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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.

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Verfassungen entwickelte. Heutzutage unterscheidet man 3 Arten von D.: 1. Die Staats-D., d. h. das unbewegliche Eigenthum des Staats. 2. Die unbeweglichen Staatsgüter, welche das jedesmalige Staatsoberhaupt zu benutzen berechtigt ist (z. B. Paläste, Parke etc.). 3. Die Familiengüter des regierenden Hauses, von welchen der Fürst zwar die Nutznießung besitzt, deren Eigenthum aber der ganzen Familie zusteht (das Privateigenthum des Fürsten ist vollkommenes Privateigenthum).


Dombasle (Dongbahl), J. C. A. Mathieu de, berühmter französischer Agronom, eine Art französischer Thaer, der auf's eifrigste beflissen gewesen, die Wechselwirthschaft und die besseren neuen landwirthschaftl. Geräthe in Frankreich einzuführen und seine Lehren durch die Praxis zu bethätigen. Er verband sich 1822 mit einem Herrn Bertier, Besitzer des Gutes Roville, wo er eine Musterwirthschaft aufstellte. Hat "Annales agricoles de Roville" herausg. und ein verbesserter Pflug wird häufig nach ihm benannt.


Dombrowski, Johann Heinrich, geb. 1755 zu Pierszowice bei Krakau, trat 1770 in sächs. Dienste, eilte 1791 seinem Vaterlande zu Hilfe, zeichnete sich unter Madalinski und Kosciusko aus, wurde General und ging nach Polens Fall nach Paris. Er errichtete und commandirte die polnische Legion, eine durchschnittlich 20000 Mann starke Kerntruppe, focht von 1797-1814 in allen franz. Kriegen mit der größten Auszeichnung; Napoleon setzte ihn aber den franz. Generalen gegenüber immer zurück, opferte die Polen auf, ohne für die Wiederherstellung ihres Landes irgend etwas Ersprießliches zu thun oder auch nur thun zu wollen. Zurückgekehrt 1814 wurde er Obergeneral der poln. Cavalerie und Senator-Palatin der poln. Landstände, trat aber 1816 aus dem poln.-russ. Staatsdienste und st. 1818; er soll kurz vor seinem Tode jene Verbindung gegründet haben, welche die Revolution von 1830 bewirkte.


Domcapitel, das Capitel einer bischöflichen oder erzbischöflichen Kirche, welches mit dem Bischof oder Erzbischof an der Spitze das Domstift bildet. Außer den Dom- oder Stiftsherren oder Canonikern gehörten als Dignitare zum D. der Propst (praepositus capituli, Capitelsvorstand) und der Dekan, als Dignitare oder mit Personat (Ehrenwürde) der Chordirector, Scholaster (Vorstand der Domschule), der Kirchenschatzmeister, Custos, Wirthschafter u. s. f., gewöhnlich auch ein Theologus und Pönitentiar. Heutzutage bestehen die 4 ersten Capitelswürden nur noch in Oesterreich; in Preußen und Bayern gibt es nur noch Propste und Dekane, in Hannover und in der oberrhein. Kirchenprovinz nur Dekane, wobei die übrigen Würden dem Namen und wohl auch den Geschäften nach fortbestehen. Im Mittelalter waren die Domcapitularen die obersten Räthe und Wahlherrn der Fürstbischöfe, jetzt sind sie gewöhnlich Mitglieder des Ordinariates, des stehenden Senates der Bischöfe und Erzbischöfe, an deren Rath od. Einwilligung letztere in gewissen, vom canon. Recht näher bestimmten Fällen gebunden sind. Die Gestaltung des D.s ist übrigens seit 1803 sehr verschiedenartig geworden. Im Allgemeinen überwacht es mit dem Bischof Lehre, Sitten u. Disciplin der Diöcese, hält den Gottesdienst an der Kathedrale oder Metropole als Mustergottesdienst aufrecht und wählt nach dem Ableben des Bischofs oder Erzbischofs - sede vacante - einen Capitular-Vikar oder Bisthumsverweser, welcher den Sprengel bis zur Besetzung des Stuhles verwaltet. - Domvicar oder Dompräbendar heißt der Stellvertreter eines Domherrn für Gottes dienst und Seelsorge.


Domenichino, s. Zampieri.


Domesdaybook (Dohmsdehbuhk), in England das statistische Grundbuch.


Domestik, lat. domesticus, Hausgenosse; Domesticität, Hausgenossenschaft.


Domicellaren, lat.-dtsch., junge Herren, hießen einst die jüngeren Canonici, welche unter der Aufsicht des Scholasters gemeinschaftlich studierten und nach dem Alter ihrer Aufnahme in die erledigten Capitelspfründen eintraten.


Domicilium, lat., Domicil, Wohnsitz einer Person als örtlicher Mittelpunkt ihrer Geschäfte; domiciliren, wohnhaft

Verfassungen entwickelte. Heutzutage unterscheidet man 3 Arten von D.: 1. Die Staats-D., d. h. das unbewegliche Eigenthum des Staats. 2. Die unbeweglichen Staatsgüter, welche das jedesmalige Staatsoberhaupt zu benutzen berechtigt ist (z. B. Paläste, Parke etc.). 3. Die Familiengüter des regierenden Hauses, von welchen der Fürst zwar die Nutznießung besitzt, deren Eigenthum aber der ganzen Familie zusteht (das Privateigenthum des Fürsten ist vollkommenes Privateigenthum).


Dombasle (Dongbahl), J. C. A. Mathieu de, berühmter französischer Agronom, eine Art französischer Thaer, der aufʼs eifrigste beflissen gewesen, die Wechselwirthschaft und die besseren neuen landwirthschaftl. Geräthe in Frankreich einzuführen und seine Lehren durch die Praxis zu bethätigen. Er verband sich 1822 mit einem Herrn Bertier, Besitzer des Gutes Roville, wo er eine Musterwirthschaft aufstellte. Hat „Annales agricoles de Roville“ herausg. und ein verbesserter Pflug wird häufig nach ihm benannt.


Dombrowski, Johann Heinrich, geb. 1755 zu Pierszowice bei Krakau, trat 1770 in sächs. Dienste, eilte 1791 seinem Vaterlande zu Hilfe, zeichnete sich unter Madalinski und Kosciusko aus, wurde General und ging nach Polens Fall nach Paris. Er errichtete und commandirte die polnische Legion, eine durchschnittlich 20000 Mann starke Kerntruppe, focht von 1797–1814 in allen franz. Kriegen mit der größten Auszeichnung; Napoleon setzte ihn aber den franz. Generalen gegenüber immer zurück, opferte die Polen auf, ohne für die Wiederherstellung ihres Landes irgend etwas Ersprießliches zu thun oder auch nur thun zu wollen. Zurückgekehrt 1814 wurde er Obergeneral der poln. Cavalerie und Senator-Palatin der poln. Landstände, trat aber 1816 aus dem poln.-russ. Staatsdienste und st. 1818; er soll kurz vor seinem Tode jene Verbindung gegründet haben, welche die Revolution von 1830 bewirkte.


Domcapitel, das Capitel einer bischöflichen oder erzbischöflichen Kirche, welches mit dem Bischof oder Erzbischof an der Spitze das Domstift bildet. Außer den Dom- oder Stiftsherren oder Canonikern gehörten als Dignitare zum D. der Propst (praepositus capituli, Capitelsvorstand) und der Dekan, als Dignitare oder mit Personat (Ehrenwürde) der Chordirector, Scholaster (Vorstand der Domschule), der Kirchenschatzmeister, Custos, Wirthschafter u. s. f., gewöhnlich auch ein Theologus und Pönitentiar. Heutzutage bestehen die 4 ersten Capitelswürden nur noch in Oesterreich; in Preußen und Bayern gibt es nur noch Propste und Dekane, in Hannover und in der oberrhein. Kirchenprovinz nur Dekane, wobei die übrigen Würden dem Namen und wohl auch den Geschäften nach fortbestehen. Im Mittelalter waren die Domcapitularen die obersten Räthe und Wahlherrn der Fürstbischöfe, jetzt sind sie gewöhnlich Mitglieder des Ordinariates, des stehenden Senates der Bischöfe und Erzbischöfe, an deren Rath od. Einwilligung letztere in gewissen, vom canon. Recht näher bestimmten Fällen gebunden sind. Die Gestaltung des D.s ist übrigens seit 1803 sehr verschiedenartig geworden. Im Allgemeinen überwacht es mit dem Bischof Lehre, Sitten u. Disciplin der Diöcese, hält den Gottesdienst an der Kathedrale oder Metropole als Mustergottesdienst aufrecht und wählt nach dem Ableben des Bischofs oder Erzbischofs – sede vacante – einen Capitular-Vikar oder Bisthumsverweser, welcher den Sprengel bis zur Besetzung des Stuhles verwaltet. – Domvicar oder Dompräbendar heißt der Stellvertreter eines Domherrn für Gottes dienst und Seelsorge.


Domenichino, s. Zampieri.


Domesdaybook (Dohmsdehbuhk), in England das statistische Grundbuch.


Domestik, lat. domesticus, Hausgenosse; Domesticität, Hausgenossenschaft.


Domicellaren, lat.-dtsch., junge Herren, hießen einst die jüngeren Canonici, welche unter der Aufsicht des Scholasters gemeinschaftlich studierten und nach dem Alter ihrer Aufnahme in die erledigten Capitelspfründen eintraten.


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[424/0425] Verfassungen entwickelte. Heutzutage unterscheidet man 3 Arten von D.: 1. Die Staats-D., d. h. das unbewegliche Eigenthum des Staats. 2. Die unbeweglichen Staatsgüter, welche das jedesmalige Staatsoberhaupt zu benutzen berechtigt ist (z. B. Paläste, Parke etc.). 3. Die Familiengüter des regierenden Hauses, von welchen der Fürst zwar die Nutznießung besitzt, deren Eigenthum aber der ganzen Familie zusteht (das Privateigenthum des Fürsten ist vollkommenes Privateigenthum). Dombasle (Dongbahl), J. C. A. Mathieu de, berühmter französischer Agronom, eine Art französischer Thaer, der aufʼs eifrigste beflissen gewesen, die Wechselwirthschaft und die besseren neuen landwirthschaftl. Geräthe in Frankreich einzuführen und seine Lehren durch die Praxis zu bethätigen. Er verband sich 1822 mit einem Herrn Bertier, Besitzer des Gutes Roville, wo er eine Musterwirthschaft aufstellte. Hat „Annales agricoles de Roville“ herausg. und ein verbesserter Pflug wird häufig nach ihm benannt. Dombrowski, Johann Heinrich, geb. 1755 zu Pierszowice bei Krakau, trat 1770 in sächs. Dienste, eilte 1791 seinem Vaterlande zu Hilfe, zeichnete sich unter Madalinski und Kosciusko aus, wurde General und ging nach Polens Fall nach Paris. Er errichtete und commandirte die polnische Legion, eine durchschnittlich 20000 Mann starke Kerntruppe, focht von 1797–1814 in allen franz. Kriegen mit der größten Auszeichnung; Napoleon setzte ihn aber den franz. Generalen gegenüber immer zurück, opferte die Polen auf, ohne für die Wiederherstellung ihres Landes irgend etwas Ersprießliches zu thun oder auch nur thun zu wollen. Zurückgekehrt 1814 wurde er Obergeneral der poln. Cavalerie und Senator-Palatin der poln. Landstände, trat aber 1816 aus dem poln.-russ. Staatsdienste und st. 1818; er soll kurz vor seinem Tode jene Verbindung gegründet haben, welche die Revolution von 1830 bewirkte. Domcapitel, das Capitel einer bischöflichen oder erzbischöflichen Kirche, welches mit dem Bischof oder Erzbischof an der Spitze das Domstift bildet. Außer den Dom- oder Stiftsherren oder Canonikern gehörten als Dignitare zum D. der Propst (praepositus capituli, Capitelsvorstand) und der Dekan, als Dignitare oder mit Personat (Ehrenwürde) der Chordirector, Scholaster (Vorstand der Domschule), der Kirchenschatzmeister, Custos, Wirthschafter u. s. f., gewöhnlich auch ein Theologus und Pönitentiar. Heutzutage bestehen die 4 ersten Capitelswürden nur noch in Oesterreich; in Preußen und Bayern gibt es nur noch Propste und Dekane, in Hannover und in der oberrhein. Kirchenprovinz nur Dekane, wobei die übrigen Würden dem Namen und wohl auch den Geschäften nach fortbestehen. Im Mittelalter waren die Domcapitularen die obersten Räthe und Wahlherrn der Fürstbischöfe, jetzt sind sie gewöhnlich Mitglieder des Ordinariates, des stehenden Senates der Bischöfe und Erzbischöfe, an deren Rath od. Einwilligung letztere in gewissen, vom canon. Recht näher bestimmten Fällen gebunden sind. Die Gestaltung des D.s ist übrigens seit 1803 sehr verschiedenartig geworden. Im Allgemeinen überwacht es mit dem Bischof Lehre, Sitten u. Disciplin der Diöcese, hält den Gottesdienst an der Kathedrale oder Metropole als Mustergottesdienst aufrecht und wählt nach dem Ableben des Bischofs oder Erzbischofs – sede vacante – einen Capitular-Vikar oder Bisthumsverweser, welcher den Sprengel bis zur Besetzung des Stuhles verwaltet. – Domvicar oder Dompräbendar heißt der Stellvertreter eines Domherrn für Gottes dienst und Seelsorge. Domenichino, s. Zampieri. Domesdaybook (Dohmsdehbuhk), in England das statistische Grundbuch. Domestik, lat. domesticus, Hausgenosse; Domesticität, Hausgenossenschaft. Domicellaren, lat.-dtsch., junge Herren, hießen einst die jüngeren Canonici, welche unter der Aufsicht des Scholasters gemeinschaftlich studierten und nach dem Alter ihrer Aufnahme in die erledigten Capitelspfründen eintraten. Domicilium, lat., Domicil, Wohnsitz einer Person als örtlicher Mittelpunkt ihrer Geschäfte; domiciliren, wohnhaft

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/425>, abgerufen am 22.11.2024.