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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.

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Münster übertrug, worein auch die Regierung nach einigem Widerstreben willigte. Er behauptete in dieser Stellung die Rechte der Kirche in Beziehung auf die Schule jeden Rangs und appellirte in dem bereits beginnenden Zwiste wegen der gemischten Ehen an den heil. Stuhl, als die einzige Macht, die ihm Weisungen zu ertheilen berechtigt sei. Das in der Folge von Preußen mit Rom abgeschlossene Concordat beendigte für einmal den drohenden Streit und 1820 zog sich Clemens August abermals in das Privatleben zurück u. trat auch nicht heraus, als er 1827 Weihbischof von Münster wurde. Unterdessen breitete sich die Hermesianische Lehre immer mehr aus, sie wurde durch ein päpstliches Breve als irrthümlich verurtheilt, von der Regierung aber protegirt; in Sachen der gemischten Ehen war Papst Pius VIII. in einem Breve von 1830 bis an die Gränze der möglichen Nachgiebigkeit gegangen, die Regierung aber hatte durch eine dem päpstlichen Stuhle verheimlichte Convention mit dem Erzbischof von Köln noch weitere Zugeständnisse erhalten und die Zustimmung der Bischöfe gewonnen, welche den Erzbischof zu seinem Vorgehen von Rom ermächtigt hielten; außerdem hatte sie eine geheime Instruction für die betreffenden Diöcesen erlassen, wie die Vorschriften des Breve und der Convention gehandhabt werden sollten. Im Jahre 1835 st. der Erzbischof von Köln und Clemens August antwortete dem Minister Altenstein auf die Anfrage, ob er als Erzbischof die von der Regierung mit dem verstorbenen Erzbischof in Gemäßheit des päpstl. Breves über die gemischten Ehen abgeschlossenen Uebereinkunft anerkennen und ihr entsprechend handeln wolle, bejahend, weil ihm die Art, wie die Uebereinkunft zu Stande gekommen, gänzlich unbekannt geblieben war. Am 1. Dezbr. 1835 wurde er nun zum Erzbischof von Köln erwählt und am 29. Mai 1836 inthronisirt. Bald nachher schritt er stufenweise aber entschieden mit seiner bischöfl. Autorität gegen die Theologie des Hermes ein u. als er die eigentliche Natur der Convention und Instruction erkannte, hielt er sich nur insofern an die Vorschriften derselben, als sie mit dem Breve übereinstimmten u. erklärte sich darüber unumwunden gegen die Regierung. Diese konnte ihn auf keine Weise dazu bringen, sich ihrer Manipulation des päpstl. Breves zu fügen und ließ ihn am 20. Nov. 1837 in der Stille gefangen nehmen u. auf die Festung Minden bringen. In einem Publicandum beschuldigte sie den Erzbischof, er habe in der hermesischen Sache strafwürdig gehandelt, die Verdrängung des wissenschaftlichen Studiums bezweckt, sein Versprechen wegen der gemischten Ehen nicht gehalten, Glaubenshaß gesäet, endlich seien unverkennbare Spuren vorhanden, daß seine Handlungsweise mit dem Einflusse zweier revolutionärer Parteien zusammenhänge. Dieses Verfahren der Regierung wurde dadurch in seiner Ungesetzlichkeit vollendet, als sie in einer "Darlegung" alle jene Anklagen wiederholte, aber dem in einer Festung Gefangenen den Prozeß nicht machte, wie das erste Gebot der Gerechtigkeit und Ehre verlangte. Deßwegen erhob sich in der kathol. Welt nur eine Stimme für den gefangenen Erzbischof, eine päpstl. Allocution sprach die gerechte Klage über ein solches Verfahren aus, selbst die protestant. Schriftsteller entsagten fast ohne Ausnahme der Vertheidigung der ministeriellen Maßregel, der päpstl. Stuhl überließ den diplomatischen Künsten des preuß. Gesandten von Bunsen gar keinen Spielraum, sondern veröffentlichte in einer "urkundlichen Darstellung" die Acten des obschwebenden Streites, Joseph v. Görres aber erhob sein mächtiges Wort in dem "Athanasius" u. den "Triariern", während der "practische Jurist" ebenso ruhig als klar bewies, daß der Erzbischof in seinem vollen Rechte sei. Dessenungeachtet blieb derselbe bis im Frühjahre 1839 auf der Festung und erst als seine Gesundheit bedenklich erschüttert war, durfte er in Münster seinen Aufenthalt nehmen. Gegen Ende des Jahres 1841 erklärte der neue König Friedrich Wilhelm IV. dem Erzbischofe schriftlich, daß er denselben in keiner Weise im Verdachte der Theilnahme an politisch revolutionären Umtrieben habe

Münster übertrug, worein auch die Regierung nach einigem Widerstreben willigte. Er behauptete in dieser Stellung die Rechte der Kirche in Beziehung auf die Schule jeden Rangs und appellirte in dem bereits beginnenden Zwiste wegen der gemischten Ehen an den heil. Stuhl, als die einzige Macht, die ihm Weisungen zu ertheilen berechtigt sei. Das in der Folge von Preußen mit Rom abgeschlossene Concordat beendigte für einmal den drohenden Streit und 1820 zog sich Clemens August abermals in das Privatleben zurück u. trat auch nicht heraus, als er 1827 Weihbischof von Münster wurde. Unterdessen breitete sich die Hermesianische Lehre immer mehr aus, sie wurde durch ein päpstliches Breve als irrthümlich verurtheilt, von der Regierung aber protegirt; in Sachen der gemischten Ehen war Papst Pius VIII. in einem Breve von 1830 bis an die Gränze der möglichen Nachgiebigkeit gegangen, die Regierung aber hatte durch eine dem päpstlichen Stuhle verheimlichte Convention mit dem Erzbischof von Köln noch weitere Zugeständnisse erhalten und die Zustimmung der Bischöfe gewonnen, welche den Erzbischof zu seinem Vorgehen von Rom ermächtigt hielten; außerdem hatte sie eine geheime Instruction für die betreffenden Diöcesen erlassen, wie die Vorschriften des Breve und der Convention gehandhabt werden sollten. Im Jahre 1835 st. der Erzbischof von Köln und Clemens August antwortete dem Minister Altenstein auf die Anfrage, ob er als Erzbischof die von der Regierung mit dem verstorbenen Erzbischof in Gemäßheit des päpstl. Breves über die gemischten Ehen abgeschlossenen Uebereinkunft anerkennen und ihr entsprechend handeln wolle, bejahend, weil ihm die Art, wie die Uebereinkunft zu Stande gekommen, gänzlich unbekannt geblieben war. Am 1. Dezbr. 1835 wurde er nun zum Erzbischof von Köln erwählt und am 29. Mai 1836 inthronisirt. Bald nachher schritt er stufenweise aber entschieden mit seiner bischöfl. Autorität gegen die Theologie des Hermes ein u. als er die eigentliche Natur der Convention und Instruction erkannte, hielt er sich nur insofern an die Vorschriften derselben, als sie mit dem Breve übereinstimmten u. erklärte sich darüber unumwunden gegen die Regierung. Diese konnte ihn auf keine Weise dazu bringen, sich ihrer Manipulation des päpstl. Breves zu fügen und ließ ihn am 20. Nov. 1837 in der Stille gefangen nehmen u. auf die Festung Minden bringen. In einem Publicandum beschuldigte sie den Erzbischof, er habe in der hermesischen Sache strafwürdig gehandelt, die Verdrängung des wissenschaftlichen Studiums bezweckt, sein Versprechen wegen der gemischten Ehen nicht gehalten, Glaubenshaß gesäet, endlich seien unverkennbare Spuren vorhanden, daß seine Handlungsweise mit dem Einflusse zweier revolutionärer Parteien zusammenhänge. Dieses Verfahren der Regierung wurde dadurch in seiner Ungesetzlichkeit vollendet, als sie in einer „Darlegung“ alle jene Anklagen wiederholte, aber dem in einer Festung Gefangenen den Prozeß nicht machte, wie das erste Gebot der Gerechtigkeit und Ehre verlangte. Deßwegen erhob sich in der kathol. Welt nur eine Stimme für den gefangenen Erzbischof, eine päpstl. Allocution sprach die gerechte Klage über ein solches Verfahren aus, selbst die protestant. Schriftsteller entsagten fast ohne Ausnahme der Vertheidigung der ministeriellen Maßregel, der päpstl. Stuhl überließ den diplomatischen Künsten des preuß. Gesandten von Bunsen gar keinen Spielraum, sondern veröffentlichte in einer „urkundlichen Darstellung“ die Acten des obschwebenden Streites, Joseph v. Görres aber erhob sein mächtiges Wort in dem „Athanasius“ u. den „Triariern“, während der „practische Jurist“ ebenso ruhig als klar bewies, daß der Erzbischof in seinem vollen Rechte sei. Dessenungeachtet blieb derselbe bis im Frühjahre 1839 auf der Festung und erst als seine Gesundheit bedenklich erschüttert war, durfte er in Münster seinen Aufenthalt nehmen. Gegen Ende des Jahres 1841 erklärte der neue König Friedrich Wilhelm IV. dem Erzbischofe schriftlich, daß er denselben in keiner Weise im Verdachte der Theilnahme an politisch revolutionären Umtrieben habe

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Münster übertrug, worein auch die Regierung nach einigem Widerstreben willigte. Er behauptete in dieser Stellung die Rechte der Kirche in Beziehung auf die Schule jeden Rangs und appellirte in dem bereits beginnenden Zwiste wegen der gemischten Ehen an den heil. Stuhl, als die einzige Macht, die ihm Weisungen zu ertheilen berechtigt sei. Das in der Folge von Preußen mit Rom abgeschlossene Concordat beendigte für einmal den drohenden Streit und 1820 zog sich Clemens August abermals in das Privatleben zurück u. trat auch nicht heraus, als er 1827 Weihbischof von Münster wurde. Unterdessen breitete sich die Hermesianische Lehre immer mehr aus, sie wurde durch ein päpstliches Breve als irrthümlich verurtheilt, von der Regierung aber protegirt; in Sachen der gemischten Ehen war Papst Pius VIII. in einem Breve von 1830 bis an die Gränze der möglichen Nachgiebigkeit gegangen, die Regierung aber hatte durch eine dem päpstlichen Stuhle verheimlichte Convention mit dem Erzbischof von Köln noch weitere Zugeständnisse erhalten und die Zustimmung der Bischöfe gewonnen, welche den Erzbischof zu seinem Vorgehen von Rom ermächtigt hielten; außerdem hatte sie eine geheime Instruction für die betreffenden Diöcesen erlassen, wie die Vorschriften des Breve und der Convention gehandhabt werden sollten. Im Jahre 1835 st. der Erzbischof von Köln und Clemens August antwortete dem Minister Altenstein auf die Anfrage, ob er als Erzbischof die von der Regierung mit dem verstorbenen Erzbischof in Gemäßheit des päpstl. Breves über die gemischten Ehen abgeschlossenen Uebereinkunft anerkennen und ihr entsprechend handeln wolle, bejahend, weil ihm die Art, wie die Uebereinkunft zu Stande gekommen, gänzlich unbekannt geblieben war. Am 1. Dezbr. 1835 wurde er nun zum Erzbischof von Köln erwählt und am 29. Mai 1836 inthronisirt. Bald nachher schritt er stufenweise aber entschieden mit seiner bischöfl. Autorität gegen die Theologie des Hermes ein u. als er die eigentliche Natur der Convention und Instruction erkannte, hielt er sich nur insofern an die Vorschriften derselben, als sie mit dem Breve übereinstimmten u. erklärte sich darüber unumwunden gegen die Regierung. Diese konnte ihn auf keine Weise dazu bringen, sich ihrer Manipulation des päpstl. Breves zu fügen und ließ ihn am 20. Nov. 1837 in der Stille gefangen nehmen u. auf die Festung Minden bringen. In einem Publicandum beschuldigte sie den Erzbischof, er habe in der hermesischen Sache strafwürdig gehandelt, die Verdrängung des wissenschaftlichen Studiums bezweckt, sein Versprechen wegen der gemischten Ehen nicht gehalten, Glaubenshaß gesäet, endlich seien unverkennbare Spuren vorhanden, daß seine Handlungsweise mit dem Einflusse zweier revolutionärer Parteien zusammenhänge. Dieses Verfahren der Regierung wurde dadurch in seiner Ungesetzlichkeit vollendet, als sie in einer &#x201E;Darlegung&#x201C; alle jene Anklagen wiederholte, aber dem in einer Festung Gefangenen den Prozeß nicht machte, wie das erste Gebot der Gerechtigkeit und Ehre verlangte. Deßwegen erhob sich in der kathol. Welt nur eine Stimme für den gefangenen Erzbischof, eine päpstl. Allocution sprach die gerechte Klage über ein solches Verfahren aus, selbst die protestant. Schriftsteller entsagten fast ohne Ausnahme der Vertheidigung der ministeriellen Maßregel, der päpstl. Stuhl überließ den diplomatischen Künsten des preuß. Gesandten von Bunsen gar keinen Spielraum, sondern veröffentlichte in einer &#x201E;urkundlichen Darstellung&#x201C; die Acten des obschwebenden Streites, Joseph v. Görres aber erhob sein mächtiges Wort in dem &#x201E;Athanasius&#x201C; u. den &#x201E;Triariern&#x201C;, während der &#x201E;practische Jurist&#x201C; ebenso ruhig als klar bewies, daß der Erzbischof in seinem vollen Rechte sei. Dessenungeachtet blieb derselbe bis im Frühjahre 1839 auf der Festung und erst als seine Gesundheit bedenklich erschüttert war, durfte er in Münster seinen Aufenthalt nehmen. Gegen Ende des Jahres 1841 erklärte der neue König Friedrich Wilhelm IV. dem Erzbischofe schriftlich, daß er denselben in keiner Weise im Verdachte der Theilnahme an politisch revolutionären Umtrieben habe
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[453/0454] Münster übertrug, worein auch die Regierung nach einigem Widerstreben willigte. Er behauptete in dieser Stellung die Rechte der Kirche in Beziehung auf die Schule jeden Rangs und appellirte in dem bereits beginnenden Zwiste wegen der gemischten Ehen an den heil. Stuhl, als die einzige Macht, die ihm Weisungen zu ertheilen berechtigt sei. Das in der Folge von Preußen mit Rom abgeschlossene Concordat beendigte für einmal den drohenden Streit und 1820 zog sich Clemens August abermals in das Privatleben zurück u. trat auch nicht heraus, als er 1827 Weihbischof von Münster wurde. Unterdessen breitete sich die Hermesianische Lehre immer mehr aus, sie wurde durch ein päpstliches Breve als irrthümlich verurtheilt, von der Regierung aber protegirt; in Sachen der gemischten Ehen war Papst Pius VIII. in einem Breve von 1830 bis an die Gränze der möglichen Nachgiebigkeit gegangen, die Regierung aber hatte durch eine dem päpstlichen Stuhle verheimlichte Convention mit dem Erzbischof von Köln noch weitere Zugeständnisse erhalten und die Zustimmung der Bischöfe gewonnen, welche den Erzbischof zu seinem Vorgehen von Rom ermächtigt hielten; außerdem hatte sie eine geheime Instruction für die betreffenden Diöcesen erlassen, wie die Vorschriften des Breve und der Convention gehandhabt werden sollten. Im Jahre 1835 st. der Erzbischof von Köln und Clemens August antwortete dem Minister Altenstein auf die Anfrage, ob er als Erzbischof die von der Regierung mit dem verstorbenen Erzbischof in Gemäßheit des päpstl. Breves über die gemischten Ehen abgeschlossenen Uebereinkunft anerkennen und ihr entsprechend handeln wolle, bejahend, weil ihm die Art, wie die Uebereinkunft zu Stande gekommen, gänzlich unbekannt geblieben war. Am 1. Dezbr. 1835 wurde er nun zum Erzbischof von Köln erwählt und am 29. Mai 1836 inthronisirt. Bald nachher schritt er stufenweise aber entschieden mit seiner bischöfl. Autorität gegen die Theologie des Hermes ein u. als er die eigentliche Natur der Convention und Instruction erkannte, hielt er sich nur insofern an die Vorschriften derselben, als sie mit dem Breve übereinstimmten u. erklärte sich darüber unumwunden gegen die Regierung. Diese konnte ihn auf keine Weise dazu bringen, sich ihrer Manipulation des päpstl. Breves zu fügen und ließ ihn am 20. Nov. 1837 in der Stille gefangen nehmen u. auf die Festung Minden bringen. In einem Publicandum beschuldigte sie den Erzbischof, er habe in der hermesischen Sache strafwürdig gehandelt, die Verdrängung des wissenschaftlichen Studiums bezweckt, sein Versprechen wegen der gemischten Ehen nicht gehalten, Glaubenshaß gesäet, endlich seien unverkennbare Spuren vorhanden, daß seine Handlungsweise mit dem Einflusse zweier revolutionärer Parteien zusammenhänge. Dieses Verfahren der Regierung wurde dadurch in seiner Ungesetzlichkeit vollendet, als sie in einer „Darlegung“ alle jene Anklagen wiederholte, aber dem in einer Festung Gefangenen den Prozeß nicht machte, wie das erste Gebot der Gerechtigkeit und Ehre verlangte. Deßwegen erhob sich in der kathol. Welt nur eine Stimme für den gefangenen Erzbischof, eine päpstl. Allocution sprach die gerechte Klage über ein solches Verfahren aus, selbst die protestant. Schriftsteller entsagten fast ohne Ausnahme der Vertheidigung der ministeriellen Maßregel, der päpstl. Stuhl überließ den diplomatischen Künsten des preuß. Gesandten von Bunsen gar keinen Spielraum, sondern veröffentlichte in einer „urkundlichen Darstellung“ die Acten des obschwebenden Streites, Joseph v. Görres aber erhob sein mächtiges Wort in dem „Athanasius“ u. den „Triariern“, während der „practische Jurist“ ebenso ruhig als klar bewies, daß der Erzbischof in seinem vollen Rechte sei. Dessenungeachtet blieb derselbe bis im Frühjahre 1839 auf der Festung und erst als seine Gesundheit bedenklich erschüttert war, durfte er in Münster seinen Aufenthalt nehmen. Gegen Ende des Jahres 1841 erklärte der neue König Friedrich Wilhelm IV. dem Erzbischofe schriftlich, daß er denselben in keiner Weise im Verdachte der Theilnahme an politisch revolutionären Umtrieben habe

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/454>, abgerufen am 22.11.2024.