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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856.

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von 1814 u. 1815 gaben die ehemalige P. jenseits des Rheins an Bayern, Hessen-Darmstadt und Preußen, diesseits des Rheins an Baden.


Pfalzgraf, s. Pfalz.


Pfand, im Rechtswesen Sache und deren Zubehör, auf welche der Gläubiger ein dingliches Recht erhält; das Pf.-recht an einer Sache dient zum Schutze von Forderungen in der Weise, daß, wenn der Schuldner nicht zur Zeit bezahlt, die P.sache verkauft und daraus der Gläubiger befriedigt wird. Das P. bezieht sich entweder auf Liegenschaften (s. Hypothek) mit öffentlicher Form, od. auf bewegliche Sachen jeder Art, die in der Regel in Besitz gegeben werden (s. pignus, Faust-P.). Das P. dient für die Forderung sammt Zinsen. Es entsteht durch Vertrag, Testament oder auf gerichtlichem Wege (missio in bona, Arrest, Schuldentrieb mit Pfändung) od. von Gesetzeswegen (so für den Verpächter an den Früchten; für den Vermiether an den eingebrachten Mobilien; am Gebäude für den, der zu dessen Wiederherstellung Geld geliehen hat; für die Vermächtnißnehmer an der Erbmasse; für Bevormundete am Vermögen der Vormünder; für das Muttergut der Kinder am Vermögen des Vaters; für Weibervermögen am Vermögen des Mannes; für Forderungen des Fiscus und der Kirche). Die Pfänder ordnen sich nach einer gewissen Reihenfolge, was namentlich in Concursen wichtig wird, meistens so, daß zunächst dem Fiscus, dann der Ehefrau, dann bestimmten Personen (Gesindelöhne, Arztconti, Forderungen für Samen, Handwerksgeschirr), dann den Hypotheken unter sich nach der Priorität des Alters und endlich ebenso den Faustpfändern der Vorzug eingeräumt wird. Das P. endigt durch Verzicht, Bezahlung, Verjährung, Untergang der P.sache und Confusion. Zum Schutze des P.rechts dient hauptsächlich die actio hypothecaria und pigneratitia.


Pfandbrief, die gerichtlich über die Verpfändung einer Sache ausgestellte Urkunde.


Pfandhaus, dasselbe was Leihhaus.


Pfanne, bekanntes, mehr breites als tiefes Gefäß, in der Regel zum Kochen, Sieden oder Schmelzen gebraucht; sodann eine Vertiefung, in welcher sich ein Zapfen dreht; die grubenförmige Gelenkhöhle, besonders die des Hüftengelenks.


Pfarrer, lat. parochus, auch rector, der Geistliche, der über die Gläubigen eines bestimmten Bezirkes (Pfarrei) die Seelsorge mit Bevollmächtigung u. unter Aufsicht des Bischofs ausübt. - Vgl. Parochie, pastor.


Pfau (Pavo), Vogelgattung aus der Ordnung der Hühnerartigen, mit sehr verlängerten obern Schwanzdeckfedern, Federkrone auf dem Kopf, Sporen, das Männchen mit prachtvollen Augenflecken auf den Deckfedern und dem herrlichsten Metallglanz des Gefieders. Der gemeine P. (P. cristatus), der schönste aller Vögel, wild in den Wäldern Ostindiens, wo er noch lebhaftere Farben zeigt als bei uns. Seine Zähmung fällt wohl in die ältesten Zeiten, er dient indeß mehr zur Zierde der Hühnerhöfe als zum Nutzen.


Pfeffel, Gottlieb Konrad, der Fabeldichter, geb. 1736 zu Kolmar im Elsaß, studierte die Rechtswissenschaft zu Halle, erblindete aber 1757 gänzlich, errichtete und leitete in seiner Vaterstadt eine protestantische Erziehungsanstalt, bis die Revolution derselben den Untergang brachte, st. 1809 daselbst als Präsident des evangelischen Consistoriums. Hinterließ 10 Bände poetischer Versuche, ärntete vor allem durch seine Fabeln sowie durch Epigramme, manche Lieder und Erzählungen großen Beifall, die Episteln, Dramen und Romane sind ohne poetischen Werth. Poetische Versuche: Tübingen 1802-10; prosaische ebendas. 1810-13, Ergänzungsband mit Lebensbeschreibung 1820.


Pfeffer (piper), bekanntes Gewürz, das schon seit uralter Zeit schwerverdaulichen Speisen zugesetzt u. auch als magenstärkendes Mittel angewandt wird, ist das reife (schwarze) oder unreife (weiße) Samenkorn des schwarzen P.strauchs (p. nigrum), aus der Familie der Piperaceae, einer Pflanzenfamilie mit zarten langen Stämmen, die Blüten in scheinbaren Kätzchen, mit 2-4 Staubfäden und Narben und spitzen, einförmigen gerippten Blättern. Ueber andere P.gewürze vgl. Betel, Capsicum, Cayenne-P., Cubebe.

von 1814 u. 1815 gaben die ehemalige P. jenseits des Rheins an Bayern, Hessen-Darmstadt und Preußen, diesseits des Rheins an Baden.


Pfalzgraf, s. Pfalz.


Pfand, im Rechtswesen Sache und deren Zubehör, auf welche der Gläubiger ein dingliches Recht erhält; das Pf.-recht an einer Sache dient zum Schutze von Forderungen in der Weise, daß, wenn der Schuldner nicht zur Zeit bezahlt, die P.sache verkauft und daraus der Gläubiger befriedigt wird. Das P. bezieht sich entweder auf Liegenschaften (s. Hypothek) mit öffentlicher Form, od. auf bewegliche Sachen jeder Art, die in der Regel in Besitz gegeben werden (s. pignus, Faust-P.). Das P. dient für die Forderung sammt Zinsen. Es entsteht durch Vertrag, Testament oder auf gerichtlichem Wege (missio in bona, Arrest, Schuldentrieb mit Pfändung) od. von Gesetzeswegen (so für den Verpächter an den Früchten; für den Vermiether an den eingebrachten Mobilien; am Gebäude für den, der zu dessen Wiederherstellung Geld geliehen hat; für die Vermächtnißnehmer an der Erbmasse; für Bevormundete am Vermögen der Vormünder; für das Muttergut der Kinder am Vermögen des Vaters; für Weibervermögen am Vermögen des Mannes; für Forderungen des Fiscus und der Kirche). Die Pfänder ordnen sich nach einer gewissen Reihenfolge, was namentlich in Concursen wichtig wird, meistens so, daß zunächst dem Fiscus, dann der Ehefrau, dann bestimmten Personen (Gesindelöhne, Arztconti, Forderungen für Samen, Handwerksgeschirr), dann den Hypotheken unter sich nach der Priorität des Alters und endlich ebenso den Faustpfändern der Vorzug eingeräumt wird. Das P. endigt durch Verzicht, Bezahlung, Verjährung, Untergang der P.sache und Confusion. Zum Schutze des P.rechts dient hauptsächlich die actio hypothecaria und pigneratitia.


Pfandbrief, die gerichtlich über die Verpfändung einer Sache ausgestellte Urkunde.


Pfandhaus, dasselbe was Leihhaus.


Pfanne, bekanntes, mehr breites als tiefes Gefäß, in der Regel zum Kochen, Sieden oder Schmelzen gebraucht; sodann eine Vertiefung, in welcher sich ein Zapfen dreht; die grubenförmige Gelenkhöhle, besonders die des Hüftengelenks.


Pfarrer, lat. parochus, auch rector, der Geistliche, der über die Gläubigen eines bestimmten Bezirkes (Pfarrei) die Seelsorge mit Bevollmächtigung u. unter Aufsicht des Bischofs ausübt. – Vgl. Parochie, pastor.


Pfau (Pavo), Vogelgattung aus der Ordnung der Hühnerartigen, mit sehr verlängerten obern Schwanzdeckfedern, Federkrone auf dem Kopf, Sporen, das Männchen mit prachtvollen Augenflecken auf den Deckfedern und dem herrlichsten Metallglanz des Gefieders. Der gemeine P. (P. cristatus), der schönste aller Vögel, wild in den Wäldern Ostindiens, wo er noch lebhaftere Farben zeigt als bei uns. Seine Zähmung fällt wohl in die ältesten Zeiten, er dient indeß mehr zur Zierde der Hühnerhöfe als zum Nutzen.


Pfeffel, Gottlieb Konrad, der Fabeldichter, geb. 1736 zu Kolmar im Elsaß, studierte die Rechtswissenschaft zu Halle, erblindete aber 1757 gänzlich, errichtete und leitete in seiner Vaterstadt eine protestantische Erziehungsanstalt, bis die Revolution derselben den Untergang brachte, st. 1809 daselbst als Präsident des evangelischen Consistoriums. Hinterließ 10 Bände poetischer Versuche, ärntete vor allem durch seine Fabeln sowie durch Epigramme, manche Lieder und Erzählungen großen Beifall, die Episteln, Dramen und Romane sind ohne poetischen Werth. Poetische Versuche: Tübingen 1802–10; prosaische ebendas. 1810–13, Ergänzungsband mit Lebensbeschreibung 1820.


Pfeffer (piper), bekanntes Gewürz, das schon seit uralter Zeit schwerverdaulichen Speisen zugesetzt u. auch als magenstärkendes Mittel angewandt wird, ist das reife (schwarze) oder unreife (weiße) Samenkorn des schwarzen P.strauchs (p. nigrum), aus der Familie der Piperaceae, einer Pflanzenfamilie mit zarten langen Stämmen, die Blüten in scheinbaren Kätzchen, mit 2–4 Staubfäden und Narben und spitzen, einförmigen gerippten Blättern. Ueber andere P.gewürze vgl. Betel, Capsicum, Cayenne-P., Cubebe.

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[513/0514] von 1814 u. 1815 gaben die ehemalige P. jenseits des Rheins an Bayern, Hessen-Darmstadt und Preußen, diesseits des Rheins an Baden. Pfalzgraf, s. Pfalz. Pfand, im Rechtswesen Sache und deren Zubehör, auf welche der Gläubiger ein dingliches Recht erhält; das Pf.-recht an einer Sache dient zum Schutze von Forderungen in der Weise, daß, wenn der Schuldner nicht zur Zeit bezahlt, die P.sache verkauft und daraus der Gläubiger befriedigt wird. Das P. bezieht sich entweder auf Liegenschaften (s. Hypothek) mit öffentlicher Form, od. auf bewegliche Sachen jeder Art, die in der Regel in Besitz gegeben werden (s. pignus, Faust-P.). Das P. dient für die Forderung sammt Zinsen. Es entsteht durch Vertrag, Testament oder auf gerichtlichem Wege (missio in bona, Arrest, Schuldentrieb mit Pfändung) od. von Gesetzeswegen (so für den Verpächter an den Früchten; für den Vermiether an den eingebrachten Mobilien; am Gebäude für den, der zu dessen Wiederherstellung Geld geliehen hat; für die Vermächtnißnehmer an der Erbmasse; für Bevormundete am Vermögen der Vormünder; für das Muttergut der Kinder am Vermögen des Vaters; für Weibervermögen am Vermögen des Mannes; für Forderungen des Fiscus und der Kirche). Die Pfänder ordnen sich nach einer gewissen Reihenfolge, was namentlich in Concursen wichtig wird, meistens so, daß zunächst dem Fiscus, dann der Ehefrau, dann bestimmten Personen (Gesindelöhne, Arztconti, Forderungen für Samen, Handwerksgeschirr), dann den Hypotheken unter sich nach der Priorität des Alters und endlich ebenso den Faustpfändern der Vorzug eingeräumt wird. Das P. endigt durch Verzicht, Bezahlung, Verjährung, Untergang der P.sache und Confusion. Zum Schutze des P.rechts dient hauptsächlich die actio hypothecaria und pigneratitia. Pfandbrief, die gerichtlich über die Verpfändung einer Sache ausgestellte Urkunde. Pfandhaus, dasselbe was Leihhaus. Pfanne, bekanntes, mehr breites als tiefes Gefäß, in der Regel zum Kochen, Sieden oder Schmelzen gebraucht; sodann eine Vertiefung, in welcher sich ein Zapfen dreht; die grubenförmige Gelenkhöhle, besonders die des Hüftengelenks. Pfarrer, lat. parochus, auch rector, der Geistliche, der über die Gläubigen eines bestimmten Bezirkes (Pfarrei) die Seelsorge mit Bevollmächtigung u. unter Aufsicht des Bischofs ausübt. – Vgl. Parochie, pastor. Pfau (Pavo), Vogelgattung aus der Ordnung der Hühnerartigen, mit sehr verlängerten obern Schwanzdeckfedern, Federkrone auf dem Kopf, Sporen, das Männchen mit prachtvollen Augenflecken auf den Deckfedern und dem herrlichsten Metallglanz des Gefieders. Der gemeine P. (P. cristatus), der schönste aller Vögel, wild in den Wäldern Ostindiens, wo er noch lebhaftere Farben zeigt als bei uns. Seine Zähmung fällt wohl in die ältesten Zeiten, er dient indeß mehr zur Zierde der Hühnerhöfe als zum Nutzen. Pfeffel, Gottlieb Konrad, der Fabeldichter, geb. 1736 zu Kolmar im Elsaß, studierte die Rechtswissenschaft zu Halle, erblindete aber 1757 gänzlich, errichtete und leitete in seiner Vaterstadt eine protestantische Erziehungsanstalt, bis die Revolution derselben den Untergang brachte, st. 1809 daselbst als Präsident des evangelischen Consistoriums. Hinterließ 10 Bände poetischer Versuche, ärntete vor allem durch seine Fabeln sowie durch Epigramme, manche Lieder und Erzählungen großen Beifall, die Episteln, Dramen und Romane sind ohne poetischen Werth. Poetische Versuche: Tübingen 1802–10; prosaische ebendas. 1810–13, Ergänzungsband mit Lebensbeschreibung 1820. Pfeffer (piper), bekanntes Gewürz, das schon seit uralter Zeit schwerverdaulichen Speisen zugesetzt u. auch als magenstärkendes Mittel angewandt wird, ist das reife (schwarze) oder unreife (weiße) Samenkorn des schwarzen P.strauchs (p. nigrum), aus der Familie der Piperaceae, einer Pflanzenfamilie mit zarten langen Stämmen, die Blüten in scheinbaren Kätzchen, mit 2–4 Staubfäden und Narben und spitzen, einförmigen gerippten Blättern. Ueber andere P.gewürze vgl. Betel, Capsicum, Cayenne-P., Cubebe.

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 4. Freiburg im Breisgau, 1856, S. 513. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon04_1856/514>, abgerufen am 22.11.2024.