wie als ob Kaiser und Reich sie als deutsches Reichsgesetz verkündigt hätten. Im 16. u. 17. Jahrh. </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [745/0746]
Jahrh. begann auch die wissenschaftliche Bearbeitung der lat. Sprache in grammatikalischer u. lexikalischer Beziehung. Auch heutzutage wird sie mit vollem Recht als ein Hauptzweig der Erziehung der gebildeten Stände betrachtet: denn sie ist unter allen Sprachen die am meisten logische, ihr prosaischer Rhythmus ist unübertrefflich und bildet das Gefühl für die Schönheit der Prosa vorzüglich aus, sie ist theilweise noch die Sprache der Gelehrten und Gebildeten, also eine Weltsprache, endlich ist sie ja die Grundlage der romanischen Sprachen.
Römisches Recht: das Recht des röm. Volkes vom Beginn des Staates bis zum Untergang; im engeren Sinne die von Kaiser Justinian veranstaltete und durch seine Gesetze sowie spätere kaiserl. Constitutionen vermehrte Rechtssammlung, welche vorzugsweise das Civilrecht, aber auch das Criminalrecht sowie den Civil- und Criminalproceß um faßt. Alles r. R. unterschied sich in das jus civile, das dem röm. Volke eigenthümliche, im engsten Sinne das durch seine Juristen eingeführte Recht, und in das jus gentium, das allen Völkern gemeinsame, wesentlich von Prätoren gepflegte, auch soviel als Naturrecht. – Geschichte. Lange beruhte das Recht der frühesten Zeit auf Volkssitte, Gewohnheit und den Gesetzen der Könige (leges regiae); 400 Jahre nach Roms Erbauung (300 v. Chr.) wurden die Zwölftafelgesetze, die fortan die Grundlage des r. R.s bilden, von den decemviri legibus scribundis abgefaßt u. in den Centuriat-Comitien bestätigt. Der weitere Ausbau erfolgte durch die leges der höhern sowie durch die plebiscita der niedern Comitien, während der Republik und unter den frühern Kaisern durch senatusconsulta, dann durch die edicta der Magistrate (praetor urbanus und peregrinus) und die Constitutiones der Kaiser. Daneben erlangten die Juristen durch Verarbeitung des R.s hohe Bedeutung, zunächst nur durch die wissenschaftliche Evidenz ihrer Gedanken und Sätze (classische Zeit gegen Ende der Republik und in den ersten Jahrhunderten unter den Kaisern, besonders von Hadrian bis Al. Severus); dann aber wurde ihnen das jus respondendi verliehen und es kam immer mehr in Uebung, auf ihre responsa als auf Autoritäten sich zu berufen, bis endlich Kaiser Justinian die Anfertigung seines großen Rechtsbuches (s. Pandekten, corpus juris) befahl, womit nebst den späteren kaiserl. Constitutionen u. Novellen die R.sbildung abschloß. Die namhaftesten Juristen waren Ulpian, Paulus, Papinian, Julian, Scävola, Pomponius, Gajus; es entwickelten sich unter ihnen in den Grundansichten über Ableitung und Anwendung des Rechts controverse Schulen wie die der Sabinianer, Cassianer u. Proculejaner. Nach mancherlei Stürmen erwachte besonders im 12. Jahrh. in Italien (Bologna, Ravenna) aufs Neue das Studium des r. R.s unter der Pflege der Glossatoren (Irnerius, Bulgarus, Accursius), welche den Text der r. R.sbücher kritisch berichtigten u. mit sacherklärenden Randglossen versahen und dies mit solchem Ansehen, daß der Satz entstand, nur das glossirte Recht besitze Gültigkeit (quod non agnoscit glossa, id nec agnoscit curia). – Aufkommen des r. R.s in Deutschland. Vom 13. Jahrh. an wird von Italien her einige Kenntniß des r. R.s auch in Deutschland verbreitet; der Sachsenspiegel ist noch völlig rein von diesem Einfluß, im Schwabenspiegel aber und den folgenden R.sbüchern spürt man die steigende Autorität der röm. Meister. Seit Mitte des 15. Jahrh. wendet sich die junge deutsche Wissenschaft mehr und mehr dem r. R. zu, das einheimische deutsche R. wird von den Doctores vernachlässigt, zwar niemals aufgehoben, aber die gelehrten Richter kannten und achteten es nicht mehr und in der Wissenschaft, in Räthen und Gerichten erlangte das r. R. alle Autorität. So ging die Reception des r. R.s als eines gemeinen R.s vorzüglich seit dem 16. Jahrh. vor sich; es galt nicht mehr bloß als wissenschaftliches, als höchst gebildetes Recht (ratio scripta), sondern es erlangte die Gesetzgebung Justinians legale Autorität, wie als ob Kaiser und Reich sie als deutsches Reichsgesetz verkündigt hätten. Im 16. u. 17. Jahrh.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-08-19T11:47:18Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-08-19T11:47:18Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |