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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855.

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Fällen auch Appellhof, wo alsdann die Präsidenten der einzelnen Gerichtshöfe im Oberhause Sitz und Stimme haben. Das Unterhaus, Haus der Gemeinen, besteht aus gewählten Mitgliedern, seit der Reformacte von 1832 aus 500 Repräsentanten für England, 53 für Schottland, 105 für Irland, theils von den Grafschaften, theils von den Städten u. Universitäten gewählt; Wähler sind alle Einwohner von Städten, welche 10 Pfd. Sterl. Miethe einnehmen od. bezahlen, alle Grundbesitzer und Pächter, welche 10 Pfd. jährlichen reinen Einkommens haben; die Abstimmung bei den Wahlen ist mündlich und öffentlich, die Dauer eines Unterhauses 7 Jahre. In demselben sitzen die meisten jüngeren Mitglieder der engl. Aristokratie, die Pairssöhne, deren Väter noch leben, jedenfalls nur Leute. welche durch Reichthum und gesellschaftliche Stellung hohes Ansehen genießen, so daß nach der Sprechweise des Festlandes das engl. Unterhaus sehr aristokratisch zusammengesetzt wäre u. das um so mehr, da kein Mitglied ein Taggeld empfängt. In demselben finden die entscheidenden Parteikämpfe statt; verliert ein Ministerium die Mehrheit, so tritt es ab, weil das Unterhaus das Budget, das immer nur auf 1 Jahr bewilligt wird, in Händen hat. Präsident ist der von dem Hause gewählte Sprecher (Speaker); die Freiheit der Debatte ist unbeschränkt, der Geschäftsgang aber durch eine ziemliche Anzahl scrupulös beobachteter Vorschriften u. Gebräuche geregelt. Die eigentliche untere Verwaltung des Landes ist gewissermaßen selbständig. Dasselbe ist bekanntlich in Grafschaften getheilt; an der Spitze einer Grafschaft stehen der Sheriff und der Lordlieutenant, beides unbesoldete Ehrenämter und von der Krone verliehen. Der Lordlieutenant ist Commandant der Miliz, der Sheriff der eigentl. Inhaber der vollziehenden Gewalt, indem er die Urtheile der Geschwornen vollziehen läßt, die Gefängnisse beaufsichtigt, die Wahlen abhält etc. Die Friedensrichter (s. d.) üben die Polizei in einzelnen Districten, wählen in ihren Versammlungen die Kirchspielbeamten, verhaften die eines Verbrechens Verdächtigen, bestimmen die Bürgschaft, weisen Landstreicher aus etc. Noch größere Freiheit besitzen die Städte, wo die ganze Verwaltung in den Händen von 2 Ausschüssen liegt, dem Gemeinderath (Common Council) u. den Aldermen, mit einem wählbaren Mayor an der Spitze. Neben diesen Gemeinderechten bestehen die persönlichen jedes Briten; die "Habeas Corpus" Acte schützt ihn gegen willkürliche Verhaftung; jeder kann in Criminalsachen nur von Seinesgleichen gerichtet werden; Preß- und Redefreiheit, sowie das Versammlungs- u. Vereinsrecht ist gewährleistet, jedoch der Mißbrauch mit schweren Strafen bedroht. Es besteht vollständige Religionsfreiheit, nur förmlicher Atheismus ist verpönt. Die engl. Gerichtsverfassung hat sich ebenfalls sehr eigenthümlich und selbst ständig ausgebildet. Das engl. Recht besteht aus dem Common-law (Gewohnheitsrecht), dem Statute-law (die fast unzähligen durch Parlamentsacten erlassenen Gesetze) und den Vorgängen, Precedents, Fälle, welche eine Grundlage zum späteren Verfahren bei ähnlichen Verhältnissen bilden. Die Processe sind sehr kostspielig, für die ärmeren Volksklassen sind die Kosten geradezu unerschwinglich; denn die Hauptgerichte sind alle in London, dahin muß sich also jeder wenden, der einen bedeutenderen Proceß hat. Die Grafschafts- u. Städtegerichte der Sheriffs und Mayors etc. können nur in Streitsachen unter 40 Schilling entscheiden. Die Advocaten sind sehr zahlreich und theilen sich in Attorneys (s. d.) und Barristers (s. d.), genießen großes Ansehen und erwerben sich oft hohe Staatsämter und großes Vermögen. Die hohen Gerichte sind: die Königsbank (Kings-, gegenwärtig Queens- [Königin] bench); Exequer court u. Common pleas, von der Common pleas kann man an die Kingsbench, von dieser an die Court of chancery u. von da an das Oberhaus appelliren. Das Verfahren dieser Gerichtshöfe ist theils schriftlich, theils mündlich, letzteres immer bei der Hauptverhandlung; sie sind zusammengesetzt aus einem Präsidenten (Lord-Chief-Baron) und 3 Beisitzern. Daneben besteht noch das Kanzleigericht

Fällen auch Appellhof, wo alsdann die Präsidenten der einzelnen Gerichtshöfe im Oberhause Sitz und Stimme haben. Das Unterhaus, Haus der Gemeinen, besteht aus gewählten Mitgliedern, seit der Reformacte von 1832 aus 500 Repräsentanten für England, 53 für Schottland, 105 für Irland, theils von den Grafschaften, theils von den Städten u. Universitäten gewählt; Wähler sind alle Einwohner von Städten, welche 10 Pfd. Sterl. Miethe einnehmen od. bezahlen, alle Grundbesitzer und Pächter, welche 10 Pfd. jährlichen reinen Einkommens haben; die Abstimmung bei den Wahlen ist mündlich und öffentlich, die Dauer eines Unterhauses 7 Jahre. In demselben sitzen die meisten jüngeren Mitglieder der engl. Aristokratie, die Pairssöhne, deren Väter noch leben, jedenfalls nur Leute. welche durch Reichthum und gesellschaftliche Stellung hohes Ansehen genießen, so daß nach der Sprechweise des Festlandes das engl. Unterhaus sehr aristokratisch zusammengesetzt wäre u. das um so mehr, da kein Mitglied ein Taggeld empfängt. In demselben finden die entscheidenden Parteikämpfe statt; verliert ein Ministerium die Mehrheit, so tritt es ab, weil das Unterhaus das Budget, das immer nur auf 1 Jahr bewilligt wird, in Händen hat. Präsident ist der von dem Hause gewählte Sprecher (Speaker); die Freiheit der Debatte ist unbeschränkt, der Geschäftsgang aber durch eine ziemliche Anzahl scrupulös beobachteter Vorschriften u. Gebräuche geregelt. Die eigentliche untere Verwaltung des Landes ist gewissermaßen selbständig. Dasselbe ist bekanntlich in Grafschaften getheilt; an der Spitze einer Grafschaft stehen der Sheriff und der Lordlieutenant, beides unbesoldete Ehrenämter und von der Krone verliehen. Der Lordlieutenant ist Commandant der Miliz, der Sheriff der eigentl. Inhaber der vollziehenden Gewalt, indem er die Urtheile der Geschwornen vollziehen läßt, die Gefängnisse beaufsichtigt, die Wahlen abhält etc. Die Friedensrichter (s. d.) üben die Polizei in einzelnen Districten, wählen in ihren Versammlungen die Kirchspielbeamten, verhaften die eines Verbrechens Verdächtigen, bestimmen die Bürgschaft, weisen Landstreicher aus etc. Noch größere Freiheit besitzen die Städte, wo die ganze Verwaltung in den Händen von 2 Ausschüssen liegt, dem Gemeinderath (Common Council) u. den Aldermen, mit einem wählbaren Mayor an der Spitze. Neben diesen Gemeinderechten bestehen die persönlichen jedes Briten; die „Habeas Corpus“ Acte schützt ihn gegen willkürliche Verhaftung; jeder kann in Criminalsachen nur von Seinesgleichen gerichtet werden; Preß- und Redefreiheit, sowie das Versammlungs- u. Vereinsrecht ist gewährleistet, jedoch der Mißbrauch mit schweren Strafen bedroht. Es besteht vollständige Religionsfreiheit, nur förmlicher Atheismus ist verpönt. Die engl. Gerichtsverfassung hat sich ebenfalls sehr eigenthümlich und selbst ständig ausgebildet. Das engl. Recht besteht aus dem Common-law (Gewohnheitsrecht), dem Statute-law (die fast unzähligen durch Parlamentsacten erlassenen Gesetze) und den Vorgängen, Precedents, Fälle, welche eine Grundlage zum späteren Verfahren bei ähnlichen Verhältnissen bilden. Die Processe sind sehr kostspielig, für die ärmeren Volksklassen sind die Kosten geradezu unerschwinglich; denn die Hauptgerichte sind alle in London, dahin muß sich also jeder wenden, der einen bedeutenderen Proceß hat. Die Grafschafts- u. Städtegerichte der Sheriffs und Mayors etc. können nur in Streitsachen unter 40 Schilling entscheiden. Die Advocaten sind sehr zahlreich und theilen sich in Attorneys (s. d.) und Barristers (s. d.), genießen großes Ansehen und erwerben sich oft hohe Staatsämter und großes Vermögen. Die hohen Gerichte sind: die Königsbank (Kings-, gegenwärtig Queens- [Königin] bench); Exequer court u. Common pleas, von der Common pleas kann man an die Kingsbench, von dieser an die Court of chancery u. von da an das Oberhaus appelliren. Das Verfahren dieser Gerichtshöfe ist theils schriftlich, theils mündlich, letzteres immer bei der Hauptverhandlung; sie sind zusammengesetzt aus einem Präsidenten (Lord-Chief-Baron) und 3 Beisitzern. Daneben besteht noch das Kanzleigericht

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Fällen auch Appellhof, wo alsdann die Präsidenten der einzelnen Gerichtshöfe im Oberhause Sitz und Stimme haben. Das Unterhaus, Haus der Gemeinen, besteht aus gewählten Mitgliedern, seit der Reformacte von 1832 aus 500 Repräsentanten für England, 53 für Schottland, 105 für Irland, theils von den Grafschaften, theils von den Städten u. Universitäten gewählt; Wähler sind alle Einwohner von Städten, welche 10 Pfd. Sterl. Miethe einnehmen od. bezahlen, alle Grundbesitzer und Pächter, welche 10 Pfd. jährlichen reinen Einkommens haben; die Abstimmung bei den Wahlen ist mündlich und öffentlich, die Dauer eines Unterhauses 7 Jahre. In demselben sitzen die meisten jüngeren Mitglieder der engl. Aristokratie, die Pairssöhne, deren Väter noch leben, jedenfalls nur Leute. welche durch Reichthum und gesellschaftliche Stellung hohes Ansehen genießen, so daß nach der Sprechweise des Festlandes das engl. Unterhaus sehr aristokratisch zusammengesetzt wäre u. das um so mehr, da kein Mitglied ein Taggeld empfängt. In demselben finden die entscheidenden Parteikämpfe statt; verliert ein Ministerium die Mehrheit, so tritt es ab, weil das Unterhaus das Budget, das immer nur auf 1 Jahr bewilligt wird, in Händen hat. Präsident ist der von dem Hause gewählte Sprecher <hi rendition="#i">(Speaker)</hi>; die Freiheit der Debatte ist unbeschränkt, der Geschäftsgang aber durch eine ziemliche Anzahl scrupulös beobachteter Vorschriften u. Gebräuche geregelt. Die eigentliche untere Verwaltung des Landes ist gewissermaßen selbständig. Dasselbe ist bekanntlich in Grafschaften getheilt; an der Spitze einer Grafschaft stehen der Sheriff und der Lordlieutenant, beides unbesoldete Ehrenämter und von der Krone verliehen. Der Lordlieutenant ist Commandant der Miliz, der Sheriff der eigentl. Inhaber der vollziehenden Gewalt, indem er die Urtheile der Geschwornen vollziehen läßt, die Gefängnisse beaufsichtigt, die Wahlen abhält etc. Die Friedensrichter (s. d.) üben die Polizei in einzelnen Districten, wählen in ihren Versammlungen die Kirchspielbeamten, verhaften die eines Verbrechens Verdächtigen, bestimmen die Bürgschaft, weisen Landstreicher aus etc. Noch größere Freiheit besitzen die Städte, wo die ganze Verwaltung in den Händen von 2 Ausschüssen liegt, dem Gemeinderath <hi rendition="#i">(Common Council)</hi> u. den <hi rendition="#i">Aldermen</hi>, mit einem wählbaren <hi rendition="#i">Mayor</hi> an der Spitze. Neben diesen Gemeinderechten bestehen die persönlichen jedes Briten; die &#x201E;<hi rendition="#i">Habeas Corpus</hi>&#x201C; Acte schützt ihn gegen willkürliche Verhaftung; jeder kann in Criminalsachen nur von Seinesgleichen gerichtet werden; Preß- und Redefreiheit, sowie das Versammlungs- u. Vereinsrecht ist gewährleistet, jedoch der Mißbrauch mit schweren Strafen bedroht. Es besteht vollständige Religionsfreiheit, nur förmlicher Atheismus ist verpönt. Die engl. Gerichtsverfassung hat sich ebenfalls sehr eigenthümlich und selbst ständig ausgebildet. Das engl. Recht besteht aus dem <hi rendition="#i">Common-law</hi> (Gewohnheitsrecht), dem <hi rendition="#i">Statute-law</hi> (die fast unzähligen durch Parlamentsacten erlassenen Gesetze) und den Vorgängen, <hi rendition="#i">Precedents</hi>, Fälle, welche eine Grundlage zum späteren Verfahren bei ähnlichen Verhältnissen bilden. Die Processe sind sehr kostspielig, für die ärmeren Volksklassen sind die Kosten geradezu unerschwinglich; denn die Hauptgerichte sind alle in London, dahin muß sich also jeder wenden, der einen bedeutenderen Proceß hat. Die Grafschafts- u. Städtegerichte der Sheriffs und Mayors etc. können nur in Streitsachen unter 40 Schilling entscheiden. Die Advocaten sind sehr zahlreich und theilen sich in <hi rendition="#i">Attorneys</hi> (s. d.) und <hi rendition="#i">Barristers</hi> (s. d.), genießen großes Ansehen und erwerben sich oft hohe Staatsämter und großes Vermögen. Die hohen Gerichte sind: die Königsbank (<hi rendition="#i">Kings</hi>-, gegenwärtig <hi rendition="#i">Queens</hi>- [Königin] <hi rendition="#i">bench); Exequer court</hi> u. <hi rendition="#i">Common pleas</hi>, von der <hi rendition="#i">Common pleas</hi> kann man an die <hi rendition="#i">Kingsbench</hi>, von dieser an die <hi rendition="#i">Court of chancery</hi> u. von da an das Oberhaus appelliren. Das Verfahren dieser Gerichtshöfe ist theils schriftlich, theils mündlich, letzteres immer bei der Hauptverhandlung; sie sind zusammengesetzt aus einem Präsidenten <hi rendition="#i">(Lord-Chief-Baron)</hi> und 3 Beisitzern. Daneben besteht noch das Kanzleigericht
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[162/0163] Fällen auch Appellhof, wo alsdann die Präsidenten der einzelnen Gerichtshöfe im Oberhause Sitz und Stimme haben. Das Unterhaus, Haus der Gemeinen, besteht aus gewählten Mitgliedern, seit der Reformacte von 1832 aus 500 Repräsentanten für England, 53 für Schottland, 105 für Irland, theils von den Grafschaften, theils von den Städten u. Universitäten gewählt; Wähler sind alle Einwohner von Städten, welche 10 Pfd. Sterl. Miethe einnehmen od. bezahlen, alle Grundbesitzer und Pächter, welche 10 Pfd. jährlichen reinen Einkommens haben; die Abstimmung bei den Wahlen ist mündlich und öffentlich, die Dauer eines Unterhauses 7 Jahre. In demselben sitzen die meisten jüngeren Mitglieder der engl. Aristokratie, die Pairssöhne, deren Väter noch leben, jedenfalls nur Leute. welche durch Reichthum und gesellschaftliche Stellung hohes Ansehen genießen, so daß nach der Sprechweise des Festlandes das engl. Unterhaus sehr aristokratisch zusammengesetzt wäre u. das um so mehr, da kein Mitglied ein Taggeld empfängt. In demselben finden die entscheidenden Parteikämpfe statt; verliert ein Ministerium die Mehrheit, so tritt es ab, weil das Unterhaus das Budget, das immer nur auf 1 Jahr bewilligt wird, in Händen hat. Präsident ist der von dem Hause gewählte Sprecher (Speaker); die Freiheit der Debatte ist unbeschränkt, der Geschäftsgang aber durch eine ziemliche Anzahl scrupulös beobachteter Vorschriften u. Gebräuche geregelt. Die eigentliche untere Verwaltung des Landes ist gewissermaßen selbständig. Dasselbe ist bekanntlich in Grafschaften getheilt; an der Spitze einer Grafschaft stehen der Sheriff und der Lordlieutenant, beides unbesoldete Ehrenämter und von der Krone verliehen. Der Lordlieutenant ist Commandant der Miliz, der Sheriff der eigentl. Inhaber der vollziehenden Gewalt, indem er die Urtheile der Geschwornen vollziehen läßt, die Gefängnisse beaufsichtigt, die Wahlen abhält etc. Die Friedensrichter (s. d.) üben die Polizei in einzelnen Districten, wählen in ihren Versammlungen die Kirchspielbeamten, verhaften die eines Verbrechens Verdächtigen, bestimmen die Bürgschaft, weisen Landstreicher aus etc. Noch größere Freiheit besitzen die Städte, wo die ganze Verwaltung in den Händen von 2 Ausschüssen liegt, dem Gemeinderath (Common Council) u. den Aldermen, mit einem wählbaren Mayor an der Spitze. Neben diesen Gemeinderechten bestehen die persönlichen jedes Briten; die „Habeas Corpus“ Acte schützt ihn gegen willkürliche Verhaftung; jeder kann in Criminalsachen nur von Seinesgleichen gerichtet werden; Preß- und Redefreiheit, sowie das Versammlungs- u. Vereinsrecht ist gewährleistet, jedoch der Mißbrauch mit schweren Strafen bedroht. Es besteht vollständige Religionsfreiheit, nur förmlicher Atheismus ist verpönt. Die engl. Gerichtsverfassung hat sich ebenfalls sehr eigenthümlich und selbst ständig ausgebildet. Das engl. Recht besteht aus dem Common-law (Gewohnheitsrecht), dem Statute-law (die fast unzähligen durch Parlamentsacten erlassenen Gesetze) und den Vorgängen, Precedents, Fälle, welche eine Grundlage zum späteren Verfahren bei ähnlichen Verhältnissen bilden. Die Processe sind sehr kostspielig, für die ärmeren Volksklassen sind die Kosten geradezu unerschwinglich; denn die Hauptgerichte sind alle in London, dahin muß sich also jeder wenden, der einen bedeutenderen Proceß hat. Die Grafschafts- u. Städtegerichte der Sheriffs und Mayors etc. können nur in Streitsachen unter 40 Schilling entscheiden. Die Advocaten sind sehr zahlreich und theilen sich in Attorneys (s. d.) und Barristers (s. d.), genießen großes Ansehen und erwerben sich oft hohe Staatsämter und großes Vermögen. Die hohen Gerichte sind: die Königsbank (Kings-, gegenwärtig Queens- [Königin] bench); Exequer court u. Common pleas, von der Common pleas kann man an die Kingsbench, von dieser an die Court of chancery u. von da an das Oberhaus appelliren. Das Verfahren dieser Gerichtshöfe ist theils schriftlich, theils mündlich, letzteres immer bei der Hauptverhandlung; sie sind zusammengesetzt aus einem Präsidenten (Lord-Chief-Baron) und 3 Beisitzern. Daneben besteht noch das Kanzleigericht

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 3. Freiburg im Breisgau, 1855, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon03_1855/163>, abgerufen am 23.11.2024.