[N. N.]: Kürzliche Anweisung zu Complimenten und höflicher Condvite, für Personen Bürgerlichen Standes. Frankfurt [u. a.], 1736.Schulmeister oder andere Schreiberey- Die Eingeladene pflegen sich vor die den.
Schulmeiſter oder andere Schreiberey- Die Eingeladene pflegen ſich vor die den.
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Schulmeiſter oder andere Schreiberey-
Verſtaͤndige geſchrieben, indem ſich ver-
ſtaͤndige Leute um dergleichen Arbeit nicht
viel reiſen, weilen die meiſte fuͤr einen
Hochzeit-Brief nicht mehr als einen Ba-
tzen oder fuͤnff Kreutzer zahlen wollen.
Bey der muͤndlichen Einladung pfleget
das Braut-Paar, nebſt der Braut El-
tern denen naͤchſten Freunden und Ver-
wandten, wie auch denen vornehmſten
Jnwohnern des Orts, Obrigkeitlichen
und geiſtlichen Perſonen, Amt-Leuten
und dergleichen, ſelbſt mit ihrer Auf-
wartung zu beehren, und perſoͤnlich ih-
re Einladung zu wiederhohlen; wiewohl
es beſſer iſt, wenn man vornehmere Per-
ſonen, ſchrifftlich einlaͤdet, unerachtet ſie
ſich eben an dem Ort, befinden, weilen
ſie eine beſondere Hochachtung daraus
ſchlieſſen und abnehmen.
Die Eingeladene pflegen ſich vor die
Einladung zu bedancken, und entweder
ihre Erſcheinung entweder zu verſichern,
oder wiedrigen falls ſich deswegen zu ent-
ſchuldigen, doch aber aus Hoͤflichkeit ein
Hochzeit-Geſchencke zugleich zu uͤberſen-
den.
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