Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.Im 15. Jahrh. erfolgte die Ausbildung des Figural gesangs, indem man die begleitenden Stimmen eines Tonstücks veränderte und ausschmückte, während die Hauptstimme unverändert blieb. Als hierauf der Mensuralgesang erfunden wurde, erhielt auch der Choral einen bestimmten Rhythmus u. die Harmonie ihre weitere Ausbildung, die Orgel wurde vervollkommnet und allmälig weitere Instrumente eingeführt, bis mit Anfang des 16. Jahrh. endlich eine neue Periode der K. eintrat. Kirchenrath, Kirchensenat, wird mitunter bei den Protestanten die oberste Kirchenbehörde eines Landes oder einer Provinz genannt. Preußen hat seit dem 6. März 1852 einen evangelischen Ober-K. für die Lutheraner und Reformirten, schon vorher bestand in Baden u. Württemberg neben einem evangelischen auch ein katholischer Ober-K., aus Laien u. einigen Geistlichen bestehend u. dazu bestimmt, zwischen dem Bischof und der Staatsregierung eine Art Mittelbehörde zu bilden. - K., auch Ehrentitel verdienter Theologen. Kirchenraub (sacrilegium), Diebstahl an einer zum Gottesdienst bestimmten od. an einer profanen, aber im Gotteshause aufbewahrten Sache. Kirchenrecht (jus ecclesiasticum). Vom rein weltlichen Standpunkte aus erscheint die Kirche wie jede andere Gesellschaft od. Corporation u. könnte so im Staats- und Privatrecht nur eine untergeordnete Stellung erhalten. Ihre das innerste Wesen des Menschen beherrschende Wichtigkeit läßt jedoch diese Behandlung nicht zu. In verschiedenen Zeiten der Weltgeschichte hat daher die Kirche und das K. eine sehr verschiedene Stellung gegen den Staat eingenommen. Bei den Römern war das jus sacrum ein Stück des Staatsrechts und der Staatsgewalt untergeordnet. Die weltumfassende Natur des Christenthums schließt diese rein nationelle Behandlung aus. Im Mittelalter versuchte die Kirche, die Staaten selbst sich unterzuordnen und zu beherrschen. Die verschiedenen christlichen Kirchen lassen sich nur betrachten als neben dem Staate stehend, aber in mannigfaltiger und inniger Berührung mit demselben. Daher ist das K. ein für sich bestehendes Rechtsgebiet, das weder dem öffentlichen noch dem Privatrecht unter- oder übergeordnet werden darf. Der Inbegriff der Normen, durch welche die Rechtsverhältnisse der Kirche als eines Ganzen und der Menschen als Glieder derselben bestimmt werden, bildet das K. Es ist theils für alle Kirchen ein gemeines, theils für die verschiedenen ein besonderes; dem Gegenstande nach äußeres (Verhältniß zum Staate und andern kirchlichen Gemeinschaften) od. inneres (Verhalten der Kirche an und in sich). Dem Inhalt nach umfaßt das K. 1) Wesen u. Verfassung der Kirchen. ihre Verhältnisse zum Staate u. zu einander (apostolische Gemeindeverfassung, Uebergang zur Kirchenverfassung, Synoden, Metropolitanverfassung, Entwicklung des röm. Primats, Papalsystem, Reaction dagegen im Episcopalsystem, Reformation, Entwicklung der evangelischen Kirche mit Synodal-, Presbyterial- u. Episcopalverfassung, Verhältniß zu einander in Religionsfrieden; kathol. K. vom Klerus und seiner Ordination, von den Kirchenämtern als Papst, Curie, d. h. Cardinäle und Congregationen, Legaten, Nuntien, Vicarien, Erzbischöfe, Bischöfe, Capitel, Coadjutoren, Pfarrer, Patronat, Concilien; evangel. K. vom Regiment nach Synodal-, Presbyterial- und Consistorialverfassungen, vom geistlichen Amte der Pfarrer, Ordination, Patronat, Wahlrecht); 2) Verwaltung der Kirche oder Gesetzgebung (Papst, Bischöfe, Autonomie, Dispensationen, Placet), Aufsicht (Visitationen), Gerichtsbarkeit (Kirchenstrafen: Excommunication, Interdict, Suspension, Degradation, Disciplinarcompetenz, Kirchenzucht), Besteuerung (Stolgebühren); 3) kirchliches Leben (Eintritt in die Kirche. Bekenntniß, Cultus, Sacramente u. andere kirchliche Handlungen); 4) Kirchenvermögen (Kirchenzehnten, Pfrundgut, Fabrik, Baulast, Administration). Quellen des K.s sind gemeinsame: Bibel, canonisches Rechtsbuch, röm. Recht und deutsche Reichsgrund- und Staatsgesetze; katholische: Tradition, Concilien, päpstl. Verordnungen, Concordate; Im 15. Jahrh. erfolgte die Ausbildung des Figural gesangs, indem man die begleitenden Stimmen eines Tonstücks veränderte und ausschmückte, während die Hauptstimme unverändert blieb. Als hierauf der Mensuralgesang erfunden wurde, erhielt auch der Choral einen bestimmten Rhythmus u. die Harmonie ihre weitere Ausbildung, die Orgel wurde vervollkommnet und allmälig weitere Instrumente eingeführt, bis mit Anfang des 16. Jahrh. endlich eine neue Periode der K. eintrat. Kirchenrath, Kirchensenat, wird mitunter bei den Protestanten die oberste Kirchenbehörde eines Landes oder einer Provinz genannt. Preußen hat seit dem 6. März 1852 einen evangelischen Ober-K. für die Lutheraner und Reformirten, schon vorher bestand in Baden u. Württemberg neben einem evangelischen auch ein katholischer Ober-K., aus Laien u. einigen Geistlichen bestehend u. dazu bestimmt, zwischen dem Bischof und der Staatsregierung eine Art Mittelbehörde zu bilden. – K., auch Ehrentitel verdienter Theologen. Kirchenraub (sacrilegium), Diebstahl an einer zum Gottesdienst bestimmten od. an einer profanen, aber im Gotteshause aufbewahrten Sache. Kirchenrecht (jus ecclesiasticum). Vom rein weltlichen Standpunkte aus erscheint die Kirche wie jede andere Gesellschaft od. Corporation u. könnte so im Staats- und Privatrecht nur eine untergeordnete Stellung erhalten. Ihre das innerste Wesen des Menschen beherrschende Wichtigkeit läßt jedoch diese Behandlung nicht zu. In verschiedenen Zeiten der Weltgeschichte hat daher die Kirche und das K. eine sehr verschiedene Stellung gegen den Staat eingenommen. Bei den Römern war das jus sacrum ein Stück des Staatsrechts und der Staatsgewalt untergeordnet. Die weltumfassende Natur des Christenthums schließt diese rein nationelle Behandlung aus. Im Mittelalter versuchte die Kirche, die Staaten selbst sich unterzuordnen und zu beherrschen. Die verschiedenen christlichen Kirchen lassen sich nur betrachten als neben dem Staate stehend, aber in mannigfaltiger und inniger Berührung mit demselben. Daher ist das K. ein für sich bestehendes Rechtsgebiet, das weder dem öffentlichen noch dem Privatrecht unter- oder übergeordnet werden darf. Der Inbegriff der Normen, durch welche die Rechtsverhältnisse der Kirche als eines Ganzen und der Menschen als Glieder derselben bestimmt werden, bildet das K. Es ist theils für alle Kirchen ein gemeines, theils für die verschiedenen ein besonderes; dem Gegenstande nach äußeres (Verhältniß zum Staate und andern kirchlichen Gemeinschaften) od. inneres (Verhalten der Kirche an und in sich). Dem Inhalt nach umfaßt das K. 1) Wesen u. Verfassung der Kirchen. ihre Verhältnisse zum Staate u. zu einander (apostolische Gemeindeverfassung, Uebergang zur Kirchenverfassung, Synoden, Metropolitanverfassung, Entwicklung des röm. Primats, Papalsystem, Reaction dagegen im Episcopalsystem, Reformation, Entwicklung der evangelischen Kirche mit Synodal-, Presbyterial- u. Episcopalverfassung, Verhältniß zu einander in Religionsfrieden; kathol. K. vom Klerus und seiner Ordination, von den Kirchenämtern als Papst, Curie, d. h. Cardinäle und Congregationen, Legaten, Nuntien, Vicarien, Erzbischöfe, Bischöfe, Capitel, Coadjutoren, Pfarrer, Patronat, Concilien; evangel. K. vom Regiment nach Synodal-, Presbyterial- und Consistorialverfassungen, vom geistlichen Amte der Pfarrer, Ordination, Patronat, Wahlrecht); 2) Verwaltung der Kirche oder Gesetzgebung (Papst, Bischöfe, Autonomie, Dispensationen, Placet), Aufsicht (Visitationen), Gerichtsbarkeit (Kirchenstrafen: Excommunication, Interdict, Suspension, Degradation, Disciplinarcompetenz, Kirchenzucht), Besteuerung (Stolgebühren); 3) kirchliches Leben (Eintritt in die Kirche. Bekenntniß, Cultus, Sacramente u. andere kirchliche Handlungen); 4) Kirchenvermögen (Kirchenzehnten, Pfrundgut, Fabrik, Baulast, Administration). Quellen des K.s sind gemeinsame: Bibel, canonisches Rechtsbuch, röm. Recht und deutsche Reichsgrund- und Staatsgesetze; katholische: Tradition, Concilien, päpstl. 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Im 15. Jahrh. erfolgte die Ausbildung des Figural gesangs, indem man die begleitenden Stimmen eines Tonstücks veränderte und ausschmückte, während die Hauptstimme unverändert blieb. Als hierauf der Mensuralgesang erfunden wurde, erhielt auch der Choral einen bestimmten Rhythmus u. die Harmonie ihre weitere Ausbildung, die Orgel wurde vervollkommnet und allmälig weitere Instrumente eingeführt, bis mit Anfang des 16. Jahrh. endlich eine neue Periode der K. eintrat.
Kirchenrath, Kirchensenat, wird mitunter bei den Protestanten die oberste Kirchenbehörde eines Landes oder einer Provinz genannt. Preußen hat seit dem 6. März 1852 einen evangelischen Ober-K. für die Lutheraner und Reformirten, schon vorher bestand in Baden u. Württemberg neben einem evangelischen auch ein katholischer Ober-K., aus Laien u. einigen Geistlichen bestehend u. dazu bestimmt, zwischen dem Bischof und der Staatsregierung eine Art Mittelbehörde zu bilden. – K., auch Ehrentitel verdienter Theologen.
Kirchenraub (sacrilegium), Diebstahl an einer zum Gottesdienst bestimmten od. an einer profanen, aber im Gotteshause aufbewahrten Sache.
Kirchenrecht (jus ecclesiasticum). Vom rein weltlichen Standpunkte aus erscheint die Kirche wie jede andere Gesellschaft od. Corporation u. könnte so im Staats- und Privatrecht nur eine untergeordnete Stellung erhalten. Ihre das innerste Wesen des Menschen beherrschende Wichtigkeit läßt jedoch diese Behandlung nicht zu. In verschiedenen Zeiten der Weltgeschichte hat daher die Kirche und das K. eine sehr verschiedene Stellung gegen den Staat eingenommen. Bei den Römern war das jus sacrum ein Stück des Staatsrechts und der Staatsgewalt untergeordnet. Die weltumfassende Natur des Christenthums schließt diese rein nationelle Behandlung aus. Im Mittelalter versuchte die Kirche, die Staaten selbst sich unterzuordnen und zu beherrschen. Die verschiedenen christlichen Kirchen lassen sich nur betrachten als neben dem Staate stehend, aber in mannigfaltiger und inniger Berührung mit demselben. Daher ist das K. ein für sich bestehendes Rechtsgebiet, das weder dem öffentlichen noch dem Privatrecht unter- oder übergeordnet werden darf. Der Inbegriff der Normen, durch welche die Rechtsverhältnisse der Kirche als eines Ganzen und der Menschen als Glieder derselben bestimmt werden, bildet das K. Es ist theils für alle Kirchen ein gemeines, theils für die verschiedenen ein besonderes; dem Gegenstande nach äußeres (Verhältniß zum Staate und andern kirchlichen Gemeinschaften) od. inneres (Verhalten der Kirche an und in sich). Dem Inhalt nach umfaßt das K. 1) Wesen u. Verfassung der Kirchen. ihre Verhältnisse zum Staate u. zu einander (apostolische Gemeindeverfassung, Uebergang zur Kirchenverfassung, Synoden, Metropolitanverfassung, Entwicklung des röm. Primats, Papalsystem, Reaction dagegen im Episcopalsystem, Reformation, Entwicklung der evangelischen Kirche mit Synodal-, Presbyterial- u. Episcopalverfassung, Verhältniß zu einander in Religionsfrieden; kathol. K. vom Klerus und seiner Ordination, von den Kirchenämtern als Papst, Curie, d. h. Cardinäle und Congregationen, Legaten, Nuntien, Vicarien, Erzbischöfe, Bischöfe, Capitel, Coadjutoren, Pfarrer, Patronat, Concilien; evangel. K. vom Regiment nach Synodal-, Presbyterial- und Consistorialverfassungen, vom geistlichen Amte der Pfarrer, Ordination, Patronat, Wahlrecht); 2) Verwaltung der Kirche oder Gesetzgebung (Papst, Bischöfe, Autonomie, Dispensationen, Placet), Aufsicht (Visitationen), Gerichtsbarkeit (Kirchenstrafen: Excommunication, Interdict, Suspension, Degradation, Disciplinarcompetenz, Kirchenzucht), Besteuerung (Stolgebühren); 3) kirchliches Leben (Eintritt in die Kirche. Bekenntniß, Cultus, Sacramente u. andere kirchliche Handlungen); 4) Kirchenvermögen (Kirchenzehnten, Pfrundgut, Fabrik, Baulast, Administration). Quellen des K.s sind gemeinsame: Bibel, canonisches Rechtsbuch, röm. Recht und deutsche Reichsgrund- und Staatsgesetze; katholische: Tradition, Concilien, päpstl. Verordnungen, Concordate;
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