[N. N.]: Kürzliche Anweisung zu Complimenten und höflicher Condvite, für Personen Bürgerlichen Standes. Frankfurt [u. a.], 1736.gehorsamer Sohn, demüthig will em- Die Schwieger-Eltern können das- Geliebtester Tochter-Mann! Er darf NB. Eines gleichen Compliments kan sich auch der Bräutigam, doch nur mit weniger Veränderung, gegen seine versprochene Braut gebrau- chen, wenn er selbige zum ersten- mal besuchet. Es
gehorſamer Sohn, demuͤthig will em- Die Schwieger-Eltern koͤnnen daſ- Geliebteſter Tochter-Mann! Er darf NB. Eines gleichen Compliments kan ſich auch der Braͤutigam, doch nur mit weniger Veraͤnderung, gegen ſeine verſprochene Braut gebrau- chen, wenn er ſelbige zum erſten- mal beſuchet. Es
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gehorſamer Sohn, demuͤthig will em-
pfohlen haben.
Die Schwieger-Eltern koͤnnen daſ-
ſelbe folgender geſtalt beant-
wotten:
Geliebteſter Tochter-Mann! Er darf
ſeinen untadelhafften Liebes-Trieb keine
Freyheit nennen, und ſolchen zu entſchul-
digen ſuchen. Weil derſelbe von dem
Himmel beguͤnſtiget worden, haben wir
es uns fuͤr ein Gluͤcke geachtet, daß ſie
ein Auge auf unſer Haus werffen, und ſich
eine Braut daraus erwehlen wollen. Der
Hoͤchſte ſegne dieſe angefangene Verbin-
dung in Zeit und Ewigkeit, und goͤnne
uns das Vergnuͤgen, viele Segens-
Fruͤchte von euch zu ſehen und zu kuͤſſen.
Wie wir dabey ebenfalls verſichern, uns
ihnen beeden, wit Huͤlf und Liebe zu kei-
ner Zeit zu entziehen.
NB. Eines gleichen Compliments kan
ſich auch der Braͤutigam, doch nur
mit weniger Veraͤnderung, gegen
ſeine verſprochene Braut gebrau-
chen, wenn er ſelbige zum erſten-
mal beſuchet.
Es
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