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Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854.

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Coroza, die Spitzmütze der bei dem Autodafe Verurtheilten.


Corporale, bei dem hl. Meßopfer das Leinentüchlein, das die Unterlage für die Hostie auf dem Altare bildet.


Corporation. Verbindung physischer Personen zu einer einzigen juristischen Person; das Vermögen gehört ausschließlich ihr; sie allein wird Gläubiger und Schuldner, nicht die Mitglieder (Gemeinden, Gilden, Zünfte, Klöster, Universitäten, mancherlei Privatvereine). Sie hat gewöhnlich ihre besondere Verfassung u. Vorsteherschaft; sie hört auf durch Aussterben, durch Aufhebung von Seite des Staates oder der Kirche, durch Mehrheitsbeschluß der Versammlung.


Corporisation, Verkörperung, in der Chemie das Wiederfestwerden destillirter Stoffe durch Beimischung anderer.


Corps (Kohr), Körper, Ganzes, selbstständiger Theil eines solchen; gesetzgebendes, diplomatisches C., dann besonders im Kriegswesen C. de bataille, Schlacht- oder Haupt-C., das zwischen Vor- und Nachhut marschiert und im Gefechte zwischen beiden Flügeln steht, C. d'armee, Heeresabtheilung, Armee-C., ferner bei Truppengattungen z. B. Infanterie-Ingenieur-C.; C. de reserve, Ersatz-C., C. de garde, eine Wachtabtheilung, C. volant, fliegendes C., zumeist aus Reiterei bestehende, von der Hauptarmee getrennte Abtheilung mit dem Auftrag, die Gegend zu sichern, den Marsch des Feindes zu beunruhigen, Ueberfälle zu veranstalten u. s. w., kurz, den kleinen Krieg zu führen. Bei Gebäuden C. de logis, Hauptgebäude, C. de la place der vom Hauptwalle umschlossene innere Theil einer Festung.


Corpulenz, lat., Wohlbeleibtheit.


Corpus, lat., der Körper, der menschliche Leib für sich betrachtet als Gegensatz des Geistes, dann ein Ganzes überhaupt, daher Körperschaft, Corporation, corps die Redensart in corpore, Sammlungen, z. B. C. juris; ferner die Schriftgattung, mit welcher das C. juris zuerst gedruckt wurde und welche zwischen Cicero u. Bourgeois die Mitte hält (auch Garmond); der Kasten von Tastinstrumenten; endlich Inbegriff, z. B. C. delicti, Gesammtheit der Thatsachen und Gegenstände, welche den Thatbestand, das Was, Wo, Wie u. s. f. eines Verbrechens feststellen.


Corpus Evangelicorum, Verbindung der evangelischen Reichsstände für Wahrung ihrer Interessen, 1555 durch den Religionsfrieden und 1648 durch das jus eundi in partes mit Gegenübersetzung des C. Catholicorum reichsgesetzlich. Von Chursachsen kam das Directorium des C. E., dessen Mitglieder sich durch Gesandte vertreten ließen, im 30jährigen Kriege an Schweden und nach verschiedenen Zwischenfällen 1653 wieder an ersteres und verblieb 1717, nachdem Churfürst Friedrich August II. katholisch geworden, in der Art dabei, daß das reinprotestantische Dresdener Rathscollegium den Gesandten in Religionsangelegenheiten Instructionen ertheilte. Die in regelmäßigen Sitzungen mit Stimmenmehr gefaßten Conclusa füllten von 1663-17864 Folianten und betrafen nicht sowohl die Entwicklung einer evangelischen Gesetzgebung als Beschwerden gegen Katholiken, meistens sehr kleinlichte. Die kathol. Stände traten nur nothgedrungen von Zeit zu Zeit als C. C., besonders seit 1648 in Folge des jus eundi in partes und unter dem Vorsitze von Churmainz, zusammen. Mit dem deutschen Reich nahm 1806 das C. E. von selbst ein Ende und so wenig Paulus, Pahl, Plank, Tittmann u. A. die Nothwendigkeit der Wiederherstellung nachzuweisen vermochten, so wenig möchte eine solche durch Art. 1 der Bundes- und Art. 13 der Wiener Schlußacte rechtlich zu begründen sein.


Corpus juris, Rechtsbuch, Rechtssammlung. Insbesondere wird darunter die röm. Rechtssammlung des Kaisers Justinian verstanden, die als gemeines Recht auch in Deutschland aufgenommen wurde (C. j. civilis, romani, Justinianei). Dieselbe enthält 1) die Institutionen, eine kurze von Tribonian, Theophilus u. Dorotheus (wesentlich nach Gajus) angefertigte Zusammenstellung der wichtigsten Rechtswahrheiten, mit Gesetzeskraft vom 30. Dez. 533; 2) die Pandecten oder Digesten, ein durch 17 Rechtskundige (an ihrer Spitze Tribonian)


Coroza, die Spitzmütze der bei dem Autodafe Verurtheilten.


Corporale, bei dem hl. Meßopfer das Leinentüchlein, das die Unterlage für die Hostie auf dem Altare bildet.


Corporation. Verbindung physischer Personen zu einer einzigen juristischen Person; das Vermögen gehört ausschließlich ihr; sie allein wird Gläubiger und Schuldner, nicht die Mitglieder (Gemeinden, Gilden, Zünfte, Klöster, Universitäten, mancherlei Privatvereine). Sie hat gewöhnlich ihre besondere Verfassung u. Vorsteherschaft; sie hört auf durch Aussterben, durch Aufhebung von Seite des Staates oder der Kirche, durch Mehrheitsbeschluß der Versammlung.


Corporisation, Verkörperung, in der Chemie das Wiederfestwerden destillirter Stoffe durch Beimischung anderer.


Corps (Kohr), Körper, Ganzes, selbstständiger Theil eines solchen; gesetzgebendes, diplomatisches C., dann besonders im Kriegswesen C. de bataille, Schlacht- oder Haupt-C., das zwischen Vor- und Nachhut marschiert und im Gefechte zwischen beiden Flügeln steht, C. dʼarmée, Heeresabtheilung, Armee-C., ferner bei Truppengattungen z. B. Infanterie-Ingenieur-C.; C. de réserve, Ersatz-C., C. de garde, eine Wachtabtheilung, C. volant, fliegendes C., zumeist aus Reiterei bestehende, von der Hauptarmee getrennte Abtheilung mit dem Auftrag, die Gegend zu sichern, den Marsch des Feindes zu beunruhigen, Ueberfälle zu veranstalten u. s. w., kurz, den kleinen Krieg zu führen. Bei Gebäuden C. de logis, Hauptgebäude, C. de la place der vom Hauptwalle umschlossene innere Theil einer Festung.


Corpulenz, lat., Wohlbeleibtheit.


Corpus, lat., der Körper, der menschliche Leib für sich betrachtet als Gegensatz des Geistes, dann ein Ganzes überhaupt, daher Körperschaft, Corporation, corps die Redensart in corpore, Sammlungen, z. B. C. juris; ferner die Schriftgattung, mit welcher das C. juris zuerst gedruckt wurde und welche zwischen Cicero u. Bourgeois die Mitte hält (auch Garmond); der Kasten von Tastinstrumenten; endlich Inbegriff, z. B. C. delicti, Gesammtheit der Thatsachen und Gegenstände, welche den Thatbestand, das Was, Wo, Wie u. s. f. eines Verbrechens feststellen.


Corpus Evangelicorum, Verbindung der evangelischen Reichsstände für Wahrung ihrer Interessen, 1555 durch den Religionsfrieden und 1648 durch das jus eundi in partes mit Gegenübersetzung des C. Catholicorum reichsgesetzlich. Von Chursachsen kam das Directorium des C. E., dessen Mitglieder sich durch Gesandte vertreten ließen, im 30jährigen Kriege an Schweden und nach verschiedenen Zwischenfällen 1653 wieder an ersteres und verblieb 1717, nachdem Churfürst Friedrich August II. katholisch geworden, in der Art dabei, daß das reinprotestantische Dresdener Rathscollegium den Gesandten in Religionsangelegenheiten Instructionen ertheilte. Die in regelmäßigen Sitzungen mit Stimmenmehr gefaßten Conclusa füllten von 1663–17864 Folianten und betrafen nicht sowohl die Entwicklung einer evangelischen Gesetzgebung als Beschwerden gegen Katholiken, meistens sehr kleinlichte. Die kathol. Stände traten nur nothgedrungen von Zeit zu Zeit als C. C., besonders seit 1648 in Folge des jus eundi in partes und unter dem Vorsitze von Churmainz, zusammen. Mit dem deutschen Reich nahm 1806 das C. E. von selbst ein Ende und so wenig Paulus, Pahl, Plank, Tittmann u. A. die Nothwendigkeit der Wiederherstellung nachzuweisen vermochten, so wenig möchte eine solche durch Art. 1 der Bundes- und Art. 13 der Wiener Schlußacte rechtlich zu begründen sein.


Corpus juris, Rechtsbuch, Rechtssammlung. Insbesondere wird darunter die röm. Rechtssammlung des Kaisers Justinian verstanden, die als gemeines Recht auch in Deutschland aufgenommen wurde (C. j. civilis, romani, Justinianei). Dieselbe enthält 1) die Institutionen, eine kurze von Tribonian, Theophilus u. Dorotheus (wesentlich nach Gajus) angefertigte Zusammenstellung der wichtigsten Rechtswahrheiten, mit Gesetzeskraft vom 30. Dez. 533; 2) die Pandecten oder Digesten, ein durch 17 Rechtskundige (an ihrer Spitze Tribonian)

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[216/0217] Coroza, die Spitzmütze der bei dem Autodafe Verurtheilten. Corporale, bei dem hl. Meßopfer das Leinentüchlein, das die Unterlage für die Hostie auf dem Altare bildet. Corporation. Verbindung physischer Personen zu einer einzigen juristischen Person; das Vermögen gehört ausschließlich ihr; sie allein wird Gläubiger und Schuldner, nicht die Mitglieder (Gemeinden, Gilden, Zünfte, Klöster, Universitäten, mancherlei Privatvereine). Sie hat gewöhnlich ihre besondere Verfassung u. Vorsteherschaft; sie hört auf durch Aussterben, durch Aufhebung von Seite des Staates oder der Kirche, durch Mehrheitsbeschluß der Versammlung. Corporisation, Verkörperung, in der Chemie das Wiederfestwerden destillirter Stoffe durch Beimischung anderer. Corps (Kohr), Körper, Ganzes, selbstständiger Theil eines solchen; gesetzgebendes, diplomatisches C., dann besonders im Kriegswesen C. de bataille, Schlacht- oder Haupt-C., das zwischen Vor- und Nachhut marschiert und im Gefechte zwischen beiden Flügeln steht, C. dʼarmée, Heeresabtheilung, Armee-C., ferner bei Truppengattungen z. B. Infanterie-Ingenieur-C.; C. de réserve, Ersatz-C., C. de garde, eine Wachtabtheilung, C. volant, fliegendes C., zumeist aus Reiterei bestehende, von der Hauptarmee getrennte Abtheilung mit dem Auftrag, die Gegend zu sichern, den Marsch des Feindes zu beunruhigen, Ueberfälle zu veranstalten u. s. w., kurz, den kleinen Krieg zu führen. Bei Gebäuden C. de logis, Hauptgebäude, C. de la place der vom Hauptwalle umschlossene innere Theil einer Festung. Corpulenz, lat., Wohlbeleibtheit. Corpus, lat., der Körper, der menschliche Leib für sich betrachtet als Gegensatz des Geistes, dann ein Ganzes überhaupt, daher Körperschaft, Corporation, corps die Redensart in corpore, Sammlungen, z. B. C. juris; ferner die Schriftgattung, mit welcher das C. juris zuerst gedruckt wurde und welche zwischen Cicero u. Bourgeois die Mitte hält (auch Garmond); der Kasten von Tastinstrumenten; endlich Inbegriff, z. B. C. delicti, Gesammtheit der Thatsachen und Gegenstände, welche den Thatbestand, das Was, Wo, Wie u. s. f. eines Verbrechens feststellen. Corpus Evangelicorum, Verbindung der evangelischen Reichsstände für Wahrung ihrer Interessen, 1555 durch den Religionsfrieden und 1648 durch das jus eundi in partes mit Gegenübersetzung des C. Catholicorum reichsgesetzlich. Von Chursachsen kam das Directorium des C. E., dessen Mitglieder sich durch Gesandte vertreten ließen, im 30jährigen Kriege an Schweden und nach verschiedenen Zwischenfällen 1653 wieder an ersteres und verblieb 1717, nachdem Churfürst Friedrich August II. katholisch geworden, in der Art dabei, daß das reinprotestantische Dresdener Rathscollegium den Gesandten in Religionsangelegenheiten Instructionen ertheilte. Die in regelmäßigen Sitzungen mit Stimmenmehr gefaßten Conclusa füllten von 1663–17864 Folianten und betrafen nicht sowohl die Entwicklung einer evangelischen Gesetzgebung als Beschwerden gegen Katholiken, meistens sehr kleinlichte. Die kathol. Stände traten nur nothgedrungen von Zeit zu Zeit als C. C., besonders seit 1648 in Folge des jus eundi in partes und unter dem Vorsitze von Churmainz, zusammen. Mit dem deutschen Reich nahm 1806 das C. E. von selbst ein Ende und so wenig Paulus, Pahl, Plank, Tittmann u. A. die Nothwendigkeit der Wiederherstellung nachzuweisen vermochten, so wenig möchte eine solche durch Art. 1 der Bundes- und Art. 13 der Wiener Schlußacte rechtlich zu begründen sein. Corpus juris, Rechtsbuch, Rechtssammlung. Insbesondere wird darunter die röm. Rechtssammlung des Kaisers Justinian verstanden, die als gemeines Recht auch in Deutschland aufgenommen wurde (C. j. civilis, romani, Justinianei). Dieselbe enthält 1) die Institutionen, eine kurze von Tribonian, Theophilus u. Dorotheus (wesentlich nach Gajus) angefertigte Zusammenstellung der wichtigsten Rechtswahrheiten, mit Gesetzeskraft vom 30. Dez. 533; 2) die Pandecten oder Digesten, ein durch 17 Rechtskundige (an ihrer Spitze Tribonian)

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Zitationshilfe: Herders Conversations-Lexikon. Bd. 2. Freiburg im Breisgau, 1854, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_conversationslexikon02_1854/217>, abgerufen am 26.12.2024.