Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.Italiener schreiben, aber durch Nachahmung fremder Formen maniriert. Cesena (Tsches-), Stadt im Kirchenstaate, Delegation Forli, 14000 E., Wein- und Seidenbau; C. ist Bischofssitz und Geburtsort der Päpste Pius VI. und Pius VII. Cesi (Tsch-), Flecken im Kirchenstaat, Delegation Spoleto, 1200 E.; in der Nähe die äolischen Berge mit Höhlen, aus denen kühler Wind ausströmt. Cesi (Tsch-) Bartol., geb. 1556 zu Bologna, gest. 1627, bologn. Maler, mit den Caracci und Guido Reni gegen die Manieristen kämpfend. Cespedes, Pablo de, geb. 1538 zu Cordova, Haupt der andalusischen Malerschule, zugleich Bildhauer, Architekt, Dichter und Gelehrter; als solcher schrieb er ein historisches Lexikon der berühmtesten Künstler Spaniens und das treffliche Lehrgedicht "über die Malerkunst". Cessante causa cessat effectus, lat., mit der Ursache hört die Wirkung auf. Cessart (frz. Sessahr), Louis Alexandre de, geb. 1719 zu Paris, Ingenieur, berühmt durch die Leitung der Bauten im Kriegshafen von Cherbourg; st. 1806. Cessat, lat., es hört auf. Cessio, Rechtsübertragung im weitesten Sinn, ausgenommen Rechte, auf die man nicht verzichten kann oder die man wohl aufgeben, aber nicht übertragen kann, z. B. Nießbrauch, persönliche Privilegien, Geschlechts- u. Adelsrechte. - Im engern Sinn Uebertragung von Forderungs- od. Klagrechten, dinglichen wie persönlichen, auch wider den Willen des Schuldners. Der Abtretende heißt Cedent, der Empfänger Cessionar, der Schuldner debitor cessus. Letzterer kann, bevor ihm die Cession bekannt wird, giltig an den Cedenten bezahlen. Dieser haftet dem Cessionaren für die Richtigkeit der Forderung (veritas nominis, esse debitorem) nicht aber für die bonitas oder Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die Forderung geht mit allen dazu gehörigen Rechten (Bürgschaft, Pfande) auf den Cessionaren über; Privilegien aus seiner eigenen Person kann er gegen den Schuldner nicht geltend machen. Letzterer hat gegen ihn alle Einreden aus der Person des Cedenten, des Cessionars und aus seiner eigenen; gegen Käufer von Schuldforderungen auch die Einrede der übrigens praktisch erloschenen lex Anastasiana, daß sie nicht mehr einklagen dürfen, als sie selbst dafür bezahlt haben. Verboten sind die C. von Forderungen gegen Pflegbefohlene an deren Vormünder, und die C. einer Forderung im Proceß (actio litigiosa). Hauptschrift über C. von Mühlenbruch 1817, 1826 u. 1836. - C. bonorum, freiwillige Vermögensabtretung des insolventen Gemeinschuldners an seinen Gläubiger, wodurch er der Infamie und der Personalexecution entgeht; übrigens meist nur zulässig für durch Unglücksfälle verarmte Schuldner. C'est a dire (frz. ßädadihr), das heißt, so zu sagen. Cestius, ein plebejisches Geschlecht in Rom, das noch unter den ersten Kaisern blühte. C. Gallus war consularischer Legat in Syrien, als 64 n. Chr. der jüdische Aufstand losbrach; er griff Jerusalem an, wurde aber mit Verlust zurückgeschlagen. Ein Cajus C. lebte zur Zeit des Augustus und ließ testamentarisch sich jenes Grabmal er richten, das als die Pyramide des C. berühmt ist. Sie ist 165 Palmen hoch, an der Basis 130 Palmen breit, die Mauern an der Basis 36 P. breit. Die Grabkammer hat eine Länge von 26, eine Breite von 18 und eine Höhe von 19 P.; die Decke ist ein Tonnengewölbe; von den Malereien, welche die Grabkammer zierten, ist wenig mehr zu sehen. - An der Pyramide des C. befindet sich der Begräbnißplatz der Protestanten. C'est tout comme chez nous (frz. Säh tuh gomm scheh nuh), franz. Sprichwort: Es ist ganz so wie bei uns. Cestus, der Gürtel der röm. und griech. Frauen, womit sie ihr Gewand unmittelbar unter der Brust schürzten. - C. in der röm. Zeit die Faustbekleidung der Athleten, ursprünglich nur aus Riemen bestehend, in der Zeit der gewaltsamen Athletik bei den Römern Italiener schreiben, aber durch Nachahmung fremder Formen maniriert. Cesena (Tsches–), Stadt im Kirchenstaate, Delegation Forli, 14000 E., Wein- und Seidenbau; C. ist Bischofssitz und Geburtsort der Päpste Pius VI. und Pius VII. Cesi (Tsch–), Flecken im Kirchenstaat, Delegation Spoleto, 1200 E.; in der Nähe die äolischen Berge mit Höhlen, aus denen kühler Wind ausströmt. Cesi (Tsch–) Bartol., geb. 1556 zu Bologna, gest. 1627, bologn. Maler, mit den Caracci und Guido Reni gegen die Manieristen kämpfend. Cespedes, Pablo de, geb. 1538 zu Cordova, Haupt der andalusischen Malerschule, zugleich Bildhauer, Architekt, Dichter und Gelehrter; als solcher schrieb er ein historisches Lexikon der berühmtesten Künstler Spaniens und das treffliche Lehrgedicht „über die Malerkunst“. Cessante causa cessat effectus, lat., mit der Ursache hört die Wirkung auf. Cessart (frz. Sessahr), Louis Alexandre de, geb. 1719 zu Paris, Ingenieur, berühmt durch die Leitung der Bauten im Kriegshafen von Cherbourg; st. 1806. Cessat, lat., es hört auf. Cessio, Rechtsübertragung im weitesten Sinn, ausgenommen Rechte, auf die man nicht verzichten kann oder die man wohl aufgeben, aber nicht übertragen kann, z. B. Nießbrauch, persönliche Privilegien, Geschlechts- u. Adelsrechte. – Im engern Sinn Uebertragung von Forderungs- od. Klagrechten, dinglichen wie persönlichen, auch wider den Willen des Schuldners. Der Abtretende heißt Cedent, der Empfänger Cessionar, der Schuldner debitor cessus. Letzterer kann, bevor ihm die Cession bekannt wird, giltig an den Cedenten bezahlen. Dieser haftet dem Cessionaren für die Richtigkeit der Forderung (veritas nominis, esse debitorem) nicht aber für die bonitas oder Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die Forderung geht mit allen dazu gehörigen Rechten (Bürgschaft, Pfande) auf den Cessionaren über; Privilegien aus seiner eigenen Person kann er gegen den Schuldner nicht geltend machen. Letzterer hat gegen ihn alle Einreden aus der Person des Cedenten, des Cessionars und aus seiner eigenen; gegen Käufer von Schuldforderungen auch die Einrede der übrigens praktisch erloschenen lex Anastasiana, daß sie nicht mehr einklagen dürfen, als sie selbst dafür bezahlt haben. Verboten sind die C. von Forderungen gegen Pflegbefohlene an deren Vormünder, und die C. einer Forderung im Proceß (actio litigiosa). Hauptschrift über C. von Mühlenbruch 1817, 1826 u. 1836. – C. bonorum, freiwillige Vermögensabtretung des insolventen Gemeinschuldners an seinen Gläubiger, wodurch er der Infamie und der Personalexecution entgeht; übrigens meist nur zulässig für durch Unglücksfälle verarmte Schuldner. C'est à dire (frz. ßädadihr), das heißt, so zu sagen. Cestius, ein plebejisches Geschlecht in Rom, das noch unter den ersten Kaisern blühte. C. Gallus war consularischer Legat in Syrien, als 64 n. Chr. der jüdische Aufstand losbrach; er griff Jerusalem an, wurde aber mit Verlust zurückgeschlagen. Ein Cajus C. lebte zur Zeit des Augustus und ließ testamentarisch sich jenes Grabmal er richten, das als die Pyramide des C. berühmt ist. Sie ist 165 Palmen hoch, an der Basis 130 Palmen breit, die Mauern an der Basis 36 P. breit. Die Grabkammer hat eine Länge von 26, eine Breite von 18 und eine Höhe von 19 P.; die Decke ist ein Tonnengewölbe; von den Malereien, welche die Grabkammer zierten, ist wenig mehr zu sehen. – An der Pyramide des C. befindet sich der Begräbnißplatz der Protestanten. C'est tout comme chez nous (frz. Säh tuh gomm scheh nuh), franz. Sprichwort: Es ist ganz so wie bei uns. Cestus, der Gürtel der röm. und griech. Frauen, womit sie ihr Gewand unmittelbar unter der Brust schürzten. – C. in der röm. Zeit die Faustbekleidung der Athleten, ursprünglich nur aus Riemen bestehend, in der Zeit der gewaltsamen Athletik bei den Römern <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0053" n="52"/> Italiener schreiben, aber durch Nachahmung fremder Formen maniriert.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Cesena</hi> (Tsches–), Stadt im Kirchenstaate, Delegation Forli, 14000 E., Wein- und Seidenbau; C. ist Bischofssitz und Geburtsort der Päpste Pius VI. und Pius VII.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Cesi</hi> (Tsch–), Flecken im Kirchenstaat, Delegation Spoleto, 1200 E.; in der Nähe die äolischen Berge mit Höhlen, aus denen kühler Wind ausströmt.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Cesi</hi> (Tsch–) Bartol., geb. 1556 zu Bologna, gest. 1627, bologn. Maler, mit den Caracci und Guido Reni gegen die Manieristen kämpfend.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Cespedes</hi>, Pablo de, geb. 1538 zu Cordova, Haupt der andalusischen Malerschule, zugleich Bildhauer, Architekt, Dichter und Gelehrter; als solcher schrieb er ein historisches Lexikon der berühmtesten Künstler Spaniens und das treffliche Lehrgedicht „über die Malerkunst“.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Cessante causa cessat effectus</hi>, lat., mit der Ursache hört die Wirkung auf.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Cessart</hi> (frz. Sessahr), Louis Alexandre de, geb. 1719 zu Paris, Ingenieur, berühmt durch die Leitung der Bauten im Kriegshafen von Cherbourg; st. 1806.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Cessat</hi>, lat., es hört auf.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Cessio</hi>, Rechtsübertragung im weitesten Sinn, ausgenommen Rechte, auf die man nicht verzichten kann oder die man wohl aufgeben, aber nicht übertragen kann, z. B. Nießbrauch, persönliche Privilegien, Geschlechts- u. Adelsrechte. – Im engern Sinn Uebertragung von Forderungs- od. Klagrechten, dinglichen wie persönlichen, auch wider den Willen des Schuldners. Der Abtretende heißt Cedent, der Empfänger Cessionar, der Schuldner <hi rendition="#i">debitor cessus</hi>. Letzterer kann, bevor ihm die Cession bekannt wird, giltig an den Cedenten bezahlen. Dieser haftet dem Cessionaren für die Richtigkeit der Forderung <hi rendition="#i">(veritas nominis, esse debitorem)</hi> nicht aber für die <hi rendition="#i">bonitas</hi> oder Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die Forderung geht mit allen dazu gehörigen Rechten (Bürgschaft, Pfande) auf den Cessionaren über; Privilegien aus seiner eigenen Person kann er gegen den Schuldner nicht geltend machen. Letzterer hat gegen ihn alle Einreden aus der Person des Cedenten, des Cessionars und aus seiner eigenen; gegen Käufer von Schuldforderungen auch die Einrede der übrigens praktisch erloschenen <hi rendition="#i">lex Anastasiana</hi>, daß sie nicht mehr einklagen dürfen, als sie selbst dafür bezahlt haben. Verboten sind die C. von Forderungen gegen Pflegbefohlene an deren Vormünder, und die C. einer Forderung im Proceß <hi rendition="#i">(actio litigiosa)</hi>. Hauptschrift über C. von Mühlenbruch 1817, 1826 u. 1836. – <hi rendition="#i">C. bonorum</hi>, freiwillige Vermögensabtretung des insolventen Gemeinschuldners an seinen Gläubiger, wodurch er der Infamie und der Personalexecution entgeht; übrigens meist nur zulässig für durch Unglücksfälle verarmte Schuldner.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">C'est à dire</hi> (frz. ßädadihr), das heißt, so zu sagen.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Cestius</hi>, ein plebejisches Geschlecht in Rom, das noch unter den ersten Kaisern blühte. C. <hi rendition="#g">Gallus</hi> war consularischer Legat in Syrien, als 64 n. Chr. der jüdische Aufstand losbrach; er griff Jerusalem an, wurde aber mit Verlust zurückgeschlagen. Ein Cajus C. lebte zur Zeit des Augustus und ließ testamentarisch sich jenes Grabmal er richten, das als die <hi rendition="#g">Pyramide des</hi> C. berühmt ist. Sie ist 165 Palmen hoch, an der Basis 130 Palmen breit, die Mauern an der Basis 36 P. breit. Die Grabkammer hat eine Länge von 26, eine Breite von 18 und eine Höhe von 19 P.; die Decke ist ein Tonnengewölbe; von den Malereien, welche die Grabkammer zierten, ist wenig mehr zu sehen. – An der Pyramide des C. befindet sich der Begräbnißplatz der Protestanten.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">C'est tout comme chez nous</hi> (frz. Säh tuh gomm scheh nuh), franz. Sprichwort: Es ist ganz so wie bei uns.</p><lb/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Cestus</hi>, der Gürtel der röm. und griech. Frauen, womit sie ihr Gewand unmittelbar unter der Brust schürzten. – C. in der röm. Zeit die Faustbekleidung der Athleten, ursprünglich nur aus Riemen bestehend, in der Zeit der gewaltsamen Athletik bei den Römern </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [52/0053]
Italiener schreiben, aber durch Nachahmung fremder Formen maniriert.
Cesena (Tsches–), Stadt im Kirchenstaate, Delegation Forli, 14000 E., Wein- und Seidenbau; C. ist Bischofssitz und Geburtsort der Päpste Pius VI. und Pius VII.
Cesi (Tsch–), Flecken im Kirchenstaat, Delegation Spoleto, 1200 E.; in der Nähe die äolischen Berge mit Höhlen, aus denen kühler Wind ausströmt.
Cesi (Tsch–) Bartol., geb. 1556 zu Bologna, gest. 1627, bologn. Maler, mit den Caracci und Guido Reni gegen die Manieristen kämpfend.
Cespedes, Pablo de, geb. 1538 zu Cordova, Haupt der andalusischen Malerschule, zugleich Bildhauer, Architekt, Dichter und Gelehrter; als solcher schrieb er ein historisches Lexikon der berühmtesten Künstler Spaniens und das treffliche Lehrgedicht „über die Malerkunst“.
Cessante causa cessat effectus, lat., mit der Ursache hört die Wirkung auf.
Cessart (frz. Sessahr), Louis Alexandre de, geb. 1719 zu Paris, Ingenieur, berühmt durch die Leitung der Bauten im Kriegshafen von Cherbourg; st. 1806.
Cessat, lat., es hört auf.
Cessio, Rechtsübertragung im weitesten Sinn, ausgenommen Rechte, auf die man nicht verzichten kann oder die man wohl aufgeben, aber nicht übertragen kann, z. B. Nießbrauch, persönliche Privilegien, Geschlechts- u. Adelsrechte. – Im engern Sinn Uebertragung von Forderungs- od. Klagrechten, dinglichen wie persönlichen, auch wider den Willen des Schuldners. Der Abtretende heißt Cedent, der Empfänger Cessionar, der Schuldner debitor cessus. Letzterer kann, bevor ihm die Cession bekannt wird, giltig an den Cedenten bezahlen. Dieser haftet dem Cessionaren für die Richtigkeit der Forderung (veritas nominis, esse debitorem) nicht aber für die bonitas oder Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die Forderung geht mit allen dazu gehörigen Rechten (Bürgschaft, Pfande) auf den Cessionaren über; Privilegien aus seiner eigenen Person kann er gegen den Schuldner nicht geltend machen. Letzterer hat gegen ihn alle Einreden aus der Person des Cedenten, des Cessionars und aus seiner eigenen; gegen Käufer von Schuldforderungen auch die Einrede der übrigens praktisch erloschenen lex Anastasiana, daß sie nicht mehr einklagen dürfen, als sie selbst dafür bezahlt haben. Verboten sind die C. von Forderungen gegen Pflegbefohlene an deren Vormünder, und die C. einer Forderung im Proceß (actio litigiosa). Hauptschrift über C. von Mühlenbruch 1817, 1826 u. 1836. – C. bonorum, freiwillige Vermögensabtretung des insolventen Gemeinschuldners an seinen Gläubiger, wodurch er der Infamie und der Personalexecution entgeht; übrigens meist nur zulässig für durch Unglücksfälle verarmte Schuldner.
C'est à dire (frz. ßädadihr), das heißt, so zu sagen.
Cestius, ein plebejisches Geschlecht in Rom, das noch unter den ersten Kaisern blühte. C. Gallus war consularischer Legat in Syrien, als 64 n. Chr. der jüdische Aufstand losbrach; er griff Jerusalem an, wurde aber mit Verlust zurückgeschlagen. Ein Cajus C. lebte zur Zeit des Augustus und ließ testamentarisch sich jenes Grabmal er richten, das als die Pyramide des C. berühmt ist. Sie ist 165 Palmen hoch, an der Basis 130 Palmen breit, die Mauern an der Basis 36 P. breit. Die Grabkammer hat eine Länge von 26, eine Breite von 18 und eine Höhe von 19 P.; die Decke ist ein Tonnengewölbe; von den Malereien, welche die Grabkammer zierten, ist wenig mehr zu sehen. – An der Pyramide des C. befindet sich der Begräbnißplatz der Protestanten.
C'est tout comme chez nous (frz. Säh tuh gomm scheh nuh), franz. Sprichwort: Es ist ganz so wie bei uns.
Cestus, der Gürtel der röm. und griech. Frauen, womit sie ihr Gewand unmittelbar unter der Brust schürzten. – C. in der röm. Zeit die Faustbekleidung der Athleten, ursprünglich nur aus Riemen bestehend, in der Zeit der gewaltsamen Athletik bei den Römern
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-08-19T15:05:47Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-08-19T15:05:47Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |