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[N. N.]: Kürzliche Anweisung zu Complimenten und höflicher Condvite, für Personen Bürgerlichen Standes. Frankfurt [u. a.], 1736.

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Hierauf könte jemand im Namen der
sämtlichen Gäste also antworten:
Hochwerthes Braut-Paar!

Wir haben ihre gütige Einladung
zu deren Hochzeit-Tage zu rühmen, wie
nicht weniger auch die untadelhaffte Be-
wirthung zu preißen, wodurch alles nach
sartsamen Vergnügen in acht genommen
und bewirthet worden, so, daß sie wegen
einiges Mangels die geringste Entschul-
digung nicht, wir hingegen aber unsern
schuldigen Danck für alle erwiesene Ehre
und Höflichkeit, hiemit abzustatten haben.
Wegen der weitern Einladung auf mor-
genden Tag, erinnern wir uns billig, daß
wir vorheute schon Mühe und Besorg-
nis genug verursachet, und es eine hand-
greifliche Unhöflichkeit seyn würde, ge-
dachte Beschwehrnus morgenden Tages
nochmahlen zu wiederholen. Dieweil
es aber gleichwohl ihr eigenes Belieben
ist, so erkennen wir solches als einen Be-
fehl, dem wir also nachzukommen nicht
ermangeln werden. Solten sich Einige
noch diesen Abend in etwas lustig machen
wollen, so bitten wir, Sie wollen sich in-

dessen

Hierauf koͤnte jemand im Namen der
ſaͤmtlichen Gaͤſte alſo antworten:
Hochwerthes Braut-Paar!

Wir haben ihre guͤtige Einladung
zu deren Hochzeit-Tage zu ruͤhmen, wie
nicht weniger auch die untadelhaffte Be-
wirthung zu preißen, wodurch alles nach
ſartſamen Vergnuͤgen in acht genommen
und bewirthet worden, ſo, daß ſie wegen
einiges Mangels die geringſte Entſchul-
digung nicht, wir hingegen aber unſern
ſchuldigen Danck fuͤr alle erwieſene Ehre
und Hoͤflichkeit, hiemit abzuſtatten haben.
Wegen der weitern Einladung auf mor-
genden Tag, erinnern wir uns billig, daß
wir vorheute ſchon Muͤhe und Beſorg-
nis genug verurſachet, und es eine hand-
greifliche Unhoͤflichkeit ſeyn wuͤrde, ge-
dachte Beſchwehrnus morgenden Tages
nochmahlen zu wiederholen. Dieweil
es aber gleichwohl ihr eigenes Belieben
iſt, ſo erkennen wir ſolches als einen Be-
fehl, dem wir alſo nachzukommen nicht
ermangeln werden. Solten ſich Einige
noch dieſen Abend in etwas luſtig machen
wollen, ſo bitten wir, Sie wollen ſich in-

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[122/0128] Hierauf koͤnte jemand im Namen der ſaͤmtlichen Gaͤſte alſo antworten: Hochwerthes Braut-Paar! Wir haben ihre guͤtige Einladung zu deren Hochzeit-Tage zu ruͤhmen, wie nicht weniger auch die untadelhaffte Be- wirthung zu preißen, wodurch alles nach ſartſamen Vergnuͤgen in acht genommen und bewirthet worden, ſo, daß ſie wegen einiges Mangels die geringſte Entſchul- digung nicht, wir hingegen aber unſern ſchuldigen Danck fuͤr alle erwieſene Ehre und Hoͤflichkeit, hiemit abzuſtatten haben. Wegen der weitern Einladung auf mor- genden Tag, erinnern wir uns billig, daß wir vorheute ſchon Muͤhe und Beſorg- nis genug verurſachet, und es eine hand- greifliche Unhoͤflichkeit ſeyn wuͤrde, ge- dachte Beſchwehrnus morgenden Tages nochmahlen zu wiederholen. Dieweil es aber gleichwohl ihr eigenes Belieben iſt, ſo erkennen wir ſolches als einen Be- fehl, dem wir alſo nachzukommen nicht ermangeln werden. Solten ſich Einige noch dieſen Abend in etwas luſtig machen wollen, ſo bitten wir, Sie wollen ſich in- deſſen

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Zitationshilfe: [N. N.]: Kürzliche Anweisung zu Complimenten und höflicher Condvite, für Personen Bürgerlichen Standes. Frankfurt [u. a.], 1736, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_complimente_1736/128>, abgerufen am 27.11.2024.