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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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Nenner, den Nenner durch den dabei erhaltenen Rest etc. dividirt; durch das umgekehrte Verfahren läßt sich der K. in einen gemeinen Bruch verwandeln. Je nachdem die Kettenbrüche bei einer bestimmten Größe aufhören oder nicht, sind sie endliche oder unendliche; letztere heißen periodische, wenn die Glieder an einem bestimmten Punkte wiederkehren.


Kettenbrücken, eiserne Brücken, deren Belag von einer kettenähnlichen Vorrichtung getragen wird, die über feststehende Widerlager gezogen ist. Die Kettenglieder bestehen aus 3/4'' dicken, 10' langen Eisenstangen, die durch Bolzen mit einander verbunden und an Hängstangen befestigt sind, welche die Brücke tragen. Statt der Kettenstangen nimmt man auch Drahtseile, welche aus mehrfach hin- und hergeführten u. umsponnenen Eisendraht bestehen.


Kettenkugeln, 2 halbe oder ganze Kanonenkugeln, die durch eine etwa 2' lange Kette verbunden sind; nicht mehr gebraucht, weil sie die erwartete Wirkung in der Regel nicht thun.


Kettenlinie, in der Mathematik eine krumme Linie, welche ein an 2 Punkten aufgehängter, gleichmäßig schwerer. biegsamer seilartiger Körper, seiner eigenen Schwere überlassen, annimmt.


Kettenregel, Kettensatz, eine Rechnungsform, um aus den bekannten Verhältnissen von Werthen zweier aufeinanderfolgenden Größen das Verhältniß von Werthen zweier nicht aufeinanderfolgenden zu finden, od. auch, wenn das Verhältniß der ersten Größe zur letzten bekannt ist, ein fehlendes Glied aus den übrigen Werthen zu finden. Man vergleicht und vertauscht dabei die Größen so lange unter einander, bis die gesuchte gefunden ist, indem man die Formel nicht allein auf die gleichartigen Größen anwendet, da nur der Werth in Betracht kommt.


Kettenreim, in der neuen Metrik Verbindung der einzelnen Strophen durch Reime von folgenden oder vorhergehenden.


Kettenschluß, s. Sorites.


Kettwick oder Kettwig, preuß. Stadt im Reg. -Bez. Düsseldorf an der Ruhr mit 3200 E., Steinkohlengruben, Tuch- und Casimirfabriken.


Ketzer, Ketzerei, s. Katharer. Häresie.


Ketzergericht, geistliches, kirchliche Inquisition (inquisitio haereticae pravitatis), heißt das für Ausmittelung und Niederhaltung von Häresien sowie für Untersuchung und Bestrafung der Irrlehrer, Apostaten und ihres Anhanges niedergesetzte geistliche Gericht. Als äußere von Gott gestiftete Gesellschaft hat die Kirche nicht nur das Recht, sondern die Pflicht. Ketzereien abzuwehren und die Urheber und Verbreiter derselben unschädlich zu machen. In den ersten Jahrhunderten war Ausschließung von der Kirchengemeinschaft die Strafe der Ketzer. Von Konstantins d. Gr. Zeit an wuchsen Kirche und Staat mindestens insoweit zu Einem Organismus zusammen, daß Ketzerei vom ganzen Mittelalter nicht nur für kirchen- sondern auch für staatsgefährlich gehalten u. der von der Kirche abgeurtheilte u. als schuldig befundene Ketzer von den weltlichen Gerichten mit Verbannung, Verlust des Vermögens und je nach Umständen mit Gefängniß u. sogar mit dem Tode bestraft wurde. Das erste Beispiel einer Ketzerhinrichtung soll 385 n. Chr. Kaiser Maximus in Trier gegeben haben, indem er einen Bischof Priscillian von Abila mit 2 Anhängern hinrichten ließ. Frühzeitig bildete sich in der Kirche gegen Ketzer u. a. Verbrecher ein ordentlicher, auf dem Anklageverfahren beruhender Prozeß aus. Erst mit Innocenz III. (s. d.) kamen, hauptsächlich veranlaßt durch das communistische Treiben der Albigenser (s. d.), eine großartige Organisation des K. und der Inquisitionsprozeß (s. d.). Dieser Papst verordnete, daß jeder Bischof seinen Sprengel jährlich ein- oder zweimal bereisen, in jeder Pfarrei zuverlässige Männer auswählen und dieselben alle 2 Jahre eidlich dazu verpflichten sollte, Ketzereien nachzuspüren und ihm darüber Bericht zu erstatten; da viele Bischöfe dieser Verordnung nicht genügend nachkommen konnten od. wollten, so sandte der Papst eigene Legaten als Ketzerrichter, Inquisitoren, deren Gerichtsbarkeit neben der

Nenner, den Nenner durch den dabei erhaltenen Rest etc. dividirt; durch das umgekehrte Verfahren läßt sich der K. in einen gemeinen Bruch verwandeln. Je nachdem die Kettenbrüche bei einer bestimmten Größe aufhören oder nicht, sind sie endliche oder unendliche; letztere heißen periodische, wenn die Glieder an einem bestimmten Punkte wiederkehren.


Kettenbrücken, eiserne Brücken, deren Belag von einer kettenähnlichen Vorrichtung getragen wird, die über feststehende Widerlager gezogen ist. Die Kettenglieder bestehen aus 3/4'' dicken, 10' langen Eisenstangen, die durch Bolzen mit einander verbunden und an Hängstangen befestigt sind, welche die Brücke tragen. Statt der Kettenstangen nimmt man auch Drahtseile, welche aus mehrfach hin- und hergeführten u. umsponnenen Eisendraht bestehen.


Kettenkugeln, 2 halbe oder ganze Kanonenkugeln, die durch eine etwa 2' lange Kette verbunden sind; nicht mehr gebraucht, weil sie die erwartete Wirkung in der Regel nicht thun.


Kettenlinie, in der Mathematik eine krumme Linie, welche ein an 2 Punkten aufgehängter, gleichmäßig schwerer. biegsamer seilartiger Körper, seiner eigenen Schwere überlassen, annimmt.


Kettenregel, Kettensatz, eine Rechnungsform, um aus den bekannten Verhältnissen von Werthen zweier aufeinanderfolgenden Größen das Verhältniß von Werthen zweier nicht aufeinanderfolgenden zu finden, od. auch, wenn das Verhältniß der ersten Größe zur letzten bekannt ist, ein fehlendes Glied aus den übrigen Werthen zu finden. Man vergleicht und vertauscht dabei die Größen so lange unter einander, bis die gesuchte gefunden ist, indem man die Formel nicht allein auf die gleichartigen Größen anwendet, da nur der Werth in Betracht kommt.


Kettenreim, in der neuen Metrik Verbindung der einzelnen Strophen durch Reime von folgenden oder vorhergehenden.


Kettenschluß, s. Sorites.


Kettwick oder Kettwig, preuß. Stadt im Reg. -Bez. Düsseldorf an der Ruhr mit 3200 E., Steinkohlengruben, Tuch- und Casimirfabriken.


Ketzer, Ketzerei, s. Katharer. Häresie.


Ketzergericht, geistliches, kirchliche Inquisition (inquisitio haereticae pravitatis), heißt das für Ausmittelung und Niederhaltung von Häresien sowie für Untersuchung und Bestrafung der Irrlehrer, Apostaten und ihres Anhanges niedergesetzte geistliche Gericht. Als äußere von Gott gestiftete Gesellschaft hat die Kirche nicht nur das Recht, sondern die Pflicht. Ketzereien abzuwehren und die Urheber und Verbreiter derselben unschädlich zu machen. In den ersten Jahrhunderten war Ausschließung von der Kirchengemeinschaft die Strafe der Ketzer. Von Konstantins d. Gr. Zeit an wuchsen Kirche und Staat mindestens insoweit zu Einem Organismus zusammen, daß Ketzerei vom ganzen Mittelalter nicht nur für kirchen- sondern auch für staatsgefährlich gehalten u. der von der Kirche abgeurtheilte u. als schuldig befundene Ketzer von den weltlichen Gerichten mit Verbannung, Verlust des Vermögens und je nach Umständen mit Gefängniß u. sogar mit dem Tode bestraft wurde. Das erste Beispiel einer Ketzerhinrichtung soll 385 n. Chr. Kaiser Maximus in Trier gegeben haben, indem er einen Bischof Priscillian von Abila mit 2 Anhängern hinrichten ließ. Frühzeitig bildete sich in der Kirche gegen Ketzer u. a. Verbrecher ein ordentlicher, auf dem Anklageverfahren beruhender Prozeß aus. Erst mit Innocenz III. (s. d.) kamen, hauptsächlich veranlaßt durch das communistische Treiben der Albigenser (s. d.), eine großartige Organisation des K. und der Inquisitionsprozeß (s. d.). Dieser Papst verordnete, daß jeder Bischof seinen Sprengel jährlich ein- oder zweimal bereisen, in jeder Pfarrei zuverlässige Männer auswählen und dieselben alle 2 Jahre eidlich dazu verpflichten sollte, Ketzereien nachzuspüren und ihm darüber Bericht zu erstatten; da viele Bischöfe dieser Verordnung nicht genügend nachkommen konnten od. wollten, so sandte der Papst eigene Legaten als Ketzerrichter, Inquisitoren, deren Gerichtsbarkeit neben der

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[581/0582] Nenner, den Nenner durch den dabei erhaltenen Rest etc. dividirt; durch das umgekehrte Verfahren läßt sich der K. in einen gemeinen Bruch verwandeln. Je nachdem die Kettenbrüche bei einer bestimmten Größe aufhören oder nicht, sind sie endliche oder unendliche; letztere heißen periodische, wenn die Glieder an einem bestimmten Punkte wiederkehren. Kettenbrücken, eiserne Brücken, deren Belag von einer kettenähnlichen Vorrichtung getragen wird, die über feststehende Widerlager gezogen ist. Die Kettenglieder bestehen aus 3/4'' dicken, 10' langen Eisenstangen, die durch Bolzen mit einander verbunden und an Hängstangen befestigt sind, welche die Brücke tragen. Statt der Kettenstangen nimmt man auch Drahtseile, welche aus mehrfach hin- und hergeführten u. umsponnenen Eisendraht bestehen. Kettenkugeln, 2 halbe oder ganze Kanonenkugeln, die durch eine etwa 2' lange Kette verbunden sind; nicht mehr gebraucht, weil sie die erwartete Wirkung in der Regel nicht thun. Kettenlinie, in der Mathematik eine krumme Linie, welche ein an 2 Punkten aufgehängter, gleichmäßig schwerer. biegsamer seilartiger Körper, seiner eigenen Schwere überlassen, annimmt. Kettenregel, Kettensatz, eine Rechnungsform, um aus den bekannten Verhältnissen von Werthen zweier aufeinanderfolgenden Größen das Verhältniß von Werthen zweier nicht aufeinanderfolgenden zu finden, od. auch, wenn das Verhältniß der ersten Größe zur letzten bekannt ist, ein fehlendes Glied aus den übrigen Werthen zu finden. Man vergleicht und vertauscht dabei die Größen so lange unter einander, bis die gesuchte gefunden ist, indem man die Formel nicht allein auf die gleichartigen Größen anwendet, da nur der Werth in Betracht kommt. Kettenreim, in der neuen Metrik Verbindung der einzelnen Strophen durch Reime von folgenden oder vorhergehenden. Kettenschluß, s. Sorites. Kettwick oder Kettwig, preuß. Stadt im Reg. -Bez. Düsseldorf an der Ruhr mit 3200 E., Steinkohlengruben, Tuch- und Casimirfabriken. Ketzer, Ketzerei, s. Katharer. Häresie. Ketzergericht, geistliches, kirchliche Inquisition (inquisitio haereticae pravitatis), heißt das für Ausmittelung und Niederhaltung von Häresien sowie für Untersuchung und Bestrafung der Irrlehrer, Apostaten und ihres Anhanges niedergesetzte geistliche Gericht. Als äußere von Gott gestiftete Gesellschaft hat die Kirche nicht nur das Recht, sondern die Pflicht. Ketzereien abzuwehren und die Urheber und Verbreiter derselben unschädlich zu machen. In den ersten Jahrhunderten war Ausschließung von der Kirchengemeinschaft die Strafe der Ketzer. Von Konstantins d. Gr. Zeit an wuchsen Kirche und Staat mindestens insoweit zu Einem Organismus zusammen, daß Ketzerei vom ganzen Mittelalter nicht nur für kirchen- sondern auch für staatsgefährlich gehalten u. der von der Kirche abgeurtheilte u. als schuldig befundene Ketzer von den weltlichen Gerichten mit Verbannung, Verlust des Vermögens und je nach Umständen mit Gefängniß u. sogar mit dem Tode bestraft wurde. Das erste Beispiel einer Ketzerhinrichtung soll 385 n. Chr. Kaiser Maximus in Trier gegeben haben, indem er einen Bischof Priscillian von Abila mit 2 Anhängern hinrichten ließ. Frühzeitig bildete sich in der Kirche gegen Ketzer u. a. Verbrecher ein ordentlicher, auf dem Anklageverfahren beruhender Prozeß aus. Erst mit Innocenz III. (s. d.) kamen, hauptsächlich veranlaßt durch das communistische Treiben der Albigenser (s. d.), eine großartige Organisation des K. und der Inquisitionsprozeß (s. d.). Dieser Papst verordnete, daß jeder Bischof seinen Sprengel jährlich ein- oder zweimal bereisen, in jeder Pfarrei zuverlässige Männer auswählen und dieselben alle 2 Jahre eidlich dazu verpflichten sollte, Ketzereien nachzuspüren und ihm darüber Bericht zu erstatten; da viele Bischöfe dieser Verordnung nicht genügend nachkommen konnten od. wollten, so sandte der Papst eigene Legaten als Ketzerrichter, Inquisitoren, deren Gerichtsbarkeit neben der

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/582>, abgerufen am 01.09.2024.