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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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weiter verleihen (After-L.). Im L.brief kann übrigens auch Veräußerlichkeit bestimmt werden. - Während der Unmündigkeit des Vasallen fiel früher das L. an den L.herrn, der dessen Vormund war, jetzt wählt zur Verwaltung der L.interessen der L.hof oder L.herr den Vormund. Eigentliche Schulden gehen auf die L.besitzer; der L.stamm (constitutum feudale). auf das L. gelegtes Kapital, ruht bald ganz auf dem L., bald nur hinsichtlich der Zinse. Im Concurs erhalten die L.gläubiger vor den Allodialgläubigern ihre Befriedigung aus der Substanz oder Früchten des L. 6) Das L. endigt durch Untergang der Sache, durch allseitig freie Auflösung, durch Felonie und dieser gleichkommende Verbrechen (parricidium, Verrath an Mitvasallen), durch Vereinigung des dominium utile mit dem Obereigenthum in der Person des L.herrn (Consolidation, Incameration, Incorporation) oder in der Person des Vasallen durch Erwerb des L. zu freiem Allodium (Appropriation) mittelst Allodifikation u. Verjährung. 7) Die L.erbfolge richtet sich nach der Investitur. Ausgeschlossen sind Ascendenten, Seitenverwandte in der Regel u. Ehegatten; es erben also die Descendenten, in Ermangelung die Seitenverwandten zuerst nach der Nähe der Linie, dann des Grades. L. folgefähig sind leibliche Abkömmlinge aus einer bürgerlich vollkommenen Ehe, also adoptirte, uneheliche od. Kinder aus Ehen zur linken Hand nicht; in der Regel nur Männer (Manns-L.), doch zufolge des L.briefes auch Weiber (f. femininum). Das L. wird bei der Theilung vom Erbe getrennt und es haben die Allodialerben keinen Anspruch darauf. - Das gemeine deutsche L.recht hat zu Quellen das langobardische L.recht (libri feudorum). Reichsgesetze, kanonisches und röm. Recht, in neuerer Zeit das deutsche Bundesrecht. Schriftsteller: Bocer, Helferich, Zepernik, Möller, Schilter, Zachariä, Runde, Buri, Hagemann, Böhmer, Jenichen, Schnaubert, Weber, Eichhorn.


Lehm, mit Quarzsand, Eisenocker u. Kalkerde gemischter Thon, wird ungemischt oder mit Stroh, Sand und Thon gemischt als Mörtel verwendet, zu L.ziegeln gebrannt od. getrocknet, zu Gußformen etc. gebraucht. L.dächer bestehen aus mit L. bestrichenem Schüttenstroh, sind feuerfest, aber wegen ihrer Schwere wenig in Uebung.


Lehmann, Joh. Georg, geb. 1765, Sachse, gest. 1811 als Major und Director der Plankammer zu Dresden, erfand eine eigene Methode Berge auf Landkarten zu zeichnen, so daß die Böschungen derselben, ihre Flachheit oder Steilheit deutlich erkannt wird; die Methode ist jedoch hauptsächlich auf Specialkarten anwendbar.


Lehn, in der Markscheidekunst eine Fläche von 49 Quadratklaftern.


Lehngeld, Lehnwaare, s. Laudemium und Lehenrecht.


Lehnin, preuß. Marktflecken im Reg.-Bez. Potsdam, mit 1400 E., den Ruinen einer 1180 gestifteten. 1542 säcularisirten Abtei. In neuester Zeit oft genannt wegen dem "Vaticinium Lehnininse", einer in 100 leoninischen Versen abgefaßten Prophezeihung über das Haus Hohenzollern. Früher schrieb man es einem Mönche Hermann zu L. aus dem 14. Jahrh. zu, die gegenwärtige Kritik ist geneigt es für eine Fiction aus dem Ende des 17. Jahrh. zu erklären (Ausgabe und Uebersetzung von Guhrauer, Breslau 1850).


Lehnsatz, s. Lemma.


Le Hon (Lö Hong), Charles, Graf von, geb. 1790 zu Tournay, belgischer Staatsmann, gehörte als Deputirter seit 1825 zu der Opposition gegen das niederländ. Regierungssystem, war von 1831 bis 42 belg. Gesandter in Paris, wurde 1836 Graf, stimmt als Mitglied der 2. Kammer mit den Liberalen.


Lehrfreiheit ist entweder 1) die Freiheit lehren zu dürfen, d. h. öffentlichen Unterricht zu ertheilen; an Staatsanstalten stellt die Staatsgewalt die Lehrer an, an kirchlichen die kirchliche Behörde; beide sorgen dafür, daß nur die zum Lehramte Befähigten zur Ausübung desselben zugelassen werden; nur in wenigen Ländern haben die Gemeinden das Recht, die Lehrer für ihre Schulen zu wählen; od. 2) die Freiheit für den angestellten Lehrer nach seiner subjectiven Ueberzeugung zu lehren. Ist diese

weiter verleihen (After-L.). Im L.brief kann übrigens auch Veräußerlichkeit bestimmt werden. – Während der Unmündigkeit des Vasallen fiel früher das L. an den L.herrn, der dessen Vormund war, jetzt wählt zur Verwaltung der L.interessen der L.hof oder L.herr den Vormund. Eigentliche Schulden gehen auf die L.besitzer; der L.stamm (constitutum feudale). auf das L. gelegtes Kapital, ruht bald ganz auf dem L., bald nur hinsichtlich der Zinse. Im Concurs erhalten die L.gläubiger vor den Allodialgläubigern ihre Befriedigung aus der Substanz oder Früchten des L. 6) Das L. endigt durch Untergang der Sache, durch allseitig freie Auflösung, durch Felonie und dieser gleichkommende Verbrechen (parricidium, Verrath an Mitvasallen), durch Vereinigung des dominium utile mit dem Obereigenthum in der Person des L.herrn (Consolidation, Incameration, Incorporation) oder in der Person des Vasallen durch Erwerb des L. zu freiem Allodium (Appropriation) mittelst Allodifikation u. Verjährung. 7) Die L.erbfolge richtet sich nach der Investitur. Ausgeschlossen sind Ascendenten, Seitenverwandte in der Regel u. Ehegatten; es erben also die Descendenten, in Ermangelung die Seitenverwandten zuerst nach der Nähe der Linie, dann des Grades. L. folgefähig sind leibliche Abkömmlinge aus einer bürgerlich vollkommenen Ehe, also adoptirte, uneheliche od. Kinder aus Ehen zur linken Hand nicht; in der Regel nur Männer (Manns-L.), doch zufolge des L.briefes auch Weiber (f. femininum). Das L. wird bei der Theilung vom Erbe getrennt und es haben die Allodialerben keinen Anspruch darauf. – Das gemeine deutsche L.recht hat zu Quellen das langobardische L.recht (libri feudorum). Reichsgesetze, kanonisches und röm. Recht, in neuerer Zeit das deutsche Bundesrecht. Schriftsteller: Bocer, Helferich, Zepernik, Möller, Schilter, Zachariä, Runde, Buri, Hagemann, Böhmer, Jenichen, Schnaubert, Weber, Eichhorn.


Lehm, mit Quarzsand, Eisenocker u. Kalkerde gemischter Thon, wird ungemischt oder mit Stroh, Sand und Thon gemischt als Mörtel verwendet, zu L.ziegeln gebrannt od. getrocknet, zu Gußformen etc. gebraucht. L.dächer bestehen aus mit L. bestrichenem Schüttenstroh, sind feuerfest, aber wegen ihrer Schwere wenig in Uebung.


Lehmann, Joh. Georg, geb. 1765, Sachse, gest. 1811 als Major und Director der Plankammer zu Dresden, erfand eine eigene Methode Berge auf Landkarten zu zeichnen, so daß die Böschungen derselben, ihre Flachheit oder Steilheit deutlich erkannt wird; die Methode ist jedoch hauptsächlich auf Specialkarten anwendbar.


Lehn, in der Markscheidekunst eine Fläche von 49 Quadratklaftern.


Lehngeld, Lehnwaare, s. Laudemium und Lehenrecht.


Lehnin, preuß. Marktflecken im Reg.-Bez. Potsdam, mit 1400 E., den Ruinen einer 1180 gestifteten. 1542 säcularisirten Abtei. In neuester Zeit oft genannt wegen dem „Vaticinium Lehnininse“, einer in 100 leoninischen Versen abgefaßten Prophezeihung über das Haus Hohenzollern. Früher schrieb man es einem Mönche Hermann zu L. aus dem 14. Jahrh. zu, die gegenwärtige Kritik ist geneigt es für eine Fiction aus dem Ende des 17. Jahrh. zu erklären (Ausgabe und Uebersetzung von Guhrauer, Breslau 1850).


Lehnsatz, s. Lemma.


Le Hon (Lö Hong), Charles, Graf von, geb. 1790 zu Tournay, belgischer Staatsmann, gehörte als Deputirter seit 1825 zu der Opposition gegen das niederländ. Regierungssystem, war von 1831 bis 42 belg. Gesandter in Paris, wurde 1836 Graf, stimmt als Mitglied der 2. Kammer mit den Liberalen.


Lehrfreiheit ist entweder 1) die Freiheit lehren zu dürfen, d. h. öffentlichen Unterricht zu ertheilen; an Staatsanstalten stellt die Staatsgewalt die Lehrer an, an kirchlichen die kirchliche Behörde; beide sorgen dafür, daß nur die zum Lehramte Befähigten zur Ausübung desselben zugelassen werden; nur in wenigen Ländern haben die Gemeinden das Recht, die Lehrer für ihre Schulen zu wählen; od. 2) die Freiheit für den angestellten Lehrer nach seiner subjectiven Ueberzeugung zu lehren. Ist diese

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[732/0733] weiter verleihen (After-L.). Im L.brief kann übrigens auch Veräußerlichkeit bestimmt werden. – Während der Unmündigkeit des Vasallen fiel früher das L. an den L.herrn, der dessen Vormund war, jetzt wählt zur Verwaltung der L.interessen der L.hof oder L.herr den Vormund. Eigentliche Schulden gehen auf die L.besitzer; der L.stamm (constitutum feudale). auf das L. gelegtes Kapital, ruht bald ganz auf dem L., bald nur hinsichtlich der Zinse. Im Concurs erhalten die L.gläubiger vor den Allodialgläubigern ihre Befriedigung aus der Substanz oder Früchten des L. 6) Das L. endigt durch Untergang der Sache, durch allseitig freie Auflösung, durch Felonie und dieser gleichkommende Verbrechen (parricidium, Verrath an Mitvasallen), durch Vereinigung des dominium utile mit dem Obereigenthum in der Person des L.herrn (Consolidation, Incameration, Incorporation) oder in der Person des Vasallen durch Erwerb des L. zu freiem Allodium (Appropriation) mittelst Allodifikation u. Verjährung. 7) Die L.erbfolge richtet sich nach der Investitur. Ausgeschlossen sind Ascendenten, Seitenverwandte in der Regel u. Ehegatten; es erben also die Descendenten, in Ermangelung die Seitenverwandten zuerst nach der Nähe der Linie, dann des Grades. L. folgefähig sind leibliche Abkömmlinge aus einer bürgerlich vollkommenen Ehe, also adoptirte, uneheliche od. Kinder aus Ehen zur linken Hand nicht; in der Regel nur Männer (Manns-L.), doch zufolge des L.briefes auch Weiber (f. femininum). Das L. wird bei der Theilung vom Erbe getrennt und es haben die Allodialerben keinen Anspruch darauf. – Das gemeine deutsche L.recht hat zu Quellen das langobardische L.recht (libri feudorum). Reichsgesetze, kanonisches und röm. Recht, in neuerer Zeit das deutsche Bundesrecht. Schriftsteller: Bocer, Helferich, Zepernik, Möller, Schilter, Zachariä, Runde, Buri, Hagemann, Böhmer, Jenichen, Schnaubert, Weber, Eichhorn. Lehm, mit Quarzsand, Eisenocker u. Kalkerde gemischter Thon, wird ungemischt oder mit Stroh, Sand und Thon gemischt als Mörtel verwendet, zu L.ziegeln gebrannt od. getrocknet, zu Gußformen etc. gebraucht. L.dächer bestehen aus mit L. bestrichenem Schüttenstroh, sind feuerfest, aber wegen ihrer Schwere wenig in Uebung. Lehmann, Joh. Georg, geb. 1765, Sachse, gest. 1811 als Major und Director der Plankammer zu Dresden, erfand eine eigene Methode Berge auf Landkarten zu zeichnen, so daß die Böschungen derselben, ihre Flachheit oder Steilheit deutlich erkannt wird; die Methode ist jedoch hauptsächlich auf Specialkarten anwendbar. Lehn, in der Markscheidekunst eine Fläche von 49 Quadratklaftern. Lehngeld, Lehnwaare, s. Laudemium und Lehenrecht. Lehnin, preuß. Marktflecken im Reg.-Bez. Potsdam, mit 1400 E., den Ruinen einer 1180 gestifteten. 1542 säcularisirten Abtei. In neuester Zeit oft genannt wegen dem „Vaticinium Lehnininse“, einer in 100 leoninischen Versen abgefaßten Prophezeihung über das Haus Hohenzollern. Früher schrieb man es einem Mönche Hermann zu L. aus dem 14. Jahrh. zu, die gegenwärtige Kritik ist geneigt es für eine Fiction aus dem Ende des 17. Jahrh. zu erklären (Ausgabe und Uebersetzung von Guhrauer, Breslau 1850). Lehnsatz, s. Lemma. Le Hon (Lö Hong), Charles, Graf von, geb. 1790 zu Tournay, belgischer Staatsmann, gehörte als Deputirter seit 1825 zu der Opposition gegen das niederländ. Regierungssystem, war von 1831 bis 42 belg. Gesandter in Paris, wurde 1836 Graf, stimmt als Mitglied der 2. Kammer mit den Liberalen. Lehrfreiheit ist entweder 1) die Freiheit lehren zu dürfen, d. h. öffentlichen Unterricht zu ertheilen; an Staatsanstalten stellt die Staatsgewalt die Lehrer an, an kirchlichen die kirchliche Behörde; beide sorgen dafür, daß nur die zum Lehramte Befähigten zur Ausübung desselben zugelassen werden; nur in wenigen Ländern haben die Gemeinden das Recht, die Lehrer für ihre Schulen zu wählen; od. 2) die Freiheit für den angestellten Lehrer nach seiner subjectiven Ueberzeugung zu lehren. Ist diese

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 732. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/733>, abgerufen am 23.11.2024.