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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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Intercalarbescheid, lat.-deutsch, was Interlocut; intercalaris annus, Schaltjahr; intercalaris dies, Schalttag; in der alten Medicin die Tage, welche dem Arzneigebrauche nicht günstig sein sollten.


Inter canem et lupum, lat., zwischen Hund und Wolf, d. h. in der Abenddämmerung (wo Hund und Wolf nicht leicht zu unterscheiden sind).


Intercediren, lat.-deutsch, dazwischen treten, sich verwenden.


Interception, lat.-deutsch, das Auffangen; Unterschlagen; intercipiren, auffangen, unterschlagen.


Intercessio, freiwillige Uebernahme einer fremden Schuld, entweder so daß der Hauptschuldner befreit wird (i. privativa, Expromission) oder neben dem Hauptschuldner (i. cumulativa, Bürgschaft, constitutum debiti alieni, mandatum qualificatum). Der Intercedent hat gegenüber dem Gläubiger die exceptio excussionis, ordinis, divisionis, cedendarum actionum; gegen den Hauptschuldner die actio mandati oder negotiorum gestorum. Nach dem Senatusconsultum Vellejanum war die Intercession der Frauen unwirksam. Im Völkerrechte bedeutet Intercession die Verwendung eines Staates für eine Privatperson.


Intercision, lat.-dtsch., Durchschnitt; Zwischensatz; Unterbrechung; Absatz.


Interclavicular, lat.-dtsch., zwischen den Schlüsselbeinen; intercostal, - Rippen; intercrural, - Schenkeln.


Intercolumnium, lat., Abstand der Säulen von einander.


Intercutan, lat.-deutsch, zwischen Haut und Fleisch.


Interdiciren, lat. interdicere, untersagen, verbieten.


Interdicte, vom Prätor auf des Klägers Bitte gegen den Beklagten erlassene Befehle oder Verbote, um summarisch schnell ein bedrohtes od. gestörtes Rechts-namentlich Besitzesverhältniß zu schützen, also prohibitorisch, restitutorisch u. exhibitorisch. Leistet der Beklagte keine Folge, so kommt der Hauptstreit vor den ordentl. Richter. Das kirchl. ist eine Kirchenstrafe, durch welche die Spendung der Sacramente, die Abhaltung des öffentl. Gottesdienstes und das kirchl. Begräbniß untersagt werden; es wird verhängt entweder zur Bestrafung eines Vergehens oder um hartnäckige Widersetzlichkeit gegen die kirchl. Obrigkeit zu brechen. Interdictio ignis et aquae, Verbot von Wasser und Feuer, bei den alten Römern = Verbannung.


Interesse (vom lat. Zeitwort interesse, daran gelegen sein), der Antheil, den man aus irgend einem Grunde an einer Sache nimmt (materielles, ästhetisches etc. I.); interessant, Antheil erregend. I. im jur. Sinne der Nutzen oder Schaden, den jemand durch die Handlung eines andern empfängt; I.nten, die an irgend einer Sache ein derartiges I. haben, die Betheiligten; interessirt, in der gewöhnl. Sprache so viel als eigennützig, knauserig. I.n auch = Zinsen oder Procente, daher I.nrechnung = Zinsrechnung.


Interferenz, nennt man in der Lehre von den Wellenbewegungen (des Aethers beim Licht, der Luft beim Schall, des Wassers) die Erscheinungen, welche eintreten, wenn 2 oder mehre Wellen zusammentreffen. Theilt man eine Welle in 2 Hälften, so sind beide Hälften an Stärke einander gleich, in ihrer Richtung aber einander entgegengesetzt, indem die eine Hälfte zu Berg, die andere zu Thal geht. Treffen nun 2 Wellensysteme von der gleichen Richtung und der gleichen Länge der Wellen auf ihrem Wege zusammen, so wird die Wirkung verschieden sein, je nachdem die gleichen oder ungleichen Wellenhälften der beiden Systeme zusammentreffen. Ist das eine System um eine halbe Wellenlänge oder um irgend eine ungerade Anzahl von halben Wellenlängen hinter dem andern zurück, so treffen die in der Richtung ungleichen Wellenhälften auf einander und es hebt die eine Bewegung die andere auf, der Aether schwingt nicht mehr an dieser Stelle und es wird an ihr deßhalb kein Licht wahrgenommen, sie ist dunkel; ein Gleiches ist es bei den Schallwellen, wo an dieser Stelle kein Ton vernommen wird; bei den Wasserwellen tritt Ruhe ein. Umgekehrt ist die Erscheinung, wenn der Unterschied des Weges der beiden Wellensysteme 2 halbe Wellenlängen od. irgend eine gerade Anzahl derselben beträgt, denn alsdann


Intercalarbescheid, lat.-deutsch, was Interlocut; intercalaris annus, Schaltjahr; intercalaris dies, Schalttag; in der alten Medicin die Tage, welche dem Arzneigebrauche nicht günstig sein sollten.


Inter canem et lupum, lat., zwischen Hund und Wolf, d. h. in der Abenddämmerung (wo Hund und Wolf nicht leicht zu unterscheiden sind).


Intercediren, lat.-deutsch, dazwischen treten, sich verwenden.


Interception, lat.-deutsch, das Auffangen; Unterschlagen; intercipiren, auffangen, unterschlagen.


Intercessio, freiwillige Uebernahme einer fremden Schuld, entweder so daß der Hauptschuldner befreit wird (i. privativa, Expromission) oder neben dem Hauptschuldner (i. cumulativa, Bürgschaft, constitutum debiti alieni, mandatum qualificatum). Der Intercedent hat gegenüber dem Gläubiger die exceptio excussionis, ordinis, divisionis, cedendarum actionum; gegen den Hauptschuldner die actio mandati oder negotiorum gestorum. Nach dem Senatusconsultum Vellejanum war die Intercession der Frauen unwirksam. Im Völkerrechte bedeutet Intercession die Verwendung eines Staates für eine Privatperson.


Intercision, lat.-dtsch., Durchschnitt; Zwischensatz; Unterbrechung; Absatz.


Interclavicular, lat.-dtsch., zwischen den Schlüsselbeinen; intercostal, – Rippen; intercrural, – Schenkeln.


Intercolumnium, lat., Abstand der Säulen von einander.


Intercutan, lat.-deutsch, zwischen Haut und Fleisch.


Interdiciren, lat. interdicere, untersagen, verbieten.


Interdicte, vom Prätor auf des Klägers Bitte gegen den Beklagten erlassene Befehle oder Verbote, um summarisch schnell ein bedrohtes od. gestörtes Rechts-namentlich Besitzesverhältniß zu schützen, also prohibitorisch, restitutorisch u. exhibitorisch. Leistet der Beklagte keine Folge, so kommt der Hauptstreit vor den ordentl. Richter. Das kirchl. ist eine Kirchenstrafe, durch welche die Spendung der Sacramente, die Abhaltung des öffentl. Gottesdienstes und das kirchl. Begräbniß untersagt werden; es wird verhängt entweder zur Bestrafung eines Vergehens oder um hartnäckige Widersetzlichkeit gegen die kirchl. Obrigkeit zu brechen. Interdictio ignis et aquae, Verbot von Wasser und Feuer, bei den alten Römern = Verbannung.


Interesse (vom lat. Zeitwort interesse, daran gelegen sein), der Antheil, den man aus irgend einem Grunde an einer Sache nimmt (materielles, ästhetisches etc. I.); interessant, Antheil erregend. I. im jur. Sinne der Nutzen oder Schaden, den jemand durch die Handlung eines andern empfängt; I.nten, die an irgend einer Sache ein derartiges I. haben, die Betheiligten; interessirt, in der gewöhnl. Sprache so viel als eigennützig, knauserig. I.n auch = Zinsen oder Procente, daher I.nrechnung = Zinsrechnung.


Interferenz, nennt man in der Lehre von den Wellenbewegungen (des Aethers beim Licht, der Luft beim Schall, des Wassers) die Erscheinungen, welche eintreten, wenn 2 oder mehre Wellen zusammentreffen. Theilt man eine Welle in 2 Hälften, so sind beide Hälften an Stärke einander gleich, in ihrer Richtung aber einander entgegengesetzt, indem die eine Hälfte zu Berg, die andere zu Thal geht. Treffen nun 2 Wellensysteme von der gleichen Richtung und der gleichen Länge der Wellen auf ihrem Wege zusammen, so wird die Wirkung verschieden sein, je nachdem die gleichen oder ungleichen Wellenhälften der beiden Systeme zusammentreffen. Ist das eine System um eine halbe Wellenlänge oder um irgend eine ungerade Anzahl von halben Wellenlängen hinter dem andern zurück, so treffen die in der Richtung ungleichen Wellenhälften auf einander und es hebt die eine Bewegung die andere auf, der Aether schwingt nicht mehr an dieser Stelle und es wird an ihr deßhalb kein Licht wahrgenommen, sie ist dunkel; ein Gleiches ist es bei den Schallwellen, wo an dieser Stelle kein Ton vernommen wird; bei den Wasserwellen tritt Ruhe ein. Umgekehrt ist die Erscheinung, wenn der Unterschied des Weges der beiden Wellensysteme 2 halbe Wellenlängen od. irgend eine gerade Anzahl derselben beträgt, denn alsdann

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[425/0426] Intercalarbescheid, lat.-deutsch, was Interlocut; intercalaris annus, Schaltjahr; intercalaris dies, Schalttag; in der alten Medicin die Tage, welche dem Arzneigebrauche nicht günstig sein sollten. Inter canem et lupum, lat., zwischen Hund und Wolf, d. h. in der Abenddämmerung (wo Hund und Wolf nicht leicht zu unterscheiden sind). Intercediren, lat.-deutsch, dazwischen treten, sich verwenden. Interception, lat.-deutsch, das Auffangen; Unterschlagen; intercipiren, auffangen, unterschlagen. Intercessio, freiwillige Uebernahme einer fremden Schuld, entweder so daß der Hauptschuldner befreit wird (i. privativa, Expromission) oder neben dem Hauptschuldner (i. cumulativa, Bürgschaft, constitutum debiti alieni, mandatum qualificatum). Der Intercedent hat gegenüber dem Gläubiger die exceptio excussionis, ordinis, divisionis, cedendarum actionum; gegen den Hauptschuldner die actio mandati oder negotiorum gestorum. Nach dem Senatusconsultum Vellejanum war die Intercession der Frauen unwirksam. Im Völkerrechte bedeutet Intercession die Verwendung eines Staates für eine Privatperson. Intercision, lat.-dtsch., Durchschnitt; Zwischensatz; Unterbrechung; Absatz. Interclavicular, lat.-dtsch., zwischen den Schlüsselbeinen; intercostal, – Rippen; intercrural, – Schenkeln. Intercolumnium, lat., Abstand der Säulen von einander. Intercutan, lat.-deutsch, zwischen Haut und Fleisch. Interdiciren, lat. interdicere, untersagen, verbieten. Interdicte, vom Prätor auf des Klägers Bitte gegen den Beklagten erlassene Befehle oder Verbote, um summarisch schnell ein bedrohtes od. gestörtes Rechts-namentlich Besitzesverhältniß zu schützen, also prohibitorisch, restitutorisch u. exhibitorisch. Leistet der Beklagte keine Folge, so kommt der Hauptstreit vor den ordentl. Richter. Das kirchl. ist eine Kirchenstrafe, durch welche die Spendung der Sacramente, die Abhaltung des öffentl. Gottesdienstes und das kirchl. Begräbniß untersagt werden; es wird verhängt entweder zur Bestrafung eines Vergehens oder um hartnäckige Widersetzlichkeit gegen die kirchl. Obrigkeit zu brechen. Interdictio ignis et aquae, Verbot von Wasser und Feuer, bei den alten Römern = Verbannung. Interesse (vom lat. Zeitwort interesse, daran gelegen sein), der Antheil, den man aus irgend einem Grunde an einer Sache nimmt (materielles, ästhetisches etc. I.); interessant, Antheil erregend. I. im jur. Sinne der Nutzen oder Schaden, den jemand durch die Handlung eines andern empfängt; I.nten, die an irgend einer Sache ein derartiges I. haben, die Betheiligten; interessirt, in der gewöhnl. Sprache so viel als eigennützig, knauserig. I.n auch = Zinsen oder Procente, daher I.nrechnung = Zinsrechnung. Interferenz, nennt man in der Lehre von den Wellenbewegungen (des Aethers beim Licht, der Luft beim Schall, des Wassers) die Erscheinungen, welche eintreten, wenn 2 oder mehre Wellen zusammentreffen. Theilt man eine Welle in 2 Hälften, so sind beide Hälften an Stärke einander gleich, in ihrer Richtung aber einander entgegengesetzt, indem die eine Hälfte zu Berg, die andere zu Thal geht. Treffen nun 2 Wellensysteme von der gleichen Richtung und der gleichen Länge der Wellen auf ihrem Wege zusammen, so wird die Wirkung verschieden sein, je nachdem die gleichen oder ungleichen Wellenhälften der beiden Systeme zusammentreffen. Ist das eine System um eine halbe Wellenlänge oder um irgend eine ungerade Anzahl von halben Wellenlängen hinter dem andern zurück, so treffen die in der Richtung ungleichen Wellenhälften auf einander und es hebt die eine Bewegung die andere auf, der Aether schwingt nicht mehr an dieser Stelle und es wird an ihr deßhalb kein Licht wahrgenommen, sie ist dunkel; ein Gleiches ist es bei den Schallwellen, wo an dieser Stelle kein Ton vernommen wird; bei den Wasserwellen tritt Ruhe ein. Umgekehrt ist die Erscheinung, wenn der Unterschied des Weges der beiden Wellensysteme 2 halbe Wellenlängen od. irgend eine gerade Anzahl derselben beträgt, denn alsdann

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/426>, abgerufen am 23.11.2024.