[N. N.]: Kürzliche Anweisung zu Complimenten und höflicher Condvite, für Personen Bürgerlichen Standes. Frankfurt [u. a.], 1736.zu meiner Wenigkeit, gesezten guten NB. Die Condolenzen, welche gegen Kinder, wegen ihrer verstorbenen Eltern, und gegen Eltern wegen ihrer verstorbenen Kinder abgele- get werden, können ebenfalls so ein- gerichtet, und nur in Veränderung der Nahmen, etwas umgewendet werden. Wenn die Leiche vorbey, und die Jch befehle Sie nochmalen der uner- Beant- H 7
zu meiner Wenigkeit, geſezten guten NB. Die Condolenzen, welche gegen Kinder, wegen ihrer verſtorbenen Eltern, und gegen Eltern wegen ihrer verſtorbenen Kinder abgele- get werden, koͤnnen ebenfalls ſo ein- gerichtet, und nur in Veraͤnderung der Nahmen, etwas umgewendet werden. Wenn die Leiche vorbey, und die Jch befehle Sie nochmalen der uner- Beant- H 7
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zu meiner Wenigkeit, geſezten guten
Vertrauens, mich in die Zahl der be-
truͤbten Klaͤger zu waͤhlen, ſtatte meinen
ergebenſten Danck ab, und nehme mir
die Ehre, mich deren fernern Gewogen-
heit beſtens zu empfehlen.
NB. Die Condolenzen, welche gegen
Kinder, wegen ihrer verſtorbenen
Eltern, und gegen Eltern wegen
ihrer verſtorbenen Kinder abgele-
get werden, koͤnnen ebenfalls ſo ein-
gerichtet, und nur in Veraͤnderung
der Nahmen, etwas umgewendet
werden.
Wenn die Leiche vorbey, und die
Leichen-Begleitere von denen Leid-
tragenden Abſchied nehmen wolten,
koͤnte ſich jedes derſelben fol-
genden Compliments ge-
brauchen:
Jch befehle Sie nochmalen der uner-
meßlichen Gnade GOttes, und wuͤn-
ſche ihnen die reiche Fuͤlle des Goͤttlichen
Troſtes, welche ſie kraͤfftig ſtaͤrcken und
ihre bebende Herzen, durch nachfolgen-
des Vergnuͤgen, wiederum erfreuen
moͤge.
Beant-
H 7
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