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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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Getreue, Fideles, im Mittelalter so viel als Lehensleute.


Getriebe, soviel als Triebwerk; in der Baukunst: die Widerlagen zum Stützen einer Mauer, im Bergbau: die Abstützung eines Stollens.


Getriebene Arbeit, die Hervorbringung von außen erhabenen, innen hohlen Figuren auf Metallblechen (vergl. Ciseliren).


Geusen (frz. gueux, sprich Göh), Bettler nannte sich seit 1564 ein Verein niederländ. Adeliger, weil seine Deputation der Statthalterin Margaretha von einem Hofmann als Bettler bezeichnet worden war; diese G. begannen die Opposition gegen die Maßnahmen der Regierung Philipps II. von Spanien, daher behielten später die Aufständischen den Namen bei.


Geviertes Feld, im Bergwesen das nach Länge und Breite zu vermessende Feld, welches auf Lagern gemuthet wird.


Geviertschein, s. Aspecten.


Gewächshaus, s. Conservationshaus, Kalthaus, Orangerie, Warmhaus.


Gewähr (frz. garantie, lat. auctoritas), G.leistung, so viel wie Eviction.


Gewalt. Im Privatrecht ist jede Anwendung von Privat-G. zur Erlangung eines Rechtes unzulässig, der durch G. Verdrängte wird geschützt, die Selbsthilfe verliert, denn man soll den Richter ansprechen. Die G. fällt als Selbsthilfe (außer der Nothwehr) ins strafbare Gebiet, ebenso das Verbrechen der G.thätigkeit (crimen vis) im weiteren Sinne, Erpressung, Raub u. s. w. umfassend. - Schaden durch höhere G. (vis major - Blitz, Feuersbrunst, Erdbeben, Krieg, Räuberanfall u. s. w.) entstanden, ist nicht zu vergüten, fällt nicht unter culpa.


Gewand, Faltenwurf, Draperie, in der bildenden Kunst die Bekleidung der menschlichen Figuren.


Gewebe, nennt man in der Anatomie die aus der Zusammenstellung und Anordnung der einfachsten, mikroskop. Formbestandtheile (Kügelchen, Körnchen, Zellen, Plättchen, Fasern) hervorgegangenen Gefüge od. Gebilde, die entweder bloß aus einem jener Formbestandtheile, od. aus mehren zugleich bestehen. Die G. des menschl. Körpers lassen sich in 2 große Abtheilungen unterscheiden: a) vorwiegend thierische Gewebe, welche die Hauptgrundlage des menschl. Organismus ausmachen und neben ihren chem. und physikal. Eigenschaften auch noch animale Kräfte besitzen, physiolog. Funktionen; dahin gehören: das Zell-, Lederhaut-, Schleimhaut-, seröse, Sehnen-, elastische, Knorpel-, Knochen-, Muskel-, Nerven. G.; b) mehr vegetabilische G., die keine animalen, sondern nur allgem. organische Kräfte haben, u. nur an der Oberfläche des Körpers od. an der freien Fläche innerer Organe vorkommen: das Epithelium u. die Epidermis, das G. der Nägel u. Haare, des Zahnbeins und des Zahnschmelzes. - Die G. lehre oder Histologie wurde erst in der neuesten Zeit durch Bichat begründet und seitdem bedeutend ausgebildet.


Gewerbe, im weiteren Sinne jede Beschäftigung, durch welche jemand seinen Unterhalt gewinnt, im engeren nur die mit mechanischer Thätigkeit verbundene Beschäftigung, die Industrie.


Gewerbefreiheit, das Recht, mit Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen jedes Gewerbe ungehindert auszuüben, im Gegensatze zu Privilegien u. Zunftwesen; s. Zunftwesen. In England, Frankreich, der Schweiz etc. herrscht die G., in andern Staaten ist dieselbe noch mehr oder weniger beschränkt, im Allgemeinen scheint aber der Grundsatz der G. sich geltend zu machen, indem sich das Zunftwesen als durchaus unhaltbar zeigt. Eine neue Organisation der gewerblichen Arbeit wird sich wohl mit der Zeit von selbst aus der Association der Gewerbtreibenden entwickeln.


Gewerbschulen, Anstalten, worin die Schüler die wissenschaftl. Kenntnisse sich erwerben können, welche zur vollkommeneren Betreibung ihres Gewerbes nothwendig sind.


Gewerbsteuer, ist eine Einkommensteuer, die Abgabe auf den Erwerb vermittelst eines Gewerbes, wird in einigen Fällen als Patentsteuer erhoben, meistens aber als Klassensteuer, wo nach der Berechnung des Einkommens eine Durchschnittssumme festgesetzt ist.


Gewere (von wern, wehren, vestire, defendere), im altdeutschen Recht zuerst


Getreue, Fideles, im Mittelalter so viel als Lehensleute.


Getriebe, soviel als Triebwerk; in der Baukunst: die Widerlagen zum Stützen einer Mauer, im Bergbau: die Abstützung eines Stollens.


Getriebene Arbeit, die Hervorbringung von außen erhabenen, innen hohlen Figuren auf Metallblechen (vergl. Ciseliren).


Geusen (frz. gueux, sprich Göh), Bettler nannte sich seit 1564 ein Verein niederländ. Adeliger, weil seine Deputation der Statthalterin Margaretha von einem Hofmann als Bettler bezeichnet worden war; diese G. begannen die Opposition gegen die Maßnahmen der Regierung Philipps II. von Spanien, daher behielten später die Aufständischen den Namen bei.


Geviertes Feld, im Bergwesen das nach Länge und Breite zu vermessende Feld, welches auf Lagern gemuthet wird.


Geviertschein, s. Aspecten.


Gewächshaus, s. Conservationshaus, Kalthaus, Orangerie, Warmhaus.


Gewähr (frz. garantie, lat. auctoritas), G.leistung, so viel wie Eviction.


Gewalt. Im Privatrecht ist jede Anwendung von Privat-G. zur Erlangung eines Rechtes unzulässig, der durch G. Verdrängte wird geschützt, die Selbsthilfe verliert, denn man soll den Richter ansprechen. Die G. fällt als Selbsthilfe (außer der Nothwehr) ins strafbare Gebiet, ebenso das Verbrechen der G.thätigkeit (crimen vis) im weiteren Sinne, Erpressung, Raub u. s. w. umfassend. – Schaden durch höhere G. (vis major – Blitz, Feuersbrunst, Erdbeben, Krieg, Räuberanfall u. s. w.) entstanden, ist nicht zu vergüten, fällt nicht unter culpa.


Gewand, Faltenwurf, Draperie, in der bildenden Kunst die Bekleidung der menschlichen Figuren.


Gewebe, nennt man in der Anatomie die aus der Zusammenstellung und Anordnung der einfachsten, mikroskop. Formbestandtheile (Kügelchen, Körnchen, Zellen, Plättchen, Fasern) hervorgegangenen Gefüge od. Gebilde, die entweder bloß aus einem jener Formbestandtheile, od. aus mehren zugleich bestehen. Die G. des menschl. Körpers lassen sich in 2 große Abtheilungen unterscheiden: a) vorwiegend thierische Gewebe, welche die Hauptgrundlage des menschl. Organismus ausmachen und neben ihren chem. und physikal. Eigenschaften auch noch animale Kräfte besitzen, physiolog. Funktionen; dahin gehören: das Zell-, Lederhaut-, Schleimhaut-, seröse, Sehnen-, elastische, Knorpel-, Knochen-, Muskel-, Nerven. G.; b) mehr vegetabilische G., die keine animalen, sondern nur allgem. organische Kräfte haben, u. nur an der Oberfläche des Körpers od. an der freien Fläche innerer Organe vorkommen: das Epithelium u. die Epidermis, das G. der Nägel u. Haare, des Zahnbeins und des Zahnschmelzes. – Die G. lehre oder Histologie wurde erst in der neuesten Zeit durch Bichat begründet und seitdem bedeutend ausgebildet.


Gewerbe, im weiteren Sinne jede Beschäftigung, durch welche jemand seinen Unterhalt gewinnt, im engeren nur die mit mechanischer Thätigkeit verbundene Beschäftigung, die Industrie.


Gewerbefreiheit, das Recht, mit Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen jedes Gewerbe ungehindert auszuüben, im Gegensatze zu Privilegien u. Zunftwesen; s. Zunftwesen. In England, Frankreich, der Schweiz etc. herrscht die G., in andern Staaten ist dieselbe noch mehr oder weniger beschränkt, im Allgemeinen scheint aber der Grundsatz der G. sich geltend zu machen, indem sich das Zunftwesen als durchaus unhaltbar zeigt. Eine neue Organisation der gewerblichen Arbeit wird sich wohl mit der Zeit von selbst aus der Association der Gewerbtreibenden entwickeln.


Gewerbschulen, Anstalten, worin die Schüler die wissenschaftl. Kenntnisse sich erwerben können, welche zur vollkommeneren Betreibung ihres Gewerbes nothwendig sind.


Gewerbsteuer, ist eine Einkommensteuer, die Abgabe auf den Erwerb vermittelst eines Gewerbes, wird in einigen Fällen als Patentsteuer erhoben, meistens aber als Klassensteuer, wo nach der Berechnung des Einkommens eine Durchschnittssumme festgesetzt ist.


Gewere (von wern, wehren, vestire, defendere), im altdeutschen Recht zuerst

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[75/0076] Getreue, Fideles, im Mittelalter so viel als Lehensleute. Getriebe, soviel als Triebwerk; in der Baukunst: die Widerlagen zum Stützen einer Mauer, im Bergbau: die Abstützung eines Stollens. Getriebene Arbeit, die Hervorbringung von außen erhabenen, innen hohlen Figuren auf Metallblechen (vergl. Ciseliren). Geusen (frz. gueux, sprich Göh), Bettler nannte sich seit 1564 ein Verein niederländ. Adeliger, weil seine Deputation der Statthalterin Margaretha von einem Hofmann als Bettler bezeichnet worden war; diese G. begannen die Opposition gegen die Maßnahmen der Regierung Philipps II. von Spanien, daher behielten später die Aufständischen den Namen bei. Geviertes Feld, im Bergwesen das nach Länge und Breite zu vermessende Feld, welches auf Lagern gemuthet wird. Geviertschein, s. Aspecten. Gewächshaus, s. Conservationshaus, Kalthaus, Orangerie, Warmhaus. Gewähr (frz. garantie, lat. auctoritas), G.leistung, so viel wie Eviction. Gewalt. Im Privatrecht ist jede Anwendung von Privat-G. zur Erlangung eines Rechtes unzulässig, der durch G. Verdrängte wird geschützt, die Selbsthilfe verliert, denn man soll den Richter ansprechen. Die G. fällt als Selbsthilfe (außer der Nothwehr) ins strafbare Gebiet, ebenso das Verbrechen der G.thätigkeit (crimen vis) im weiteren Sinne, Erpressung, Raub u. s. w. umfassend. – Schaden durch höhere G. (vis major – Blitz, Feuersbrunst, Erdbeben, Krieg, Räuberanfall u. s. w.) entstanden, ist nicht zu vergüten, fällt nicht unter culpa. Gewand, Faltenwurf, Draperie, in der bildenden Kunst die Bekleidung der menschlichen Figuren. Gewebe, nennt man in der Anatomie die aus der Zusammenstellung und Anordnung der einfachsten, mikroskop. Formbestandtheile (Kügelchen, Körnchen, Zellen, Plättchen, Fasern) hervorgegangenen Gefüge od. Gebilde, die entweder bloß aus einem jener Formbestandtheile, od. aus mehren zugleich bestehen. Die G. des menschl. Körpers lassen sich in 2 große Abtheilungen unterscheiden: a) vorwiegend thierische Gewebe, welche die Hauptgrundlage des menschl. Organismus ausmachen und neben ihren chem. und physikal. Eigenschaften auch noch animale Kräfte besitzen, physiolog. Funktionen; dahin gehören: das Zell-, Lederhaut-, Schleimhaut-, seröse, Sehnen-, elastische, Knorpel-, Knochen-, Muskel-, Nerven. G.; b) mehr vegetabilische G., die keine animalen, sondern nur allgem. organische Kräfte haben, u. nur an der Oberfläche des Körpers od. an der freien Fläche innerer Organe vorkommen: das Epithelium u. die Epidermis, das G. der Nägel u. Haare, des Zahnbeins und des Zahnschmelzes. – Die G. lehre oder Histologie wurde erst in der neuesten Zeit durch Bichat begründet und seitdem bedeutend ausgebildet. Gewerbe, im weiteren Sinne jede Beschäftigung, durch welche jemand seinen Unterhalt gewinnt, im engeren nur die mit mechanischer Thätigkeit verbundene Beschäftigung, die Industrie. Gewerbefreiheit, das Recht, mit Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen jedes Gewerbe ungehindert auszuüben, im Gegensatze zu Privilegien u. Zunftwesen; s. Zunftwesen. In England, Frankreich, der Schweiz etc. herrscht die G., in andern Staaten ist dieselbe noch mehr oder weniger beschränkt, im Allgemeinen scheint aber der Grundsatz der G. sich geltend zu machen, indem sich das Zunftwesen als durchaus unhaltbar zeigt. Eine neue Organisation der gewerblichen Arbeit wird sich wohl mit der Zeit von selbst aus der Association der Gewerbtreibenden entwickeln. Gewerbschulen, Anstalten, worin die Schüler die wissenschaftl. Kenntnisse sich erwerben können, welche zur vollkommeneren Betreibung ihres Gewerbes nothwendig sind. Gewerbsteuer, ist eine Einkommensteuer, die Abgabe auf den Erwerb vermittelst eines Gewerbes, wird in einigen Fällen als Patentsteuer erhoben, meistens aber als Klassensteuer, wo nach der Berechnung des Einkommens eine Durchschnittssumme festgesetzt ist. Gewere (von wern, wehren, vestire, defendere), im altdeutschen Recht zuerst

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/76>, abgerufen am 23.11.2024.