[N. N.]: Kürzliche Anweisung zu Complimenten und höflicher Condvite, für Personen Bürgerlichen Standes. Frankfurt [u. a.], 1736.aber wenn solche Leute manchmal in die Wenn jemand einen Gevatter-Brief hen
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aber wenn ſolche Leute manchmal in die
Abnahm gerathen, zehlen ſie auch ihre vie-
le Gevatterſchafften unter die uner-
ſchwingliche Unkoſten, welche ihnen die
Schwing-Federn genommen, und gleich-
ſam ins Abnehmen gebracht haben: Ver-
ſchweigen aber, daß ſie ſich zum oͤfftern
ſelbſt angebotten, und mancher Gevatter-
ſchafft haͤtten entuͤbriget ſeyn koͤnnen.
Wenn jemand einen Gevatter-Brief
empfaͤngt, ſo muß er keinen Unwillen dar-
uͤber vermercken laſſen, ſondern denſel-
ben gerne annehmen, und fein bald eroͤf-
nen, damit es das Anſehen habe, als ob
ihm dieſe Ehre zur herzlichen Freude und
Vergnuͤgen gereiche. Dem Uberbrin-
ger deſſelben reichet er ein kleines Tranck-
Gelde, und ſchicket ihn ſo dann mit
freundlicher Begruͤßung, an ſeine Ge-
vatter-Leute wieder zuruck. Wo aber
dergleichen Erſuchung, oder Gevatter-
Gewinnung muͤndlich geſchiehet, da ge-
hen viele Exceſſen und Grobheiten fuͤr
Mancher Kinds-Vatter laufft und ren-
net eine Gaſſe wol zehenmal durch, ehe er
ſich das Herz nimmet, in das Haus zu ge-
hen
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