[N. N.]: Kürzliche Anweisung zu Complimenten und höflicher Condvite, für Personen Bürgerlichen Standes. Frankfurt [u. a.], 1736.Braut-Leute, denen Gästen zu dancken, Hoch- und werthgeschäzte An- Jch bin vergnügt die Ehre zu haben, Hier- F
Braut-Leute, denen Gaͤſten zu dancken, Hoch- und werthgeſchaͤzte An- Jch bin vergnuͤgt die Ehre zu haben, Hier- F
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Braut-Leute, denen Gaͤſten zu dancken,
und ſolche zugleich auf den folgenden Tag
mit einzuladen. Welches alſo geſchehen
koͤnte:
Hoch- und werthgeſchaͤzte An-
weſende!
Jch bin vergnuͤgt die Ehre zu haben,
denenſelben ſaͤmtlich, im Nahmen des
wertheſten Braut-Paars, den verbind-
lichſten Danck abzuſtatten, daß ſie ihnen
die Ehre erzeigen und an ihrem hochzeit-
lichen Ehren-Tag erſcheinen wollen. Sie
laſſen nur dabey inſtaͤndigſt bitten, mit
bezeigter geringen Bewirth- und Auf-
wartung dermahlen vor gut zu nehmen,
und den darbey vorgeweſenen Abgang
nicht ihnen alleine zuzuſchreiben. Auf
morgenden Tag werden Sie ſaͤmtlich
wiederum auf das freundlichſte eingela-
den und gebetten, guͤtigſt zu erſcheinen,
und mit einer ſchlechten Bewirthung vor-
lieb zu nehmen. Dieſe beſondere Liebe
und Gefaͤlligkeit werden Sie bey aller
Gelegenheit, durch andere angenehme
Dienſte erwiedern, und ich, unter deren
fernern Gewogenheit ihr jederzeit gefliſ-
ſenſter Diener verbleiben.
Hier-
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