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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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den wahren u. vollständigen christlichen Glauben und die Gnadenmittel besitzt, welche zum Seligwerden nothwendig sind, dann weil Christus lehrt, "wer die K. nicht hört, der sei dir wie ein Heide u. öffentlicher Sünder". Allein damit ist nicht gesagt, daß irgend ein Nichtkatholik als solcher verdammt sei, denn erstens kennt die K. eine sog. Begierdtaufe für Solche, die nach Wahrheit u. Erlösung dürsten, ohne Gelegenheit zu haben. die K. kennen zu lernen, zweitens lehrt sie einen großen Unterschied zwischen materieller. d. h. zwar thatsächlicher aber unverschuldeter, und formeller, d. h. bewußter und gewollter und damit selbst verschuldeter Ketzerei und verdammt nur letztere als Sünde gegen den hl. Geist (Matth. 12, 32); drittens endlich kann u. darf kein Mensch entscheiden, ob ein Mitmensch schuldlos oder freiwillig im Irrglauben sei (Psalm 7, 10; Röm. 2, 16; I. Kor. 4, 5). Ueber die griech. nichtunirte K. s. den Art. Griechische K. Von Landes- od. National-K. kann man nur reden, insofern die K. dem Charakter eines Landes od. einer Nation durch Zugeständnisse u. Aenderungen hinsichtlich des Kultes od. der Disciplin, die mit dem Dogma in keinem unauflöslichen Zusammenhange stehen, Rechnung trug oder insofern die weltliche Verfassung und Gesetzgebung auf die kirchliche Einfluß ausübte (vgl. Gallikanische Kirche). Protestantische K. nennt man die Gesammtheit der von der Staatsgewalt anerkannten u. getragenen K. n. welche bis jetzt aus dem Schooße der Reformation des 16. Jahrh. hervorgegangen sind. Die hauptsächlichsten derselben sind: die protestantische im engern Sinne oder die lutherische, von M. Luther gestiftete, dann die reformirte, welcher Zwingli, Calvin u. a. das Dasein gaben, endlich die anglikanische K., die zunächst in eine Episcopal- oder Hoch-K. unter Heinrich VIII. (s. S. 264) begründete und presbyterianische zerfiel, deren Urheber Knox (s. d.) wurde. Seit dem Reformationsfeste von 1817 suchte man dem Zerfalle der protestantischen K.n in Deutschland Einhalt zu thun, indem man in verschiedenen Ländern die Lutheraner und Reformirten zu einer sog. Evangelisch-unirten Landes-K. vereinigte, aber Vorgänge aus jüngster Zeit scheinen dafür zu sprechen, daß diese Vereinigungen eines innern Haltes entbehren und leichtmöglich in neuen Trennungen enden.


Kirchenagende, s. Agende.


Kirchenbann, s. Excommunication.


Kirchenbücher, nannte man in den ersten Jahrhunderten alle bei religiösen und gottesdienstlichen Akten gebrauchten Bücher; jetzt versteht man unter K.n die Pfarrbücher, Pfarrmatrikel, d. h. die Listen, worin der Pfarrer die in seiner Gemeinde vorkommenden wichtigsten kirchlichen Akte aufzeichnet. Der Ursprung der meisten K. dieser Art ist sehr alt, doch hat erst das Tridentinerconcil Ordnung in diese Sache gebracht. Die wichtigsten K. sind das Tauf-, Ehe- und Todtenbuch (die sog. Standesbücher, denen die Landesgesetzgebungen den Charakter öffentlicher Urkunden geben), dazu das Firmbuch u. der liber status animarum, Buch über den Seelenstand, das den Inhalt der genannten in tabellarischer Uebersicht Jahr für Jahr zusammengestellt u. Bemerkungen dazu enthält. Manche rechnen noch zu den K.n: das Verkündbuch, d. h. das Buch, woraus am Sonntag öffentlich vorgelesen wird, welche Gottesdienste, gestifteten Jahrtage. Seelenmessen und andere Andachten in der kommenden Woche gehalten werden, welche Personen sich zum hl. Sakrament der Ehe versprochen haben u. dgl.; endlich das Befehlbuch, worin der Pfarrer die allgemeinen od. besonderen Verordnungen des Bischofes aufschreibt.


Kirchenbuße, lat. poenitentia publica d. h. öffentliche Buße, die Gesammtheit der öffentlichen Bußwerke, zu denen sich ein schwerer Sünder nach vorausgegangener Reue und Beicht verstehen mußte, wenn er wieder ein vollberechtigtes Mitglied der christlichen Gemeinde sein wollte. Aus den Berathungen der Bischöfe über diese Kirchenstrafen gingen besondere Bußcanones hervor, welche später in Buß- oder Beichtbüchern gesammelt wurden und aus denen sich eine gleichförmige Bußdisciplin entwickelte. Wie die Aufnahme in die

den wahren u. vollständigen christlichen Glauben und die Gnadenmittel besitzt, welche zum Seligwerden nothwendig sind, dann weil Christus lehrt, „wer die K. nicht hört, der sei dir wie ein Heide u. öffentlicher Sünder“. Allein damit ist nicht gesagt, daß irgend ein Nichtkatholik als solcher verdammt sei, denn erstens kennt die K. eine sog. Begierdtaufe für Solche, die nach Wahrheit u. Erlösung dürsten, ohne Gelegenheit zu haben. die K. kennen zu lernen, zweitens lehrt sie einen großen Unterschied zwischen materieller. d. h. zwar thatsächlicher aber unverschuldeter, und formeller, d. h. bewußter und gewollter und damit selbst verschuldeter Ketzerei und verdammt nur letztere als Sünde gegen den hl. Geist (Matth. 12, 32); drittens endlich kann u. darf kein Mensch entscheiden, ob ein Mitmensch schuldlos oder freiwillig im Irrglauben sei (Psalm 7, 10; Röm. 2, 16; I. Kor. 4, 5). Ueber die griech. nichtunirte K. s. den Art. Griechische K. Von Landes- od. National-K. kann man nur reden, insofern die K. dem Charakter eines Landes od. einer Nation durch Zugeständnisse u. Aenderungen hinsichtlich des Kultes od. der Disciplin, die mit dem Dogma in keinem unauflöslichen Zusammenhange stehen, Rechnung trug oder insofern die weltliche Verfassung und Gesetzgebung auf die kirchliche Einfluß ausübte (vgl. Gallikanische Kirche). Protestantische K. nennt man die Gesammtheit der von der Staatsgewalt anerkannten u. getragenen K. n. welche bis jetzt aus dem Schooße der Reformation des 16. Jahrh. hervorgegangen sind. Die hauptsächlichsten derselben sind: die protestantische im engern Sinne oder die lutherische, von M. Luther gestiftete, dann die reformirte, welcher Zwingli, Calvin u. a. das Dasein gaben, endlich die anglikanische K., die zunächst in eine Episcopal- oder Hoch-K. unter Heinrich VIII. (s. S. 264) begründete und presbyterianische zerfiel, deren Urheber Knox (s. d.) wurde. Seit dem Reformationsfeste von 1817 suchte man dem Zerfalle der protestantischen K.n in Deutschland Einhalt zu thun, indem man in verschiedenen Ländern die Lutheraner und Reformirten zu einer sog. Evangelisch-unirten Landes-K. vereinigte, aber Vorgänge aus jüngster Zeit scheinen dafür zu sprechen, daß diese Vereinigungen eines innern Haltes entbehren und leichtmöglich in neuen Trennungen enden.


Kirchenagende, s. Agende.


Kirchenbann, s. Excommunication.


Kirchenbücher, nannte man in den ersten Jahrhunderten alle bei religiösen und gottesdienstlichen Akten gebrauchten Bücher; jetzt versteht man unter K.n die Pfarrbücher, Pfarrmatrikel, d. h. die Listen, worin der Pfarrer die in seiner Gemeinde vorkommenden wichtigsten kirchlichen Akte aufzeichnet. Der Ursprung der meisten K. dieser Art ist sehr alt, doch hat erst das Tridentinerconcil Ordnung in diese Sache gebracht. Die wichtigsten K. sind das Tauf-, Ehe- und Todtenbuch (die sog. Standesbücher, denen die Landesgesetzgebungen den Charakter öffentlicher Urkunden geben), dazu das Firmbuch u. der liber status animarum, Buch über den Seelenstand, das den Inhalt der genannten in tabellarischer Uebersicht Jahr für Jahr zusammengestellt u. Bemerkungen dazu enthält. Manche rechnen noch zu den K.n: das Verkündbuch, d. h. das Buch, woraus am Sonntag öffentlich vorgelesen wird, welche Gottesdienste, gestifteten Jahrtage. Seelenmessen und andere Andachten in der kommenden Woche gehalten werden, welche Personen sich zum hl. Sakrament der Ehe versprochen haben u. dgl.; endlich das Befehlbuch, worin der Pfarrer die allgemeinen od. besonderen Verordnungen des Bischofes aufschreibt.


Kirchenbuße, lat. poenitentia publica d. h. öffentliche Buße, die Gesammtheit der öffentlichen Bußwerke, zu denen sich ein schwerer Sünder nach vorausgegangener Reue und Beicht verstehen mußte, wenn er wieder ein vollberechtigtes Mitglied der christlichen Gemeinde sein wollte. Aus den Berathungen der Bischöfe über diese Kirchenstrafen gingen besondere Bußcanones hervor, welche später in Buß- oder Beichtbüchern gesammelt wurden und aus denen sich eine gleichförmige Bußdisciplin entwickelte. Wie die Aufnahme in die

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[594/0595] den wahren u. vollständigen christlichen Glauben und die Gnadenmittel besitzt, welche zum Seligwerden nothwendig sind, dann weil Christus lehrt, „wer die K. nicht hört, der sei dir wie ein Heide u. öffentlicher Sünder“. Allein damit ist nicht gesagt, daß irgend ein Nichtkatholik als solcher verdammt sei, denn erstens kennt die K. eine sog. Begierdtaufe für Solche, die nach Wahrheit u. Erlösung dürsten, ohne Gelegenheit zu haben. die K. kennen zu lernen, zweitens lehrt sie einen großen Unterschied zwischen materieller. d. h. zwar thatsächlicher aber unverschuldeter, und formeller, d. h. bewußter und gewollter und damit selbst verschuldeter Ketzerei und verdammt nur letztere als Sünde gegen den hl. Geist (Matth. 12, 32); drittens endlich kann u. darf kein Mensch entscheiden, ob ein Mitmensch schuldlos oder freiwillig im Irrglauben sei (Psalm 7, 10; Röm. 2, 16; I. Kor. 4, 5). Ueber die griech. nichtunirte K. s. den Art. Griechische K. Von Landes- od. National-K. kann man nur reden, insofern die K. dem Charakter eines Landes od. einer Nation durch Zugeständnisse u. Aenderungen hinsichtlich des Kultes od. der Disciplin, die mit dem Dogma in keinem unauflöslichen Zusammenhange stehen, Rechnung trug oder insofern die weltliche Verfassung und Gesetzgebung auf die kirchliche Einfluß ausübte (vgl. Gallikanische Kirche). Protestantische K. nennt man die Gesammtheit der von der Staatsgewalt anerkannten u. getragenen K. n. welche bis jetzt aus dem Schooße der Reformation des 16. Jahrh. hervorgegangen sind. Die hauptsächlichsten derselben sind: die protestantische im engern Sinne oder die lutherische, von M. Luther gestiftete, dann die reformirte, welcher Zwingli, Calvin u. a. das Dasein gaben, endlich die anglikanische K., die zunächst in eine Episcopal- oder Hoch-K. unter Heinrich VIII. (s. S. 264) begründete und presbyterianische zerfiel, deren Urheber Knox (s. d.) wurde. Seit dem Reformationsfeste von 1817 suchte man dem Zerfalle der protestantischen K.n in Deutschland Einhalt zu thun, indem man in verschiedenen Ländern die Lutheraner und Reformirten zu einer sog. Evangelisch-unirten Landes-K. vereinigte, aber Vorgänge aus jüngster Zeit scheinen dafür zu sprechen, daß diese Vereinigungen eines innern Haltes entbehren und leichtmöglich in neuen Trennungen enden. Kirchenagende, s. Agende. Kirchenbann, s. Excommunication. Kirchenbücher, nannte man in den ersten Jahrhunderten alle bei religiösen und gottesdienstlichen Akten gebrauchten Bücher; jetzt versteht man unter K.n die Pfarrbücher, Pfarrmatrikel, d. h. die Listen, worin der Pfarrer die in seiner Gemeinde vorkommenden wichtigsten kirchlichen Akte aufzeichnet. Der Ursprung der meisten K. dieser Art ist sehr alt, doch hat erst das Tridentinerconcil Ordnung in diese Sache gebracht. Die wichtigsten K. sind das Tauf-, Ehe- und Todtenbuch (die sog. Standesbücher, denen die Landesgesetzgebungen den Charakter öffentlicher Urkunden geben), dazu das Firmbuch u. der liber status animarum, Buch über den Seelenstand, das den Inhalt der genannten in tabellarischer Uebersicht Jahr für Jahr zusammengestellt u. Bemerkungen dazu enthält. Manche rechnen noch zu den K.n: das Verkündbuch, d. h. das Buch, woraus am Sonntag öffentlich vorgelesen wird, welche Gottesdienste, gestifteten Jahrtage. Seelenmessen und andere Andachten in der kommenden Woche gehalten werden, welche Personen sich zum hl. Sakrament der Ehe versprochen haben u. dgl.; endlich das Befehlbuch, worin der Pfarrer die allgemeinen od. besonderen Verordnungen des Bischofes aufschreibt. Kirchenbuße, lat. poenitentia publica d. h. öffentliche Buße, die Gesammtheit der öffentlichen Bußwerke, zu denen sich ein schwerer Sünder nach vorausgegangener Reue und Beicht verstehen mußte, wenn er wieder ein vollberechtigtes Mitglied der christlichen Gemeinde sein wollte. Aus den Berathungen der Bischöfe über diese Kirchenstrafen gingen besondere Bußcanones hervor, welche später in Buß- oder Beichtbüchern gesammelt wurden und aus denen sich eine gleichförmige Bußdisciplin entwickelte. Wie die Aufnahme in die

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 594. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/595>, abgerufen am 01.09.2024.