Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.engl. action, ital. azione vom lat. actio, heißt allgemein zum Unterschied von der Thätigkeit jede bewußte Aeußerung des Thätigkeitsvermögens; in der Kunst der Inbegriff der Thatsachen, in welche die Idee oder die einzelnen Gedanken und Charaktere einer Dichtung eingekleidet sind. H. kommt namentl. in der epischen und dramat. Poesie vor u. soll wahrscheinlich u. natürlich sein, unsere Theilnahme erregen und fesseln, endlich uns Ursprung, Fortschritt und Ende des Ganzen sowie der einzelnen Theile erkennen lassen; in der Jurisprudenz heißt H. der in Thatsachen sich offenbarende, wirklich gewordene Wille, der auf ein Thun oder Unterlassen gerichtet, mehr oder minder frei und deßhalb auch mehr od. minder zurechnungsfähig ist. - Endlich wird H. auch gleichbedeutend mit Verhandlung, d. h. dem Inbegriff weniger oder vieler auf Einen Zweck hinzielenden H.en, gebraucht, nicht minder mit: Handel, Handelshaus. Handlungsbücher, s. Buchhaltung. Handlungsfähigkeit, Fähigkeit einer Person, Handlungen zu begehen mit rechtlicher Wirksamkeit; setzt Verhältniß u. Willenskraft voraus (Alter, Freiheit, gesunder Geist, Ehre). Handschar, türk. langes Messer, dient besonders zum Kopfabschneiden. Handschrift, s. d. Art. Chirographum, Autographen und Manuscript. Handwerk, ist die Arbeit, welche die rohen Naturerzeugnisse auf mechanischem Wege zum unmittelbaren Gebrauche veredelt. Bei den Alten war das H. Sache der Sklaven od. Freigelassenen u. fand erst im Mittelalter in den italien. und deutschen Städten seine Ehre und Ausbildung, war auch eine Hauptursache von deren Blüte; Zunftwesen für einzelne H.e war allgemeine Einrichtung (s. Zunft). Als allgem. Gesetz galt für jeden, der in ein H. eintreten (Meister werden) wollte: eheliche Geburt, Aushalten der bestimmten Lehrzeit bei einem Meister, 3jähriges Wandern, endl. das Meisterstück. Die meisten Einrichtungen des mittelalterl. Gewerbwesens sind noch beibehalten (s. z. B. geschenktes Handwerk), obwohl die Vorrechte der Zünfte in den meisten europ. Staaten beschränkt oder ganz aufgehoben sind, z. B. die Beschränkung der Meister auf eine bestimmte Anzahl für einen Ort (geschlossenes H.), die Ausschließung aller Nichteingebornen (gesperrtes oder geschworenes H.) u. s. w. Gegenwärtig ist das H. häufig in die Fabrik übergegangen. Einzelne H.e, z. B. der Bildgießer, Steinmetzen, Goldschmiede etc. bilden einen Uebergang zur Kunst, umgekehrt wird die Kunst, wenn ohne höhere Auffassung nur mechanisch betrieben, zum H. Handwerkscompagnien, beim Militär die Schlosser, Schmiede, Sattler u. dergl. Handwerker, welche der Artillerie beigegeben sind und die Herstellung des Heergeräthes besorgen. Handzeichnungen, Zeichnungen mit Kreide, Blei- und Rothstift od. mit der Feder ausgeführt. Haneberg, Daniel, mit dem Klosternamen Bonifaz, verdienter Theologe u. Orientalist, wurde geb. 1816 in einem Weiler der Pfarrei Lenzfried bei Kempten, studierte zu Kempten und München hebräisch, arabisch, persisch, Sanscrit u. das Chinesische, gewann durch Lösung einer Preisfrage 1839 den Doctorgrad der Theologie, wurde Priester u. Privatdocent zu München, schon 1840 außerordentlicher und 1844 ordentl. Prof. für alttestamentliche Exegese u. biblischorientalische Sprachen, ließ der "Einleitung ins alte Test.", Regensb. 1845, den "Versuch einer Geschichte der bibl. Offenbarung als Einleitung ins alte u. neue Test.", Regensb. 1850, 2. Aufl. 1852, folgen, versah nebenbei andere Aemter, namentl. das des Universitätspredigers sowie das des Religionslehrers der jetzigen Kaiserin von Oesterreich. Er wurde 1848 Mitglied der Akademie der Wissenschaften u. rettete sich aus einem Wirbel der verschiedenartigsten Geschäfte, indem er 1850 in das Benedictinerkloster zum hl. Bonifacius als erster Novize eintrat u. am 29. Dezbr. 1851 Profeß ablegte. Im Sommer 1854 war H. im Begriff, seine Professur an der Universität niederzulegen, weil der Prälat seines Klosters dieselbe dem beschaulichen Leben eines Ordensmannes widersprechend fand, aber der Handel endete damit, daß der Prälat engl. action, ital. azione vom lat. actio, heißt allgemein zum Unterschied von der Thätigkeit jede bewußte Aeußerung des Thätigkeitsvermögens; in der Kunst der Inbegriff der Thatsachen, in welche die Idee oder die einzelnen Gedanken und Charaktere einer Dichtung eingekleidet sind. H. kommt namentl. in der epischen und dramat. Poesie vor u. soll wahrscheinlich u. natürlich sein, unsere Theilnahme erregen und fesseln, endlich uns Ursprung, Fortschritt und Ende des Ganzen sowie der einzelnen Theile erkennen lassen; in der Jurisprudenz heißt H. der in Thatsachen sich offenbarende, wirklich gewordene Wille, der auf ein Thun oder Unterlassen gerichtet, mehr oder minder frei und deßhalb auch mehr od. minder zurechnungsfähig ist. – Endlich wird H. auch gleichbedeutend mit Verhandlung, d. h. dem Inbegriff weniger oder vieler auf Einen Zweck hinzielenden H.en, gebraucht, nicht minder mit: Handel, Handelshaus. Handlungsbücher, s. Buchhaltung. Handlungsfähigkeit, Fähigkeit einer Person, Handlungen zu begehen mit rechtlicher Wirksamkeit; setzt Verhältniß u. Willenskraft voraus (Alter, Freiheit, gesunder Geist, Ehre). Handschar, türk. langes Messer, dient besonders zum Kopfabschneiden. Handschrift, s. d. Art. Chirographum, Autographen und Manuscript. Handwerk, ist die Arbeit, welche die rohen Naturerzeugnisse auf mechanischem Wege zum unmittelbaren Gebrauche veredelt. Bei den Alten war das H. Sache der Sklaven od. Freigelassenen u. fand erst im Mittelalter in den italien. und deutschen Städten seine Ehre und Ausbildung, war auch eine Hauptursache von deren Blüte; Zunftwesen für einzelne H.e war allgemeine Einrichtung (s. Zunft). Als allgem. Gesetz galt für jeden, der in ein H. eintreten (Meister werden) wollte: eheliche Geburt, Aushalten der bestimmten Lehrzeit bei einem Meister, 3jähriges Wandern, endl. das Meisterstück. Die meisten Einrichtungen des mittelalterl. Gewerbwesens sind noch beibehalten (s. z. B. geschenktes Handwerk), obwohl die Vorrechte der Zünfte in den meisten europ. Staaten beschränkt oder ganz aufgehoben sind, z. B. die Beschränkung der Meister auf eine bestimmte Anzahl für einen Ort (geschlossenes H.), die Ausschließung aller Nichteingebornen (gesperrtes oder geschworenes H.) u. s. w. Gegenwärtig ist das H. häufig in die Fabrik übergegangen. Einzelne H.e, z. B. der Bildgießer, Steinmetzen, Goldschmiede etc. bilden einen Uebergang zur Kunst, umgekehrt wird die Kunst, wenn ohne höhere Auffassung nur mechanisch betrieben, zum H. Handwerkscompagnien, beim Militär die Schlosser, Schmiede, Sattler u. dergl. Handwerker, welche der Artillerie beigegeben sind und die Herstellung des Heergeräthes besorgen. Handzeichnungen, Zeichnungen mit Kreide, Blei- und Rothstift od. mit der Feder ausgeführt. Haneberg, Daniel, mit dem Klosternamen Bonifaz, verdienter Theologe u. Orientalist, wurde geb. 1816 in einem Weiler der Pfarrei Lenzfried bei Kempten, studierte zu Kempten und München hebräisch, arabisch, persisch, Sanscrit u. das Chinesische, gewann durch Lösung einer Preisfrage 1839 den Doctorgrad der Theologie, wurde Priester u. Privatdocent zu München, schon 1840 außerordentlicher und 1844 ordentl. Prof. für alttestamentliche Exegese u. biblischorientalische Sprachen, ließ der „Einleitung ins alte Test.“, Regensb. 1845, den „Versuch einer Geschichte der bibl. Offenbarung als Einleitung ins alte u. neue Test.“, Regensb. 1850, 2. Aufl. 1852, folgen, versah nebenbei andere Aemter, namentl. das des Universitätspredigers sowie das des Religionslehrers der jetzigen Kaiserin von Oesterreich. Er wurde 1848 Mitglied der Akademie der Wissenschaften u. rettete sich aus einem Wirbel der verschiedenartigsten Geschäfte, indem er 1850 in das Benedictinerkloster zum hl. Bonifacius als erster Novize eintrat u. am 29. Dezbr. 1851 Profeß ablegte. 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Gesetz galt für jeden, der in ein H. eintreten (Meister werden) wollte: eheliche Geburt, Aushalten der bestimmten Lehrzeit bei einem Meister, 3jähriges Wandern, endl. das Meisterstück. Die meisten Einrichtungen des mittelalterl. Gewerbwesens sind noch beibehalten (s. z. B. geschenktes Handwerk), obwohl die Vorrechte der Zünfte in den meisten europ. Staaten beschränkt oder ganz aufgehoben sind, z. B. die Beschränkung der Meister auf eine bestimmte Anzahl für einen Ort (geschlossenes H.), die Ausschließung aller Nichteingebornen (gesperrtes oder geschworenes H.) u. s. w. Gegenwärtig ist das H. häufig in die Fabrik übergegangen. Einzelne H.e, z. B. der Bildgießer, Steinmetzen, Goldschmiede etc. bilden einen Uebergang zur Kunst, umgekehrt wird die Kunst, wenn ohne höhere Auffassung nur mechanisch betrieben, zum H.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Handwerkscompagnien</hi>, beim Militär die Schlosser, Schmiede, Sattler u. dergl. 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engl. action, ital. azione vom lat. actio, heißt allgemein zum Unterschied von der Thätigkeit jede bewußte Aeußerung des Thätigkeitsvermögens; in der Kunst der Inbegriff der Thatsachen, in welche die Idee oder die einzelnen Gedanken und Charaktere einer Dichtung eingekleidet sind. H. kommt namentl. in der epischen und dramat. Poesie vor u. soll wahrscheinlich u. natürlich sein, unsere Theilnahme erregen und fesseln, endlich uns Ursprung, Fortschritt und Ende des Ganzen sowie der einzelnen Theile erkennen lassen; in der Jurisprudenz heißt H. der in Thatsachen sich offenbarende, wirklich gewordene Wille, der auf ein Thun oder Unterlassen gerichtet, mehr oder minder frei und deßhalb auch mehr od. minder zurechnungsfähig ist. – Endlich wird H. auch gleichbedeutend mit Verhandlung, d. h. dem Inbegriff weniger oder vieler auf Einen Zweck hinzielenden H.en, gebraucht, nicht minder mit: Handel, Handelshaus.
Handlungsbücher, s. Buchhaltung.
Handlungsfähigkeit, Fähigkeit einer Person, Handlungen zu begehen mit rechtlicher Wirksamkeit; setzt Verhältniß u. Willenskraft voraus (Alter, Freiheit, gesunder Geist, Ehre).
Handschar, türk. langes Messer, dient besonders zum Kopfabschneiden.
Handschrift, s. d. Art. Chirographum, Autographen und Manuscript.
Handwerk, ist die Arbeit, welche die rohen Naturerzeugnisse auf mechanischem Wege zum unmittelbaren Gebrauche veredelt. Bei den Alten war das H. Sache der Sklaven od. Freigelassenen u. fand erst im Mittelalter in den italien. und deutschen Städten seine Ehre und Ausbildung, war auch eine Hauptursache von deren Blüte; Zunftwesen für einzelne H.e war allgemeine Einrichtung (s. Zunft). Als allgem. Gesetz galt für jeden, der in ein H. eintreten (Meister werden) wollte: eheliche Geburt, Aushalten der bestimmten Lehrzeit bei einem Meister, 3jähriges Wandern, endl. das Meisterstück. Die meisten Einrichtungen des mittelalterl. Gewerbwesens sind noch beibehalten (s. z. B. geschenktes Handwerk), obwohl die Vorrechte der Zünfte in den meisten europ. Staaten beschränkt oder ganz aufgehoben sind, z. B. die Beschränkung der Meister auf eine bestimmte Anzahl für einen Ort (geschlossenes H.), die Ausschließung aller Nichteingebornen (gesperrtes oder geschworenes H.) u. s. w. Gegenwärtig ist das H. häufig in die Fabrik übergegangen. Einzelne H.e, z. B. der Bildgießer, Steinmetzen, Goldschmiede etc. bilden einen Uebergang zur Kunst, umgekehrt wird die Kunst, wenn ohne höhere Auffassung nur mechanisch betrieben, zum H.
Handwerkscompagnien, beim Militär die Schlosser, Schmiede, Sattler u. dergl. Handwerker, welche der Artillerie beigegeben sind und die Herstellung des Heergeräthes besorgen.
Handzeichnungen, Zeichnungen mit Kreide, Blei- und Rothstift od. mit der Feder ausgeführt.
Haneberg, Daniel, mit dem Klosternamen Bonifaz, verdienter Theologe u. Orientalist, wurde geb. 1816 in einem Weiler der Pfarrei Lenzfried bei Kempten, studierte zu Kempten und München hebräisch, arabisch, persisch, Sanscrit u. das Chinesische, gewann durch Lösung einer Preisfrage 1839 den Doctorgrad der Theologie, wurde Priester u. Privatdocent zu München, schon 1840 außerordentlicher und 1844 ordentl. Prof. für alttestamentliche Exegese u. biblischorientalische Sprachen, ließ der „Einleitung ins alte Test.“, Regensb. 1845, den „Versuch einer Geschichte der bibl. Offenbarung als Einleitung ins alte u. neue Test.“, Regensb. 1850, 2. Aufl. 1852, folgen, versah nebenbei andere Aemter, namentl. das des Universitätspredigers sowie das des Religionslehrers der jetzigen Kaiserin von Oesterreich. Er wurde 1848 Mitglied der Akademie der Wissenschaften u. rettete sich aus einem Wirbel der verschiedenartigsten Geschäfte, indem er 1850 in das Benedictinerkloster zum hl. Bonifacius als erster Novize eintrat u. am 29. Dezbr. 1851 Profeß ablegte. Im Sommer 1854 war H. im Begriff, seine Professur an der Universität niederzulegen, weil der Prälat seines Klosters dieselbe dem beschaulichen Leben eines Ordensmannes widersprechend fand, aber der Handel endete damit, daß der Prälat
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